Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200325/41/BMa/Mu/Se

Linz, 14.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Mag. K F, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 20. Juni 2008, GZ Agrar96-44-2006/Pl, betreffend Übertretung des Pflanzenschutz­mittelgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenn­tnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Ver­waltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 65f VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 20. Juni 2008, GZ.: Agrar96-44-2006/Pl, wurde über Herrn Mag. K F eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der F A GmbH, H, und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG, zu vertreten habe, dass am 1.6.2006 – wie von einem Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 1.6.2006 festgestellt worden sei – 4 x 5 Liter des Präparates Ethofumesat 500 unter Angabe der deutschen Zulassungsnummer 3998-00, welches nicht nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz zugelassen ist, im Lagerraum/LKW-Werkstätte am Standort der F A GmbH, H, zum Verkauf vorrätig gehalten worden sei und somit 4 x 5 Liter des Präparates Ethofumesat 500 unter Angabe der deutschen Zulassungsnummer 3998-00, welches nicht zugelassen sei, somit in verbotener Weise in Verkehr gebracht worden sei.

 

Als verletzte Rechtsnormen werden § 3 Abs.1 iVm § 34 Abs.1 Z1 lit. a des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF – PMG, genannt.

 

Der Berufungswerber habe ferner gemäß § 64 VStG zu zahlen:

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

393,68 Euro als Ersatz der Barauslagen für angefallene Gebühren gemäß § 32 Abs.2 Pflanzenschutzmittelgesetz iVm § 6 Abs.1 Z4 und Abs.6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG

310,80 Euro als Ersatz der Barauslagen für anfallende Gebühren gemäß § 32 Abs.2 Pflanzenschutzmittelgesetz iVm § 6 Abs.1 Z4 und Abs.6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG (Code-Nr. 12014)

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass am 1. Juni 2006 anlässlich einer Kontrolle im Betrieb des in Rede stehenden Unternehmens von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit 4 x 5 Liter des im Spruch genannten Präparates Ethofumesat 500 unter Angabe der deutschen Zulassungsnummer 3998-00, welches nicht nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz zugelassen sei, vorgefunden worden seien.

In ihrer rechtlichen Beurteilung stützt sich die belangte Behörde insbesondere auf die §§ 34 Abs.1 Ziffer 1 lit. a, § 2 Abs.10, § 3 Abs.1, 2 und 4, § 11 Abs.1,

§ 12 Abs.9 und 10 sowie § 20 Abs.1 PMG iVm § 9 VStG.

 

Bezüglich des objektiven Tatbestandes führt sie aus, dass dieser aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Das nicht mehr zugelassene Pflanzen­schutzmittel Ethofumesat 500 in der im Spruch angeführten Menge sei zum Kontrollzeitpunkt durch Vorrätighalten zum Verkauf in verbotener Weise in Verkehr gebracht worden.

Entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Mai 2006 - unterliege auch das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit diese dem (späteren) Verkauf – hievon seien auch Lieferungen an andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erfasst – zugeführt werden sollen, den Vorschriften des PMG. Auch sei es mangels diesbezüglicher gesetzlicher Bestimmungen des PMG für die Beurteilung des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens unerheblich, ob bereits alle für eine Effektuierung des Geschäfts notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Zulassung, Etikettierung) erfüllt seien. Das Vorrätighalten zum Verkauf gelte grundsätzlich sowohl für eine (vorgesehene) Abgabe im Inland als auch für eine (vorgesehene) Lieferung in andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.

 

Gemäß Art 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG sei die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in das Gebiet der Gemeinschaft ein Inverkehrbringen. Die belangte Behörde führt auch Art 3 Abs.2 leg. cit. ins Treffen.

Das Anbringen des Schildes "Sperrlager" während der Kontrolle sei rechtlich irrelevant, sei doch das PMG auch in einem Raum mit dieser Bezeichnung anzuwenden.

Die Behauptung, dass das Pflanzenschutzmittel bloß gelagert worden sei und deshalb keiner Zulassung bedurft habe, habe vom Berufungswerber mangels konkreter Beweisvorbringen (insbesondere durch Lieferscheine und Rechnungen, Zulassung im Mitgliedstaat) nicht erwiesen werden können.

Eine Sicherstellung, dass die Ware nicht zum Inverkehrbringen im Inland bestimmt sei, müsse nach außen eindeutig erkennbar sein und wäre nach strengen Maßstäben zu beurteilen, um einen Missbrauch verhindern zu können.

 

Den vom Berufungswerber gestellten Anträgen auf Überprüfung der Registrierung und Anmeldung habe aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung nicht entsprochen werden können. Es sei irrelevant, ob das Pflanzenschutzmittel in anderen Staaten zugelassen sei, weil es in Österreich nicht angemeldet bzw. zugelassen gewesen sei und somit entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 in Verkehr gebracht worden sei.

Da der Berufungswerber den Nachweis nicht erbringen habe können, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen sei bzw. dass keine Zulassung notwendig gewesen sei, wären die diesbezüglich vorgebrachten Argumente als Schutzbehauptungen zu werten. Es liege ein ohne gültige Zulassung erfolgtes Inverkehrbringen vor.

 

Hinsichtlich des Verschuldens geht die belangte Behörde von zumindest fahrlässigem Verhalten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG aus. Sie führt aus, dass ein sorgfältiger und pflichtbewusster Geschäftsführer eines Agrarhandel­unternehmens mit einem funktionierenden lückenlosen Kontrollsystem sich über die geltenden Vorschriften informieren hätte müssen, was im konkreten Fall zum Nicht-In-Verkehr-Bringen des Pflanzenschutzmittels geführt hätte.

 

Die belangte Behörde schließt mit Ausführungen zur Strafbemessung, wonach keine mildernden Umstände, vielmehr eine bereits einschlägige Verwaltungs­übertretung, nämlich eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des § 34 Abs.1 Z. 2 lit. b PMG vom 21. März 2006, Zl. Agrar96-22-2006, sowie ein Einkommen von 3.000 Euro, kein nennenswertes Vermögen und keine Sorgepflichten zu werten gewesen seien.

 

Bezüglich der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit vorgeschriebenen Gebühren verweist die belangte Behörde auf § 32 Abs.2 PMG iVm § 6 Abs.6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, wonach eine tarifmäßig festgelegte Gebühr bei Zuwiderhandeln gegen das PMG zu entrichten sei.

1.3. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2008 wurde die Berufung von Mag. K F, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, M, innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebracht. [Dem erstinstanzlichen Akt ist kein Kuvert, auf dem das Aufgabedatum ersichtlich ist, beigeschlossen, telefonische Ermittlungen haben aber ergeben, dass mehrere Berufungen und offensichtlich auch diese, mit nur einem Kuvert (rechtzeitig) zur Post gegeben und innerhalb offener Frist eingebracht wurden.]

 

Der Berufungswerber beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des anhängigen Verwaltungs-strafverfahrens.

Begründend stützt er sich auf die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 EG-Vertrag und auf die Urteile des EuGH vom 20. Mai 1976, RS 104-75, vom 12.11.1996, RS C-201/94, sowie vom 11.3.1999, Rs C-100/96. Weiters wird auf Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG verwiesen, wonach diese ausdrücklich vorsehe, dass Mitgliedstaaten selbst dann, wenn ein Pflanzenschutz­mittel nicht zur Anwendung in ihrem Gebiet zugelassen sein sollte, diesen Umstand nicht zum Anlass nehmen dürften, dessen Herstellung, Lagerung und den Verkehr mit diesem zu behindern, wenn das Pflanzenschutzmittel zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sei, sofern das Pflanzen­schutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sei. Die Bestimmungen des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes müssten im Sinne der dargestellten EU-Rechtslage von den österreichischen Behörden EU-rechtskonform interpretiert und angewendet werden.

Die von der Erstinstanz geforderten Nachweispflichten seien dem Gesetz nicht zu entnehmen und würden dem Erfordernis der EU-rechtskonformen Interpretation des PMG widersprechen.

Der Beschuldigte habe sich stets darauf berufen, dass die beschlagnahmten Mittel nicht für den Vertrieb in Österreich vorgesehen, gesondert gelagert und entsprechend gekennzeichnet gewesen seien.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel handle es sich um das Präparat mit der Handelsbezeichnung "Ethosat 500", welches unstrittig in der BRD zu Reg.Nr. 3998-00 registriert und in Österreich gemeldet sei. Es stünde daher zweifelsfrei fest, dass dieses Präparat in Deutschland zugelassen sei und es dazu keiner wie immer gearteter weiterer Unterlagen bedürfe, weshalb die Firma F A GmbH  nicht behindert oder gar gehindert werden dürfe, die verfahrengegenständlichen Pflanzenschutzmittel nach Deutschland zu verkaufen.

Die Erstbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht worden wären.

 

Auf den Verpackungen der F A GmbH seien sowohl die Handelsbezeichnung "Ethosat 500" als auch der Wirkstoff und Wirkstoffgehalt ersichtlich. Es handle sich bei dem Präparat um das Pflanzenschutzmittel mit der Handelsbezeichnung "Ethosat 500". Zwischen "Ethosat 500" und dem verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel bestehe völlige Identität. Dies sei von der Erstbehörde nicht berücksichtigt worden.

Aus der deutschen Zulassung folge gemäß § 12 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelgesetz auch die Zulassung in Österreich.

Abschließend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, es läge eine Verwaltungsübertretung vor, so wäre dem Beschuldigten ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugute zu halten. Außerdem würden alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vorliegen, weil die Tat keinerlei Folgen nach sich gezogen und ein allfälliges Verschulden als minimal zu bezeichnen sei. Jedenfalls sei die verhängte Strafe bei weitem zu hoch bemessen.

Zudem wurde der von der Erstbehörde angeführte Tatzeitpunkt angezweifelt und diesbezüglich Verjährung geltend gemacht.

Für die Vorschreibung von Gebühren bestehe keine ordnungsgemäße gesetzliche Grundlage.

 

 

2. Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und am 24. November 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Vertreter der Legalpartei erschienen ist. Als Zeuge wurde das Kontrollorgan L M einvernommen. Beim deutschen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wurde eine Anfrage gestellt, ob am 1. Juni 2006 das Pflanzenschutzmittel "Ethofumesat 500" identisch zu dem Pflanzenschutzmittel "Ethosat 500" und in Deutschland zugelassen war. Das diesbezügliche Antwortschreiben wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der F A GmbH, H.

Am 1. Juni 2006 wurde anlässlich einer Kontrolle im Betrieb des in Rede stehenden Unternehmens (der eine Kontrolle am 31. Mai 2006 vorausgegangen war) von Organen des Bundesamtes für Ernährungs­sicherheit in der dortigen LKW-Werkstätte 4 x 5 Liter des Präparates Ethofumesat 500 unter Angabe der deutschen Zulassungsnummer 3998-00 vorgefunden.

Das Pflanzenschutzmittel "Ethofumesat 500" wurde in der Werkstätte der F A GmbH, H, nicht zum Verkauf vorrätig gehalten.

Über die stoffliche Identität von "Ethofumesat 500" und "Ethosat 500" können keine Feststellungen getroffen werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Pflanzenschutzmittel "Ethofumesat 500" am 1. Juni 2006 nicht zulässigerweise als Parallelimport in Deutschland in Verkehr war und damit in Österreich nicht nach § 12 Abs. 10 PMG als zugelassen gegolten hat.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist allseits unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt der nach außen vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer des in Rede stehenden Unternehmens war und dass in der LKW-Werkstätte dieses Unternehmens bei einer amtlichen Kontrolle das oben angeführte Pflanzenschutzmittel vorgefunden wurde.

Dass das vorgefundene Präparat nicht zum Verkauf vorrätig gehalten wurde, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen L M (Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 24. November 2008). So führte er aus: "Es war klar aufgrund des Alters der Gebinde, der Verschmutzung und der darin aufbe-wahrten Produkte allgemein, dass dies nicht ein Lager ist, wo die Produkte zum Verkauf vorrätig gehalten wurden."

Seine Aussage deckt sich mit jener von D F, deren Zeugenaussage im erstinstanzlichen Verfahren als verlesen gilt, wonach es sich bei den in der LKW-Werkstätte gesondert gelagerten Pflanzenschutzmitteln um Restbestände alter (abgelaufener) Mittel, kurzfristig nicht registrierter Mittel, Mustermengen, oder für die Etikettierung vorgesehene Mittel handle. Es handle sich bei den vorgefundenen Mitteln lediglich um eine bloße Lagerung. Diese Mittel seien in der vorgefundenen Form nicht zum Inverkehrbringen in Österreich vorgesehen.

Dass das Präparat Ethofumesat 500 zum Inverkehrbringen vorrätig gehalten wurde, wurde von der belangten Behörde nicht weiter belegt.

Die Feststellungen zur stofflichen Beschaffenheit des Pflanzenschutzmittels und der Zulässigkeit des Inverkehrbringens in Deutschland ergeben sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Deutschland (BVL) vom 31. Oktober 2008, der auf der Tatsachenebene von keiner Partei entgegengetreten wurde.

 

In einer Stellungnahme des BVL zu einem beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesenen Parallelverfahren (die allen Parteien bekannt ist) wurde zur  deutschen Rechtslage am 1. Juni 2006 ausgeführt:

"Nach der am 1. Juni 2006 in Deutschland geltenden Rechtslage durfte ein Pflanzenschutzmittel im Wege des Parallelimports eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn dieses Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitglied- oder EWR- Staat zugelassen war und in stofflicher Hinsicht mit einem bereits in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel, dem sogenannten Referenz­mittel, übereinstimmte. Für den Importeur bestand keine rechtliche Ver­pflichtung, die Rechtmäßigkeit des Imports vorab in einem behördlichen Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren prüfen zu lassen."

 

Im bereits abgeschlossenen Verfahren VwSen-200276/BMa wurde von einem bestellten Sachverständigen ergänzend zu seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung zu einem vergleichbaren Sachverhalt angegeben, dass von der in Deutschland befragten Stelle (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – BLV) die Auskunft erteilt worden sei, es könne nicht festgestellt werden, ob das (in jenem Verfahren gegenständliche) Mittel zum 1. Juni 2006 in Deutschland zugelassen gewesen sei, weil die stoffliche Identität mit dem Referenzmittel nicht festgestellt worden sei und nach der damaligen Rechtslage, die bis 29. Juni 2006 gegolten hatte, bei stofflicher Identität das Mittel zugelassen gewesen wäre. Eine diesbezügliche Feststellung hätten die deutschen Gerichte zu treffen gehabt.

 

Weil die stoffliche Identität des Pflanzenschutzmittels und dessen allfällige Übereinstimmung mit einem Referenzprodukt zum Zeitpunkt 1. Juni 2006 auch im vorliegenden Fall nicht geklärt ist, war zugunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, dass das Produkt als in Deutschland zugelassenes gegolten hat.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl.Nr. I 60/1997 in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung BGBl.Nr. I 83/2004 (im Folgenden: PMG), dürfen nur jene Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

 

Nach § 34 Abs.1 Z 1 lit. a PMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 29.070 Euro zu bestrafen, der Pflanzenschutzmittel im Inland entgegen

§ 3 Abs.1, 2 oder 4 in Verkehr bringt.

 

3.3.2. Strittig ist, ob ein "In-Verkehr-Bringen" dieses Pflanzenschutzmittels überhaupt vorliegt. Dazu ist es erforderlich, diesen in § 3 Abs.1 PMG enthaltenen Gesetzesbegriff zu interpretieren.

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 10 PMG in der nunmehrigen Fassung BGBl.Nr. I 55/2007 ist unter „In-Verkehr-Bringen” das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere – insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern zu verstehen.

In der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl.Nr. I 83/2004 fand sich jedoch anstelle der nunmehrigen Wortfolge "Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere" nur die Wendung "Vorrätighalten zum Verkauf".

Nachdem bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die zum Vorfallszeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden ist, ist hier somit noch die Legaldefinition vor der erwähnten Novelle des PMG im Jahr 2007 heranzuziehen. Daraus folgt, dass in der hier relevanten Fassung das allgemeine Lagern von Pflanzenschutz­mitteln nicht explizit von der Begriffsbestimmung des In-Verkehr-Bringens umfasst war, sondern lediglich ein Vorrätighalten zum Verkauf.

Aus der Tatsache, dass mit der Novelle 2007 die Lagerung nunmehr ausdrücklich in die Legaldefinition eingebunden wurde, kann e contrario gefolgert werden, dass der frühere, hier relevante Text das bloße Lagern an sich nicht mitumfasst hatte und somit zwischen der bloßen Lagerung einerseits und einem spezifischen Vorrätighalten zum Verkauf andererseits ein Unterschied sowohl im Wesenskern als auch hinsichtlich der Wesenschranke besteht.

In diesem Sinne führen auch die Erläuterungen zu § 2 Abs.10 PMG i.d.F. der Novelle 2007 aus, dass die Aufnahme des "Lagerns" in die Begriffsbestimmungen nunmehr jede Art der Lagerung bzw. der Innehabung umfassen soll. Unter "Lagern" ist insbesondere auch die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, die zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber bestimmt sind, zu verstehen. Weiters sah sich der Gesetzgeber offensichtlich auch veranlasst, korrespondierend dazu den Begriff des "Vorrätighaltens zum Verkauf" neu zu umschreiben.

Daraus folgt zunächst, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt die bloße Lagerung von Pflanzenschutzmitteln nicht unter den Begriff des "In-Verkehr-Bringens" zu subsumieren war. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der von der belangten Behörde hiezu begründend herangezogene Erlass eines Bundesministeriums bloß einen generellen Rechtsakt mit Innenwirkung darstellt – also lediglich untergeordnete Verwaltungsbehörden zu verpflichten vermag – und somit nicht geeignet ist, darüber hinaus auch eine Bindungswirkung für Dritte, insbesondere auch nicht für den Oö. Verwaltungs­senat zu entfalten.

Ein Vorrätighalten zum Verkauf muss daher noch weitere, über ein bloßes Lagern hinausgehende Kriterien aufweisen. In erster Linie muss sowohl in zeitlicher und räumlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Konkretheit des zu erwartenden Rechtsgeschäfts, hier des Verkaufs, eine verdichtete Annahme von dessen Realisierung gegeben sein. So ist fraglos die Präsentation von Produkten in Verkaufsräumen als ein Vorrätighalten zum Verkauf zu verstehen. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Ware, deren zukünftiger Abnehmer schon bekannt oder zumindest konkret avisierbar ist, bis zur Realisierung des Verkaufs oder bis zu deren Übergabe an den Käufer noch in Räumlichkeiten des Verkäufers gelagert wird. Essentiell ist somit, dass der Bestimmungszweck des Produkts konkretisiert sein muss. In diesem Sinn äußerte sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. März 2008, Zlen. 2007/07/0033 u. 0034, in dem er das Vorrätighalten zum Verkauf hinsichtlich eines Exports von Pflanzenschutz­mitteln an ein konkretes Unternehmen in Luxemburg bejahte; zudem werden in dieser Entscheidung auch "Lagern" und "Vorrätighalten zum Verkauf" keineswegs gleichgesetzt.

 

Das bloße Lagern einer Ware, deren Bestimmung aus der Sicht des Lagernden noch nicht konkret absehbar ist, kann daher – noch dazu, wenn die Lagerung nicht in den dafür vorgesehenen Verkaufs- oder Lagerräumen erfolgt – grundsätzlich nicht als ein "Vorrätighalten zum Verkauf" angesehen werden.

 

3.3.3. Die hier zu beurteilende Problematik der Auslegung des Begriffes des "In-Verkehr-Bringens" ist darüber hinaus auch im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Normen zu betrachten.

 

Primär ist daher in diesem Zusammenhang die Richtlinie 91/414 EWG zu beachten. Deren Art 1 Abs. 1 betrifft die Zulassung, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung und die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln in handelsüblicher Form sowie das In-Verkehr-Bringen und die Kontrolle von Wirkstoffen für einen der in ABl.Nr. L 358 vom 18. 12. 1986, S. 1, oder in ABl.Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15, und in Art 2 Nr. 1 der RL 91/414 EWG genannten Zwecke innerhalb der Gemeinschaft.

 

Gemäß Art. 2 Z. 10 dieser Richtlinie ist unter "Inverkehrbringen" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe – ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft – zu verstehen. Auch die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in das Gebiet der Gemeinschaft wird als ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie angesehen.

 

Die Mitgliedstaaten schreiben gemäß Art. 3 Abs. 1 RL 91/414 EWG vor, dass in ihrem Gebiet nur solche Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben, es sei denn, dass der Anwendungszweck unter Art. 22 RL 91/414 EWG fällt.

 

Wenn ein Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung in ihrem Gebiet zugelassen worden ist, dürfen die Mitgliedstaaten dies gemäß Art. 3 Abs.2 dieser Richtlinie nicht zum Anlass nehmen, die Herstellung, die Lagerung und den Verkehr von Pflanzenschutzmitteln zu behindern, die zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, sofern dieses Mittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und die vom Mitgliedstaat zur Einhaltung von Art. 3 Abs.1 RL 91/414 EWG erlassenen Kontrollbedingungen erfüllt sind.

 

Schon der Wortlaut des Art. 3 Abs.2 dieser Richtlinie differenziert – und in Entsprechung zu den zuvor angeführten national-rechtlichen Überlegungen auch das Gemeinschaftsrecht – prinzipiell zwischen Herstellung, Lagerung und In-Verkehr-Bringen. Vor allem ist augenscheinlich, dass die Legaldefinition des Art. 2 Z. 10 RL 91/414 EWG explizit das Tatbestandselement der "Abgabe" normiert. Diese bedingt schon nach grammatikalischer Interpretation die Existenz eines Abgebers einerseits und eines Abnehmers auf der anderen Seite.

 

Um Interpretationsfragen letztgültig abklären zu können, ist nach der Judikatur des EuGH ein Sprachenvergleich hinsichtlich der einschlägigen Rechtsvorschrift mit anderen Amtssprachen (wobei jede für sich gleichwertig authentisch und verbindlich ist) vorzunehmen.

 

Vom Oö. Verwaltungssenat wurde ein derartiger Vergleich der deutschen Fassung mit ihrem jeweiligen englischen, französischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und spanischen Pendant angestellt. Demnach wird für "Abgabe" in der englischen Fassung das Wort "supply", in der französischen Fassung "remise", in der niederländischen "levering" sowie in der portugiesischen und spanischen "entrega" gebraucht. Auch letztere Begriffe bedingen durchwegs die der deutschen Fassung zu Grunde liegende Dynamik. Absolut keinen Zweifel hinsichtlich dieser Interpretation lässt jedenfalls die italienische Fassung offen, die wortwörtlich lautet "consegna a terzi", somit Abgabe, Lieferung, Übergabe und Zuweisung an Dritte. Die Legaldefinition der Richtlinie ist somit nach den verschiedensten Sprachen ohne jeden Zweifel als ein Vorgang zwischen einem Abgeber und einem Abnehmer zu verstehen, was z.B. eine nach der deutschen Fassung allenfalls denkmögliche, EU-rechtlich aber offensichtlich nicht beabsichtigte Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an zB. ein eigenes Lager (= Abgeber und Abnehmer in Personalunion) ausschließt. Die europarechtliche Begriffsbestimmung ist demnach also noch wesentlich enger als die der nationalen Regelung.

 

Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall keine Abgabe des in Rede stehenden Pflanzenschutzmittels erfolgte bzw. dass eine solche dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen (sondern allenfalls bloß eine nicht näher konkretisierte Absicht hiezu unterstellt) wurde. Somit kann der zu beurteilende Sachverhalt im Sinne der RL 91/414 EWG nicht unter deren Art. 1 Abs.1 bzw. Art. 3 Abs.1 subsumiert werden, da die dort geforderte "Abgabe" nicht gegeben ist.

 

Auch wenn eine Richtlinie – im Gegensatz zu einer Verordnung der Gemeinschaft – grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern lediglich den rechtlichen Rahmen in Form von Zielsetzungen, hinsichtlich derer sie allerdings verbindlich ist, absteckt, so sind die Mitgliedstaaten doch gehalten, gerade Begriffsbestimmungen nicht primär aus nationaler Perspektive, sondern aus jener der Gemeinschaft zu betrachten. Droht ein nationaler Rechtsakt grundlegende Gemeinschaftsinteressen zu beeinträchtigen, so ist nach der ständigen Judikatur des EuGH einer die Gemeinschaftsinteressen verfolgenden richtlinienkonformen Interpretation des nationalen Rechts der Vorrang zu geben.

 

3.3.4. Würde man die Auffassung vertreten, dass die in Rede stehende Richtlinie die vorliegenden Fälle nicht umfasst, wären diese aber – mangels einschlägigem Sekundärrecht – dennoch nicht alleine nach nationalem Recht, sondern unter der Prämisse primärrechtlicher Bestimmungen zu lösen – hier unter jener der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 28 EGV. Das in jenem Zusammenhang vom EuGH anerkannte und in ständiger Rechtsprechung judizierte Beschränkungs­verbot würde – ohne hier eine detaillierte Prüfung aller gebotenen Kriterien darzustellen – im Ergebnis, weil binnenmarktbeschränkend, mit Rückgriff auf die gemeinschaftsrechtliche Definition des "Inverkehrbringens" im Sinne der Verhältnismäßigkeit keine Begriffsausweitung des "Vorrätighaltens zum Verkauf" zulassen. Im Sinne der sog. "Dassonville"-Formel (vgl. Rs. C-8/74, Slg. 1974, S. 837 ff – Urteil vom 11. Juli 1974) ist nämlich auch jede potenzielle Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit (mit Ausnahme bloßer Verkaufsmodalitäten) verboten.

 

Im vorliegenden Fall ist ein gemeinschaftsinternes Verbringen der Ware zumindest potenziell fraglos gegeben, weshalb der Sachverhalt dem EGV unterfällt.

 

Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Legaldefinition des o.a. § 2 Abs.10 PMG nicht unberührt von der gemeinschaftsrechtlichen Definition des Art. 2 Z. 10 RL 91/414 EWG, sei es in Anwendung dieser Richtlinie, sei es als Interpretationshilfe für primärrechtliche Regelungen, bleiben kann. Die Konkretisierung des "Vorrätighaltens zum Verkauf" erfährt somit ihre spezifische Ausrichtung auf die in Art. 2 Z. 10 RL 91/414 EWG postulierte "Abgabe".

 

3.3.5. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde Ethofumesat 500 nicht zum Verkauf vorrätig gehalten und damit auch nicht "in Verkehr gebracht".

 

3.3.6. Darüber hinaus wäre der Berufung auch Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben, würde man von einem In-Verkehr-Bringen in Österreich ausgehen:

 

Denn nach § 3 Abs 4 PMG hat, wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger).

 

Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden (§ 12 Abs. 10 leg.cit).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte nicht nachgewiesen werden, dass das Pflanzenschutzmittel zum Tatzeitpunkt in Deutschland nicht als zugelassen gegolten hat.

 

Deutschland ist, neben dem Königreich der Niederlande, einer der beiden Mitgliedstaaten, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gem. § 12 Abs. 9 PMG 1997 angeführt war. Damit ist das Pflanzenschutzmittel ein gem. § 12 Abs. 10 PMG in Österreich (ex lege) zugelassenes.

 

Damit aber hat der Rechtsmittelwerber den Tatbestand des § 34 Abs.1 Z 1 PMG iVm § 3 Abs.1 PMG wonach das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die nicht nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, strafbar ist, nicht erfüllt.

 

 

3.4. Somit hat der Rechtsmittelwerber das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm nicht erfüllt. Der Berufung war daher gemäß §§ 24 und 51 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z. 2 VStG einzustellen.

Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers oder jenes der Legalpartei hat sich, weil der Beschuldigte bereits den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm nicht verwirklicht hat, erübrigt.

 

4.1. Bei diesem Ergebnis war dem Berufungswerber gem. § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

4.2. Nach § 6 Abs.6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl.Nr. I 63/2002, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I Nr. 49/2008 (im Folgenden: GESG), ist für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in § 6 Abs.1 GESG angeführten hoheitlichen Aufgaben – dazu gehört u.a. gemäß § 6 Abs.1 Z. 4 GESG die Vollziehung des PMG – eine Gebühr nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren sind diese Gebühren den Beschuldigten im Straferkenntnis zusätzlich zu einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben und unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

 

Da aber der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Übertretung des PMG nicht begangen hat und das Straferkenntnis aufzuheben war, hatte auch keine Kostenvorschreibung nach dem GESG zu erfolgen bzw. war die entsprechende, durch die belangte Behörde erfolgte Vorschreibung aufzuheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

Rechtssatz:

VwSen-200325/41/BMa/Mu/Se vom 12. Jänner 2009:

Entscheidung dem Grunde nach wie VwSen-200276/64/BMa/Eg/Ga und

VwSen-200279/BP/Se vom 7. Oktober 2008

 

 

 

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