Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100135/4/Kl/Rd

Linz, 19.12.1991

VwSen - 100135/4/Kl/Rd Linz, am 19.Dezember 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Juli 1991, Cst.3853/91-G, wegen einer Übertretung nach StVO 1960 erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juni 1991, Cst.3853/LZ/91, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 31. Dezember 1990 um 10.05 Uhr in L, G.straße , das Kraftfahrzeug im Bereich von weniger als 5m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt und sohin eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen hat. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 1. Juli 1991 Einspruch erhoben, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die nunmehrige Berufung vom 6. August 1991 und wird diese im wesentlichen damit begründet, daß der Berufungswerber hinsichtlich der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen irrtümlich der Ansicht gewesen sei, daß diese ab jenem Tag beginnt, an dem das behördliche Schriftstück in Empfang genommen wird und nicht schon ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung. Im übrigen wurde vorgebracht, daß in derselben Angelegenheit einem Einspruch jeweils Recht gegeben und das Verfahren eingestellt wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz Einsicht genommen. Da sich die Berufungsausführungen im wesentlichen auf die rechtliche Beurteilung beziehen und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

4. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Die oben zitierte Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz wurde laut Zustellnachweis am 6. Juni 1991 beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung ab diesem Zeitpunkt bereitgehalten. Wie der Berufungswerber am 17. Dezember 1991 persönlich bekanntgegeben hat, war er zu diesem Zeitpunkt regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig bzw. war keine längere Ortsabwesenheit gegeben.

Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr.200/1982 idgF, gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist (diese hat mindestens zwei Wochen zu betragen) als zugestellt. Es beginnt daher die Einspruchsfrist ab dem 6. Juni 1991 zu laufen und endet daher diese Frist am 20. Juni 1991. Der Einspruch wurde nachweislich laut Poststempel erst am 2. Juli 1991 zur Post gegeben und war hiemit verspätet. Da die Einspruchsfrist eine im Sinne des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist, - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu-, war daher der Einspruch als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Wenn der Berufungswerber nunmehr einen Rechtsirrtum geltend macht, entschuldigt eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nach § 5 Abs.2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Es setzt daher der Gesetzgeber voraus, daß sich die Rechtsunterworfenen in Kenntnis der Rechtsordnung und Rechtsvorschriften befinden. Dies gilt auch für Zustellvorgänge von behördlichen Schriftstücken. Eine unverschuldete Rechtsunkenntnis konnte vom Berufungswerber nicht erwiesen werden.

Aus den angeführten Gründen war daher der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Juli 1991 zu bestätigen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war, da sie nicht den Bescheidgegenstand bildet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6