Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310357/13/Kü/Sta

Linz, 08.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn M A, vertreten durch P & S Rechtsanwälte, S, B, vom 7. Juli 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 23. Juni 2008, UR96-28-2008, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. November 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 146 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 23. Juni 2008, UR96-28-2008, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 iVm §§ 2 Abs.1 Z1, 2, 3, 4 und 9, § 15 Abs.3 Z1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden, verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben zumindest am 18.04.2008 auf Grst. Nr., KG. und Stadtgemeinde B (Wiese) neben dem dort befindlichen Wohnhaus, L, gefährlichen Abfall mit der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" und zwar ein Autowrack der Marke P, mit fehlenden Achsen, bei welchem der Fahrer- und Beifahrersitz sowie die Armaturen ausgebaut waren, der rechte Blinker fehlte und die hintere Stoßstange lose befestigt war, in welchem sich diverser Müll befand und in dem noch gefährliche Betriebsmittel (Benzin, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit) sowie die Starterbatterie vorhanden waren, entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.3 AWG außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebrachte Berufung, mit der das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird und dessen ersatzlose Behebung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird. In eventu wird die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt.  

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber entgegen dem Tatvorwurf keinen Abfall im Sinne des AWG auf dem Grundstück gelagert habe. Richtig sei, dass der Beschuldigte zwei Kraftfahrzeuge dort stehen gehabt habe, von denen er eines für die Gewinnung von Ersatzteilen verwendet habe, um diese beim zweiten Fahrzeug einzubauen. Abfall seien nur solche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen wolle oder entledigt habe. Da beide Fahrzeuge für den Beschuldigten von Verwendung gewesen seien und auch das für Ersatzteile benötigte Fahrzeug entsprechend Verwendung gefunden habe, könne keine Rede davon sein, dass der Berufungswerber sich dieses Fahrzeuges entledigt habe. Er habe vielmehr nach Abschluss der Arbeiten das Fahrzeug ordnungsgemäß entsorgen lassen, worüber auch eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt worden sei.

 

Auch öffentliche Interessen gemäß § 2 Abs.1 Z2 AWG würden durch die Handlungsweisen des Berufungswerbers nicht beeinträchtigt. Weder sei eine gravierende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden, noch seien Umweltbeeinträchtigungen dadurch entstanden. Ein Austritt von Betriebsmitteln sei nicht erfolgt und sei von der Behörde auch nicht festgestellt worden.

 

Selbst wenn man von einer Übertretung der Vorschriften des AWG ausgehen würde, so erscheine die verhängte Geldstrafe nicht angemessen. Der Bw habe die Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug deshalb selbst durchführen müssen, da er über keine ausreichenden Geldmittel verfüge, um sich auch nur ein eigenes Gebrauchtfahrzeug anschaffen zu können. Eine Eigenreparatur stelle für ihn die einzige Möglichkeit dar, zu einem Fahrzeug zu gelangen, welches er für seine Berufsausübung benötige.

 

Nach Beanstandung durch die Behörde habe der Beschuldigte das Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit ordnungsgemäß entsorgen lassen und die Entsorgungskosten hiefür bezahlt. Das Verschulden erscheine vor diesem Hintergrund deutlich hinter dem durchschnittlichen Verschuldensgrad der Übertretungen nach  dem AWG zurückzubleiben. Wiederholungsgefahr bestehe keine, da die Fahrzeugreparatur ein einmaliges Vorgehen des Berufungswerbers gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die Berufung samt bezug­habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 9. Juli 2008 zu Entscheidung vorgelegt, dadurch ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. November 2008, an welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben und der erhebende Polizeibeamte als Zeuge einvernommen wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 18.4.2008 wurde von Beamten des Bezirkspolizeikommandos B. auf Gst. Nr., KG. B, Stadtgemeinde B, ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass vom Berufungswerber auf diesem Grundstück, bei dem es sich um eine unbefestigte Wiese gehandelt hat, zwei Fahrzeuge der Marke P abgestellt waren. Der Berufungswerber war bei dieser Kontrolle anwesend und war gerade mit Schweißarbeiten an einem Fahrzeug beschäftigt.

 

Bei dem Fahrzeug, bei dem gerade vom Berufungswerber die Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, handelt es sich um kein Fahrzeugwrack, sondern war dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand wieder instand setzbar.

 

Das zweite vor Ort befindliche Fahrzeug der Marke P war bereits in desolaten Zustand. Es waren die Vorder- und Hinterachsen ausgebaut und wurde dieses Fahrzeug vom anwesenden Polizeibeamten als Autowrack eingestuft. Dieses Fahrzeug sollte grundsätzlich als Ersatzteillager für das vom Berufungswerber zu reparierende Fahrzeug dienen. Nach Abschluss der Arbeiten sollte das Fahrzeug entsprechend entsorgt werden.

 

Vom Berufungswerber wurde im Zuge der Kontrolle gegenüber dem erhebenden Organ angegeben, dass sich noch Betriebsmittel im Fahrzeug befinden. Das Motoröl aus dem defekten Fahrzeug war bereits abgelassen und stand in einem Kanister direkt neben dem Altfahrzeug.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdig und nachvollziehbaren Aussagen des einvernommenen Polizeibeamten. Festzuhalten, dass auch vom Berufungswerber die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug, bei dem bereits die Achsen ausgebaut waren, um ein Fahrzeugwrack handelt, nicht bestritten wurden. Im Hinblick auf den Umstand, dass dieses Fahrzeug lediglich als Ersatzteillager dienen sollte, bestehen auch keine Zweifel dahingehend, dass dieses Fahrzeug jedenfalls nicht mehr in Betriebsbereitschaft gebracht werden konnte und deshalb als Autowrack zu qualifizieren ist. Die Feststellungen, wonach sich in dem Fahrzeugwrack noch Betriebsmittel befunden haben, gründen sich ebenso auf die Aussagen des einvernommenen Polizeibeamten, der im Zuge der mündlichen Verhandlung darstellt, dass seine Angaben im Erhebungsbericht zu den Betriebsmittel auf den Ausführungen des im Zuge des Lokalaugenscheins anwesenden Berufungswerber gründen.

 

5. Der Unabhängig Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ auf, welche in der Spalte Hinweise mit  „g“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Fest steht, dass sich das gegenständliche Altfahrzeug der Marke P in einem derartigen Zustand befunden hat, der mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand eine Instandsetzung nicht mehr zulässt. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers, ist für die Qualifizierung dieses Altfahrzeuges als Abfall nicht die Entledigungsabsicht maßgebend. Wie vom erhebenden Polizeibeamten im Erhebungsbericht festgehalten, waren im Fahrzeug noch Betriebsmittel vorhanden, lediglich das Motoröl ist abgelassen worden und wurde in einem Kanister neben dem Fahrzeug gelagert.

 

Sofern vom Berufungswerber damit argumentiert wird, dass es zu keinem Austritt von Betriebsmitteln gekommen ist und somit von keiner Gefährdung auszugehen ist, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (zB 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162 und 18.1.2000, Zl. 2000/07/0217) erkennt, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Betriebsmitteln aus Autowracks nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus vorgefundenen Autowracks.

 

Ausgehend von der Tatsache, dass das gegenständliche Fahrzeugwrack auf unbefestigter Fläche im Freien abgestellt gewesen ist, einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Fortbewegungsmittel nicht mehr zugeführt werden konnte, ist in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatbestandsmerkmal der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus festzuhalten, dass das gegenständliche Autowrack als Abfall im Sinne des § 2 Abs.1 Z2 AWG 2002 einzustufen ist. Auf Grund des Umstandes, dass die Betriebsmittel noch vorhanden sind, ist dieses Altfahrzeug der Schlüsselnummer 35302 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" und somit den gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

 

Die unbefestigte Fläche im Freien, auf der das Fahrzeug ungeschützt vor Witterungseinflüssen abgestellt gewesen ist, ist jedenfalls als ein für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen ungeeigneter Ort anzusehen. Der Berufungswerber hat daher mit dem Abstellen des Fahrzeuges auf der Wiesenfläche dem § 15 Abs.3 Z2 AWG 2002 zuwidergehandelt, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Das Vorbringen, wonach der Berufungswerber das gegenständliche Altauto lediglich als Ersatzteillager verwendet hat und danach eine Entsorgung desselben stattfinden sollte, ist nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden des Berufungswerbers aufzuzeigen. Insbesondere ist festzuhalten, dass Arbeiten, die vom Berufungswerber auf unbefestigter Fläche durchgeführt wurden, in der Regel in Garagen oder Werkstätten auf befestigter Fläche stattfinden. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sich der gegenständliche Fall von denjenigen unterscheidet, in denen ein Altfahrzeug ohne jeglichen Grund auf unbefestigter Fläche abgestellt wird. Dem Berufungswerber ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und ist ihm mit seinem Vorbringen keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Berufungswerber auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Fall bereits von der Erstinstanz die gesetzliche vorgesehen Mindeststrafe verhängt wurde. Als mildernder Umstand kann dem Berufungswerber seine Unbescholtenheit zu Gute kommen. Sonstige Milderungsgründe sind allerdings im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen nicht festgestellt werden kann. Dies wäre Voraussetzung für eine Anwendung des § 20 VStG zur Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe um die Hälfte. Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht gegeben. Sofern vom Berufungswerber das anhängige Schuldenregulierungsver­fahren vorgebracht wird, ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang eine drückende Notlage nicht behauptet wurde. Ein Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe ist daher im gegenständlichen Fall nicht geboten.

 

Auch die Anwendung des § 21 VStG ist im gegenständlichen Fall nicht geboten, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Schuld- und Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Die vom Berufungswerber durchgeführten Arbeiten werden – wie bereits erwähnt – in der Regel in Garagen oder auf sonstigen befestigten Flächen durchgeführt, weshalb in der Vorgangsweise des Berufungswerbers, diese Arbeiten auf unbefestigter Fläche durchzuführen und dabei auch das als Ersatzteillager dienende Fahrzeug auf dieser Fläche ungeschützt abzustellen, kein geringfügiges Verschulden gesehen werden kann. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet daher aus.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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