Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320161/4/Wim/Pe/Ps

Linz, 21.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des J P, H, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.9.2008, N96-5-2008, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49, 51 und 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 16.9.2008, N96-5-2008, den Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 5.8.2008, N96-5-2008, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass er die Berufung (gemeint wohl: Einspruch) gegen die Strafverfügung fristgerecht weggeschickt habe. Er sei oft einige Tage nicht zu Hause und komme es daher vor, dass der Briefträger RSa-Briefe beim Postamt hinterlege, welche er immer einige Tage später vom Postamt abhole.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 13.8.2008 beim Postamt S hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete am 27.8.2008. Der Berufungswerber hat seinen Einspruch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 28.8.2008 zur Post gegeben.

 

Mit Schreiben vom 2.12.2008 hat der Oö. Verwaltungssenat dem Berufungswerber binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, welche laut RSb-Rückschein am 4.12.2008 erfolgt ist, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger die behauptete Ortsabwesenheit bescheinigende Beweismittel gegeben. Bis dato wurde vom Berufungswerber zur Tatsache der Verspätung keine Stellungnahme abgegeben.

 

Es war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

5. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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