Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340047/23/Br/RSt

Linz, 12.01.2009

DVR.0690392

 

 

 
E R K E N N T N I S

(Ersatzbescheid)

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag.  W L, geb.    , S, vertreten durch RA Mag. R S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Mai 2006, Zl. Agrar96-16-2003/Pl, nach der am 29. Juni 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2008, GZ: 2006/03/0118, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

II.   Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2008, Zl. 2006/03/0118-5, den Bescheid des Oö. Verwaltungssenats vom 30. Juni 2006, VwSen-340047/9/Br/Ps, mit dem die Berufung des Berufungswerbers gegen das oben genannte Straferkenntnis erledigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

1.1. Begründend vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die die Verständigungspflicht auslösende Maßnahme am 29. Juni 2003 begonnen habe, weshalb mit  29.6.2006 (mit Ablauf des Tages der Berufungsverhandlung) bereits Verjährung eingetreten sei. Schon damit wurde dem Beschwerdeführer in seinen Ausführungen Recht gegeben!

 

1.1.1. Der einer sogenannten Bachabkehr vorausgehende Informationspflicht könne nur vor Beginn dieser Maßnahme nachgekommen werden.

Sie werde schon dadurch verletzt, dass  nicht zumindest zwei Wochen vor einem voraussichtlichem Baubeginn (gemeint wohl der damit notwendigen Bachabkehr) eine entsprechende Information nach § 30 Abs.1 FG ergeht. Weil eine solche Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden könne, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Verjährung zu laufen.

Die belangte Behörde habe dem Beschuldigten Beschwerdeführer auch nur zur Last gelegt, "die Fischereiberechtigten nicht binnen zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme informiert zu haben. Dieser Vorwurf umfasste aber nicht auch einen Verstoß gegen die in § 30 Abs.1 zweiter Satz FG statuierte Verpflichtung, überdies über tatsächlichen Beginn und tatsächliche Beendigung der Maßnahme zu informieren."

 

 

1.2. Mit dieser Ausführung wurde vom Höchstgericht jedoch offenbar der letzte Halbsatz des vorletzten Satzes des im Rahmen der Berufungsentscheidung geänderten Spruches übersehen, welcher auch dahingehend lautet, dass ebenfalls über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme keine Verständigung ergangen sei.

Ob der eingetretenen Verjährung des angelasteten Verhaltens durfte am 30. Juni 2006 jedenfalls kein Schuldspruch mehr gefüllt werden.

Zu der von h. im angefochtenen Bescheid vertretenen und umfassend ausgeführten rechtlichen Begründung, wonach die Verjährung hier erst nach Abschluss der Arbeiten zu laufen begonnen hätte, schweigt das Höchstgericht gänzlich.

Insbesondere unterbleiben Ausführungen zu den in Punkt 5.4. des h. Bescheides unter Hinweis auf § 31 Abs. 2 VStG zur Gänze, wonach hier der zum Tatbestand gehörende Erfolg vom Ende der Arbeiten am 11.7.2003 und der Fristenlauf für die Verjährung nach Auffassung der belangten Behörde erst ab diesem Zeitpunkt zu berechnen gewesen wäre. Dies trotz des zu diesem Punkt getätigten Hinweises auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur, worin in einem zumindest vergleichbaren Fall  im Ergebnis ausgesprochen wurde, "die Verjährung beginne solange nicht "als die Verpflichtung zum Handeln besteht und eine Handlung noch nachgeholt werden kann" (VwGH 25.6.2001, 2001/07/0020). Warum eine solche Verpflichtung nicht nach Ablauf dieser Frist – wenngleich damit der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt gilt -  nicht dennoch nachholbar sein sollte – insbesondere wenn dies der vom Gesetz intendierten Schadenabwehr  nützt ist -  lässt sich der hier anzuwenden gewesenen Rechtsvorschrift weder direkt noch in dessen teleologischer Betrachtung – ableiten.

Vor diesem Hintergrund schweigt das Höchstgericht leider zu wesentlichen rechtlichen Ausführungen des als rechtswidrig festgestellten h. Bescheides.

Nur vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur wurde mit hohem Zeit- u. Verfahrensaufwand trotz erst drei Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist (nämlich am 12.6.2006 von der Behörde erster Instanz erfolgten Aktenvorlage) noch eine Berufungsverhandlung unter Anhörung mehrerer Zeugen durchgeführt.

Die sofortige Einstellung des Verfahrens schien vor diesem Hintergrund in Ansehung der massiven Schädigung rechtlich geschützter Interessen seitens des Berufungswerbers nicht vertretbar. Der schon damals überlangen Verfahrensdauer vor der Behörde erster Instanz wurde im h. Erkenntnis durch Herabsetzung der Geldstrafe Rechnung getragen.

 

3. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat verjährt ist.

An die Rechtsauffassung im eingangs zitierten Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes ist die Berufungsbehörde gebunden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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