Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163292/2/Bi/Se

Linz, 26.01.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau E R, K, vom 5. Juni 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 27. Mai 2008, VerkR96-4618-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geld­strafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden herabge­setzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 auf der Grundlage ihres lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten  Ein­spruchs gegen die Strafverfügung vom 6. März 2008 eine Geldstrafe von 120 Euro (48 Stunden EFS) bestätigt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 12 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe eine Strafherabsetzung erreichen wollen und keine höhere Strafe wegen der Kostenvorschreibung. Außer­dem ersuche sie als ehemalige Landesbedienstete (samt Darstellung ihres Wer­de­ganges) um Strafreduzierung und eine "humane" Entscheidung, weil sie in Pension sei, kein Vermögen und diverse Rückzahlungen zu leisten habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw – unbestritten – eine Verwaltungsübertretung insofern begangen hat, als sie als Lenkerin des Pkw     am 6. Februar 2008, 12.49 Uhr, in St. Pankraz, km 40.986 der A9, FR Sattledt, im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Baustellenbereich des Laimbergtunnels (Voll­aus­bau 2. Tunnelröhre mit nur einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung) anstelle der erlaubten Höchstgeschwindig­keit laut Radarmessung eine solche von (unter Abzug aller Toleranzen) 85 km/h eingehalten habe. Die Verordnung des BMVIT, GZ 138.009/0050-II/ST5/2005, betreffend die der Über­tretung zugrundeliegende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h im Bereich zwischen km 42.113 und 40.872 der RFB Linz (Sattledt), stammt vom 1. Juni 2005.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Eine Überschreitung um immerhin 35 km/h ist nicht mehr als geringfügig anzu­sehen und liegt bereits außerhalb des Anonymverfügungsbereiches. Die seitens der Erstinstanz verhängte Strafe entspricht daher sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den von der Bw ohnehin bereits bekannt­ge­gebenen finanziellen Verhältnissen, die laut Begründung des Straferkennt­nisses auch berücksichtigt wurden. Zutreffend wurde die Unbescholtenheit der Bw als mildernd gewertet.

 

Zum Argument der Bw, sie habe eine geringere Strafe erreichen wollen und nicht deren Erhöhung im Wege zusätzlicher Verfahrenskosten, ist zu sagen, dass eine Entscheidung über einen Einspruch gegen eine Straf­ver­fügung, auch wenn er sich lediglich gegen die Strafhöhe richtet, in Form eines Straferkenntnisses zu treffen ist und gemäß § 64 Abs.1 VStG in jedem Straferkenntnis auszu­sprechen ist, dass der Bestrafte einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren zu leisten hat, der im erstinstanzlichen Verfahren 10% des Strafbetrages beträgt. Die Entscheidung der Erstinstanz zwar daher nicht rechtswidrig.

Die nunmehr geringfügige Herabsetzung der Strafe ist aus der Sicht des UVS nur durch die längere Verfahrensdauer beim UVS gerechtfertigt. Eine Strafherabsetz­ung für Landesbedienstete ist hingegen nicht vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

25 km/h-Überschreitung im Autobahnbaustellenbereich – 120 Euro gerechtfertigt, Herabsetzung wegen längerer Verfahrensdauer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum