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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100136/5/Weg/Ka

Linz, 14.10.1991

VwSen - 100136/5/Weg/Ka Linz, am 14.Oktober 1991 DVR.0690392 D A, K; Berufung gegen ein Straferkenntnis nach der StVO 1960

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des A D,K; vertreten durch Rechtsanwalt K-P P, vom 17. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. September 1991, VerkR 96/1111/1991/Me/Pr, zu Recht:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben genannten Straferkenntnis vom 3. September 1991 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 26. Dezember 1990 um 21.39 Uhr den PKW auf der A9 im B.tunnel bei Straßenkilometer 94,700 in Richtung Lgelenkt und dabei die von der Behörde festgesetzte, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte, erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h (Radarmessung) überschritten hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Strafkostenbeitrages in der Höhe von 110 S verpflichtet.

2. Dieses Straferkenntnis wurde am 13. September 1991 zugestellt. Die mit zwei Wochen gesetzlich festgelegte Berufungsfrist endete am 27. September 1991. Mit Schreiben vom 17. September 1991, eingelangt bei der Behörde am 20. September 1991, hat der Beschuldigte das Rechtsmittel der Berufung mit folgendem Wortlaut eingebracht: "Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit (gemeint ist die zitierte Aktenzahl der Behörde) zeige ich Ihnen die Interessensvertretung des Herrn AD,K an.Namens und in Vollmacht meines Mandanten lege ich gegen das Straferkenntnis der oben angegebenen Behörde vom 3. September 1991, meinem Mandanten zugegangen am 13. September 1991, Berufung ein. Ich bitte höflichst darum, mir die Akte zur Einsichtnahme auf meine Kanzlei zu übersenden, damit die meinem Mandanten zur Last gelegten Vorwürfe überprüft werden können. Unverzügliche Rückgabe der Akte wird zugesichert. Im Anschluß an die Aktenübersendung werde ich für meinen Mandanten eine Stellungnahme abgeben. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift des Rechtsanwaltes -". Einen begründeten Berufungsantrag enthält diese Berufung nicht.

3. Der unter Punkt 2 dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber wie folgt erwogen:

4. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthält.

Die Rechtsmittelbelehrung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf im Straferkenntnis weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin und ist insofern ordnungsgemäß.

Der begründete Berufungsantrag muß innerhalb der Berufungsfrist, die - wie schon ausgeführt - bis 27. September 1991 gelaufen wäre, zumindest dem Postweg übergeben sein. Dies ist bis zu diesem Tag nicht geschehen.

Das Ersuchen um Übersendung des Aktes zum Zwecke der Einsicht ist nicht geeignet, den fehlenden begründeten Berufungsantrag zu ersetzen. Entsprechend der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur wäre auch das Ankündigen einer nachzureichenden Berufungsbegründung nicht ausreichend, wenn diese Berufungsbegründung außerhalb der Rechtsmittelfrist dem Postweg übergeben wird.

Der unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, daß die eben zitierte österr. Rechtslage als eine Härte angesehen werden mag; es ist aber in Anbetracht der eindeutigen Gesetzeslage und Judikatur nicht möglich, die formellen Bestimmungen zu negieren und in die gewünschte Sachentscheidung einzutreten.

Es ist in Anbetracht der geschilderten Präklusionsfolgen auch nicht mehr opportun, die Akte zwecks Einsicht zu übersenden.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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