Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163509/4/Zo/Jo

Linz, 19.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M vom 11.09.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 25.08.2008, Zl. VerkR96-10355-2007, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.                 Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 20.09.2007 um 04.30 Uhr als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen  und Anhänger , welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40 t aufweist, in Frankenmarkt auf der B1 bei km 263,840 das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z7a StVO iVm der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde. Im Übrigen machte er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verordnung geltend. Die Verordnung würde nicht dem § 43 StVO entsprechen und die erforderliche Interessenabwägung sei nicht ausreichend erfolgt. Weiters sei die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil der Text auf der Zusatztafel zu lang und zu klein geschrieben sei. Dieser könne ohne gravierende Verringerung der Geschwindigkeit nicht gelesen werden, weshalb der Inhalt der Verordnung von den Verkehrsteilnehmern nicht erfasst werden könne. Das Straferkenntnis verletze ihn in seinem Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer nach Artikel 6 Abs.1 EMRK sowie auf eine wirksame Beschwerde nach Artikel 13 EMRK.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe in mehreren Parallelfällen eine Ermahnung erteilt, weil die Vorankündigung des Fahrverbotes in Strasswalchen erst am 09.11.2007 aufgestellt worden sei. Der vorgeworfene Sachverhalt wurde nicht bestritten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und der Berufungswerber hat auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit den LKW mit Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg auf der B1. Bei einer Kontrolle bei km 263,840 wurde festgestellt, dass er von Pfaffstätt kam und sein Fahrtziel T war.

 

Gemäß der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.07.2007, Zl. VerkR01-1156-1-2006, ist auf der B1 ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten. Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5 t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." ist auf der B1 Wiener Straße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße bei km 258,543 sowie in Fahrtrichtung Vöcklabruck auf der B1 Wiener Straße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (bei km 266,216) aufgestellt.

 

Entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26.06.2007, GZ: VT-090215/521-2007-Ham/Wt wurde aus sachverständiger Sicht die Verordnung des gegenständlichen Fahrverbotes befürwortet. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seit der Einführung der LKW-Maut auf den Autobahnen der Verkehr mit Lastkraftfahrzeugen auf dem untergeordneten Straßennetz zugenommen hat. Durch das gegenständliche Fahrverbot werde sich der Schwerverkehr wieder auf die Autobahn verlagern, welche im Vergleich mit den übrigen Straßen der sicherste Verkehrsweg sei. Seit der Einführung der LKW-Maut haben die Unfälle mit Verletzten im gegenständlichen Bereich der B1 um fast 10 % zugenommen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.09.2008, B19/08-8 und B923/08-6 die Behandlung von zwei Beschwerden abgelehnt, welche gegen Bescheide gerichtet waren, denen die oben angeführte Verordnung zu Grunde lag. Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass, soweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung behauptet wird, ihr Vorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

 

In einer Berufungsergänzung vom 03.12.2008 verzichtete der Vertreter des Berufungswerbers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei er unter Verweis auf die im Verfahren zu Zl. VwSen-163213 durchgeführte Berufungsverhandlung (betreffend dasselbe Fahrverbot) insbesondere darauf hinwies, dass die Buchstabengröße beim Text der Zusatztafel lediglich 8,5 cm beträgt. Damit sei die Lesbarkeit der Zusatztafel nicht gegeben, weshalb nicht von einer ordnungsgemäßen Kundmachung gesprochen werden könne. Weiters führte er unter Angabe von Gutachten aus, dass die Verordnung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Abschließend verwies er noch darauf, dass die Erstinstanz in jenen Fällen, in welchen bezogen auf den Tattag die Vorankündigung des LKW-Fahrverbotes noch nicht aufgestellt war, eine Ermahnung erteilt habe. Die entsprechenden Vorankündigungen wurden laut einem Aktenvermerk der Straßenmeisterei Flachgau am 09.11.2007 angebracht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte einen LKW mit Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg. Weder der Ausgangspunkt noch das Ziel seiner Fahrt befanden sich innerhalb des örtlichen Bereiches des vom Fahrverbot ausgenommenen Verkehrs, sodass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Hinsichtlich der vom Berufungswerber geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2008 hinzuweisen. Demnach hat der Verfassungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Verordnungsaktes keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Verordnung erblickt. In beiden diesem Beschluss zu Grunde liegenden Beschwerden wurde auch die Kundmachung unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Lesbarkeit des Ausnahmetextes geltend gemacht, ohne dass der Verfassungsgerichtshof diesbezügliche Bedenken geäußert hätte. Es ist damit von der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung auszugehen.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsverfahren deswegen relativ lange gedauert hat, weil der Ausgang der Verfahren beim VfGH aus verwaltungsökonomischen Gründen abgewartet wurde.

 

5.2. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Er konnte jedenfalls das Fahrverbot von weitem wahrnehmen und hätte bei entsprechender Reduzierung der Geschwindigkeit auch den Text auf den Zusatztafeln hinsichtlich der Ausnahmen vom Fahrverbot lesen können. Wäre er tatsächlich davon ausgegangen, unter diese Ausnahmebestimmungen zu fallen, so wäre ihm die Reduzierung der Geschwindigkeit ohne weiteres zumutbar gewesen. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe konnte deutlich herabgesetzt werden. Auch diese herabgesetzte Geldstrafe erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei eine noch weitere Herabsetzung auch aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Frage kommt. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Einkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Umstand, dass zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrverbot noch nicht großräumig vorangekündigt war, führt keinesfalls notwendigerweise zur Anwendung des § 21 VStG. Der Berufungswerber hätte das gegenständliche Verbotszeichen bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit jedenfalls wahrnehmen können und er hätte auch als Lenker eines LKW die Möglichkeit gehabt, bei einer geeigneten Straßenstelle umzukehren. Dies mag für den Lenker eines LKW zwar schwerer möglich sein, als für einen PKW-Fahrer, dennoch ist ihm ein solches Fahrmanöver aber zumutbar und muss für ihn als geprüften LKW-Fahrer auch möglich sein. Sein Unrechtsgehalt weicht in keiner Weise von jenem "durchschnittlichen Unrechtsgehalt" ab, welches der Missachtung jedes Fahrverbotes zu Grunde liegt. Eine Ermahnung erscheint daher nicht ausreichend.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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