Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163638/2/Zo/OM

Linz, 19.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des E G, geb. , L, vom 21.10.2008 gegen den Ladungsbescheid des Polizeidirektors von L vom 09.09.2008, Zl. S-33441/08 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Ladungsbescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Abs.1 und 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert, am 22.10.2008 um 11:00 Uhr entweder persönlich bei der Bundespolizeidirektion L zu erscheinen oder einen Bevollmächtigten zu entsenden. Dem Berufungswerber wurden im Ladungsbescheid insgesamt sechs Verkehrsübertretungen vorgeworfen, welche er am 03.05.2008 um 21:45 Uhr begangen haben soll.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber darauf hinweist, dass er den Termin wegen seiner Arbeitssuche nicht wahrnehmen könne. Er ersuchte um einen neuen Termin.

 

3. Die Bundespolizeidirektion L hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem angefochtenen Ladungsbescheid ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber wegen eines Vorfalles vom 03.05.2008 um 21:45 Uhr eingeleitet. Insgesamt wurden dem Berufungswerber sechs verkehrsrechtliche Übertretungen vorgeworfen. Im Ladungsbescheid wurde dem Berufungswerber angedroht, dass für den Fall der unbegründeten Nichtbefolgung des Ladungsbescheides das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihren Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 40 Abs.2 VStG kann die Behörde den Beschuldigten zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

 

5.2. § 40 Abs.2 VStG räumt zwar der Behörde die Möglichkeit ein, den Beschuldigten entweder zu laden oder ihn aufzufordern, sich schriftlich zu rechtfertigen. Damit wird jedoch § 19 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze anzuwenden ist, nicht eingeschränkt (siehe dazu die bei Hauer/Leukauf, 6. Auflage Anmerkung 5 zu § 40 VStG angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Ladung des Beschuldigten ist daher auch im Verwaltungsstrafverfahren nur dann zulässig, wenn diese notwenig ist um das Verfahren durchzuführen. Wenn das Verfahren auch schriftlich durchgeführt werden kann, ist in aller Regel ein persönliches Erscheinen des Beschuldigten wohl nicht notwendig. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte ohnedies nicht verpflichtet ist, an ihn gerichtete Fragen zu beantworten oder sich überhaupt in irgendeiner Form zu äußern. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb das Erscheinen des Berufungswerbers vor der Behörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens notwendig sein soll.

 

Es wird nicht übersehen, dass Verwaltungsstrafverfahren in vielen Fällen rascher und effizienter durchgeführt werden können, wenn der Beschuldigte direkt mit der Behörde Kontakt aufnimmt. Das ändert aber nichts daran, dass ein Verwaltungsstrafverfahren auch in schriftlicher Form abgewickelt werden kann und das Erscheinen des Betroffenen in aller Regel nicht notwendig im Sinne des § 19 AVG sein wird. Auch aus dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Notwendigkeit des Erscheinens des Beschuldigten abgeleitet werden (siehe z.B. VwGH vom 27.11.2001, 2001/11/0307). Es war daher der Berufung gegen den Ladungsbescheid stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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