Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163649/5/Zo/Jo

Linz, 20.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F F, geb. , vertreten durch P A,  P, vom 28.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 17.10.2008, Zl. VerkR96-2046-2008, wegen zwei Übertretungen des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass das beförderte Gefahrgut wie folgt konkretisiert wird: 1 IBC mit ca. 300 l Dieselkraftstoff, UN1202, III 3.

Hinsichtlich Punkt 1 werden die verletzte Rechtsvorschrift und die Strafnorm auf § 27 Abs.2 Z9 lit.a iVm § 13 Abs.3 GGBG sowie Abschnitt 5.4.1 und Unterabschnitt 8.1.2.1 lit.a ADR konkretisiert.

Hinsichtlich Punkt 2 werden die verletzte Rechtsvorschrift sowie die Strafnorm auf § 27 Abs.2 Z9 lit.c GGBG iVm § 13 Abs.3 GGBG sowie Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR konkretisiert.

 

II.                 Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung stattgegeben und bezüglich beider Punkte eine Ermahnung erteilt.

 

III.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 21 Abs.1 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 19.03.2008 um 10.30 Uhr in Baumgartenberg auf der Saxener Straße bei km 0,10 das KFZ mit dem Kennzeichen  gelenkt habe, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des GGBG eingehalten werden. Er habe folgendes Gefahrgut befördert: Dieselkraftstoff. Dabei sei festgestellt worden, dass

1.) er kein Beförderungspapier gemäß ADR mitgeführt habe, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Dieser Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen sowie

2.) beim Feuerlöscher kein Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung vorhanden gewesen sei, obwohl laut Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR Feuerlöscher mit dem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monats, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein müssen. Dieser Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs.2 Z9 iVm § 13 Abs.3 GGBG sowie zu 2. eine solche nach § 27 Abs.2 Z9 iVm § 13 Abs.3 GGBG und Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR begangen. Es wurden deshalb gemäß § 27 Abs.2 GGBG jeweils Geldstrafen in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 36 Stunden) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass der gegenständliche Transport unter die Ausnahmebestimmung des Unterabschnittes 1.1.3.1 lit.c ADR falle, weshalb die Bestimmungen des ADR nicht anzuwenden seien. Er sei am Vorfallstag der beruflichen Haupttätigkeit, dem Baugewerbe, nachgegangen und zu einer Baustelle gefahren um dort Geräte anzuliefern und mitzuarbeiten. Weiters berief er sich auf eine Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.3 lit.a ADR.

 

Bereits beim Kauf des Kraftstofftankes sei ihm versichert worden, dass keine Auflagen nach dem ADR erforderlich seien. Der Verkäufer habe ihm zugesichert, dass die Bestimmungen des ADR nicht anzuwenden seien, weshalb er im guten Glauben gehandelt habe. Es treffe ihn daher jedenfalls kein Verschulden. Auch die Behörde I. Instanz habe zur Beurteilung der Frage, ob der gegenständliche Transport unter die Bestimmungen des ADR falle, eigens einen Amtssachverständigen beauftragt. Die Bestimmungen des ADR seien derart komplex, dass für ihn als Rechtsunterworfenen die Rechtslage keinesfalls klar sei. Die Straftatbestände seien so wenig bestimmt, dass ihn auch aus diesem Grund kein Verschulden treffe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2008. An dieser haben der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Es wurde der Arbeitgeber des Berufungswerbers als Zeuge zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Draus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten Klein-LKW in Baumgartenberg auf der Saxener Straße bei km 0,10. Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass auf diesem Klein-LKW ein Kraftstofftank mit einem Fassungsvolumen von 450 l angebracht war, wobei sich in diesem ca. 300 l Diesel befunden hatten. Der Berufungswerber führte kein Beförderungspapier mit sich und der Feuerlöscher war nicht mit einer Aufschrift hinsichtlich des Datums der nächsten wiederkehrenden Überprüfung versehen.

 

Der Berufungswerber ist nicht im Besitz eines Gefahrgutausweises, vom Verkäufer des gegenständlichen Kraftstofftankes wurde ihm zugesichert, dass er diesen auch ohne Gefahrgutschein transportieren dürfe. Er kam damals von einer Baustelle, bei welcher sie den Keller geschalt hatten. Dabei hatten sie sich Teile der Schalung von einem anderen Bauunternehmen ausgeborgt und der Berufungswerber wollte nach dem Entfernen der Schalung diese Teile zurückbringen. Diese haben sich daher auf der Ladefläche des Klein-LKW befunden. Auf der Baustelle war unter anderem auch ein Bagger im Einsatz, der Berufungswerber selbst lenkte diesen Bagger jedoch im konkreten Fall nicht selber. Es gibt im Unternehmen einen eigenen Baggerfahrer, der Berufungswerber lenkte den Bagger in der Regel nur zum Auf- bzw. Abladen. Der gegenständliche Tank wurde insbesondere deshalb angeschafft, um den Bagger auf der jeweiligen Tankstelle betanken zu können. Der Bagger wird zwar grundsätzlich aufgetankt zur Baustelle gebracht, wenn jedoch ein Nachtanken erforderlich ist, so erfolgte dies bis zu diesem Vorfall in der Regel unter Verwendung des Kraftstofftankes, welcher sich auf dem gegenständlichen Klein-LKW befunden hatte. Nach dem Vorfall wurde der Aufsetztank entfernt und seither wird der Bagger wieder – so wie vor Ankauf des Kraftstofftankes – aus Kanistern nachgetankt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit.c ADR gelten die Vorschriften des ADR nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferung von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 l je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Beförderungen die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7.

 

Gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 lit.a ADR gelten die Vorschriften des ADR nicht für die Beförderung von in Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden. Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1.500 l je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 l nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 l in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.

 

5.2. Für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles ist von wesentlicher Bedeutung, ob die Beförderung von Diesel im gegenständlichen Kraftstofftank unter eine Ausnahmebestimmung des ADR fällt. Die vom Berufungswerber unter anderem geltend gemachte Ausnahmebestimmung des Unterabschnittes 1.1.3.3 lit.a ADR ist deshalb nicht anzuwenden, weil der Diesel nicht zum Antrieb des Klein-LKW bzw. zum Betrieb einer Einrichtung des Klein-LKW verwendet wird.

 

Bezüglich der Ausnahmebestimmung des Unterabschnittes 1.1.3.1 lit.c ADR (Handwerkerprivileg) ist auszuführen, dass die konkrete Beförderung tatsächlich im Zusammenhang mit einer Lieferung für eine Baustelle im Hochbau stand und auch die Grenze von 450 l je Verpackung nicht überschritten wurde. Allerdings ist weiters zu prüfen, ob es sich nicht um eine "Versorgungsfahrt" gehandelt hat, weil derartige Versorgungsfahrten nicht unter die Ausnahmebestimmung des Handwerkerprivilegs fallen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2002/03/0214 vom 20.07.2004) liegt eine derartige "interne Versorgung" dann vor, wenn die jeweiligen Gefahrgüter von Mitarbeitern des Unternehmens zu den Baustellen transportiert werden. Von einer solchen "internen Versorgung" kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn die gefährlichen Güter von jener Person befördert werden, welche sie auf der Baustelle auch tatsächlich selber verarbeiten. Wenn also im konkreten Fall der Baggerfahrer selber den Diesel zur Baustelle gebracht hätte, könnte er sich zu Recht auf die Ausnahmebestimmung der "Handwerkerbefreiung" stützen. Im konkreten Fall wurde der Diesel jedoch nicht vom Baggerfahrer zur Baustelle gebracht bzw. von dieser wieder weggebracht, sondern vom Berufungswerber, welcher den Bagger nur in Ausnahmefällen lenkt und daher den Diesel auf der Baustelle nicht selber verarbeitet. Es lag daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Fahrt vor, welche der "internen Versorgung" des Unternehmens diente, weshalb die Ausnahmebestimmung der "Handwerkerbefreiung" nicht anzuwenden ist.

 

Die gegenständliche Beförderung von Diesel fällt deshalb unter die Bestimmungen des ADR, wobei die Mengengrenze des Unterabschnittes 1.1.3.6 ADR nicht überschritten wurde. Es sind daher unter anderem die Bestimmungen betreffend das Beförderungspapier sowie den Feuerlöscher auf den gegenständlichen Transport anzuwenden.

 

Gemäß Abschnitt 5.4.0 iVm Abschnitt 5.4.1 ADR ist bei jeder durch das ADR geregelten Beförderung von Gütern ein Beförderungspapier mitzuführen. Gemäß Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR müssen die Feuerlöscher entweder mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufes der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein. Der Berufungswerber hatte jedoch kein Beförderungspapier bei sich und auf dem Feuerlöscher fehlten die entsprechenden Angaben. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Berufungswerber hat sich bereits vor Ankauf des gegenständlichen Kraftstofftankes und in weiterer Folge auch bei der Verwendung dieses Tanks auf die Auskunft des Verkäufers verlassen, wonach der Transport ohne "Gefahrgutführerschein" zulässig ist. Er hat diese Auskunft so verstanden, dass für ihn die Bestimmungen des GGBG zur Gänze nicht anzuwenden sind. Die Auskunft des Verkäufers ist zwar objektiv richtig, weil der gegenständliche Kraftstofftank die Mengenbegrenzung des Unterabschnittes 1.1.3.6 ADR nicht übersteigt, sodass die Beförderung tatsächlich ohne Gefahrgutausweis rechtlich zulässig ist. Allerdings sind diese Beförderungen – wie bereits oben dargelegt – nicht zur Gänze vom ADR ausgenommen. Es ist durchaus möglich, dass der Berufungswerber diese Auskunft des Verkäufers falsch verstanden hat, nämlich dahingehend, dass er zur Gänze von den Bestimmungen des ADR befreit ist. Dieser Irrtum kann ihn jedoch nicht völlig entschuldigen, weil er sich diesbezüglich bei einer mit der Vollziehung des GGBG betrauten Behörde hätte erkundigen müssen. Der Umstand, dass auch diese Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Perg, im konkreten Verfahren die Frage nicht ohne weiteres, sondern erst nach Einholung einer Auskunft eines Fachmannes beantworten konnte, ändert nichts daran, dass auch der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Es trifft ihn daher fahrlässiges Verhalten, wobei der Grad seines Verschuldens allerdings nur als niedrig einzustufen ist. Auch der Umstand, dass die Rechtslage betreffend die "Handwerkerbefreiung" im ADR tatsächlich relativ komplex gestaltet ist, kann den Berufungswerber nicht zur Gänze entschuldigen. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Das Verschulden des Berufungswerbers ist durchaus als geringfügig einzuschätzen und auch der Umstand, dass er den gegenständlichen Kraftstofftank nach der Kontrolle entfernt hat, spricht dafür, dass es sich bei ihm im Allgemeinen um einen durchaus rechtstreuen Menschen handelt. Die Übertretungen haben auch keinerlei tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen. Es sind damit die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG erfüllt, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber lediglich Ermahnungen erteilt werden konnten. Diese erscheinen jedoch notwendig, um ihn auch in Zukunft zu einer genauen Einhaltung der Bestimmungen des ADR zu verhalten.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Handwerkerbefreiung;

 

 


 

 

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