Linz, 20.01.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J Z,
geb. , J, T, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt R W, S, T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 09.12.2008, VerkR96-5544-2008-BS, zu Recht erkannt:
Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind –
durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als diese wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
zu 1) Geldstrafe: 300 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden
zu 2) Geldstrafe: 200 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
zu 3) Geldstrafe: 240 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (300 + 200 + 240 =) ........................ 740 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................... 74 Euro
814 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt
insgesamt (96 + 72 + 84 =) .......................... 252 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung a) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 28.08.2008 um 06.01 Uhr. b) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 01.09.2008 um 06.14 Uhr. c) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 08.09.2008 um 06.22 Uhr. d) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 22.09.2008 um 19.57 Uhr.
Tatort: Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 11,600. Tatzeit: 26.09.2008, 15:40 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006
2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
a) Datum: 28.08.2008 06.01 Uhr bis 29.08.2008, 16.10 Uhr, b) Datum: 08.09.2008, 06.24 Uhr bis 09.09.2008, 17.32 Uhr,
Tatort: Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 11,600. Tatzeit: 26.09.2008, 15:40 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006
3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung a) Am 15.09.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 10.44 Uhr bis 18.32 Uhr, das sind 6 Stunden 46 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt. b) Am 17.09.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 06.08 Uhr bis 13.02 Uhr, das sind 5 Stunden 04 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt. c) Am 19.09.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 11.22 Uhr bis 17.08 Uhr, das sind 5 Stunden 16 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt. d) Am 21.09.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 22.25 Uhr bis 22.09.08, 05.45 Uhr, das sind 6 Std. 14 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt. e) Am 23.09.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 08.35 Uhr bis 14.40 Uhr, das sind 5 Stunden 50 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.
Tatort: Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 11,600. Tatzeit: 26.09.2008, 15:40 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006
Fahrzeuge: Kennzeichen ABI-....., Sattelzugfahrzeug, Volvo , weiß Kennzeichen OHA-....., Sattelanhänger, Krone |
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
1) 650 Euro 2) 400 Euro 3) 440 Euro | Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 132 Stunden 80 Stunden 88 Stunden
| Gemäß
§ 134 Abs. 1 KFG 1967 § 134 Abs. 1 KFG 1967 § 134 Abs. 1 KFG 1967
|
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
149 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.639 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30.12.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Mit Schreiben vom 19.01.2009 hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung
betreffend die Schuldsprüche zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Betreffend das Strafausmaß ist auszuführen:
Gemäß § 134 Abs.3 KFG können bei Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Geldstrafen bis 36 Euro mittels Organstrafverfügung (§ 50 VStG) sofort eingehoben werden.
Bei Übertretungen der Artikel 5 bis 9 EG-VO 561/2006 wird daher
"pro Stunde Überschreitung" ein Strafbetrag von 36 Euro als angemessen erachtet.
Das Ausmaß der Überschreitung beträgt im Einzelnen:
zu 1) insgesamt 488 Minuten
zu 2) insgesamt 337 Minuten und
zu 3) insgesamt 400 Minuten.
Die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen waren somit auf das im Spruch des
gegenständlichen Erkenntnisses angeführte Ausmaß herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %
der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Strafbemessung