Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163766/3/Kof/Jo

Linz, 20.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J Z,
geb. , J, T, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt R W, S, T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 09.12.2008, VerkR96-5544-2008-BS, zu Recht erkannt:

 

Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind –
durch  Zurückziehung  der  Berufung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als  diese  wie  folgt  herab- bzw. festgesetzt  werden:

 

zu 1)   Geldstrafe: 300 Euro;    Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden

zu 2)   Geldstrafe: 200 Euro;    Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

zu 3)   Geldstrafe: 240 Euro;    Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.       Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat  ist  kein  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (300 + 200 + 240 =) ........................ 740 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...................   74 Euro

                                                                                     814 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt

insgesamt (96 + 72 + 84 =) .......................... 252 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1)   Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung
im inter­nationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammen­hängende Stunden berücksichtigt wurde.

a)       Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 28.08.2008 um 06.01 Uhr.
Ruhezeit von 22.08 Uhr bis 06.01 Uhr, das sind 7 Stunden 53 Minuten, das ist eine Verkürzung von 1 Stunde 7 Minuten.

b)       Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 01.09.2008 um 06.14 Uhr.
Ruhezeit von 22.59 Uhr bis 06.14 Uhr, das sind 7 Stunden 15 Minuten, das ist eine Verkürzung von 1 Stunde 45 Minuten.

c)       Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 08.09.2008 um 06.22 Uhr.
Ruhezeit von 13.30 Uhr bis 18.04 Uhr, das sind 4 Stunden 34 Minuten, das ist eine Verkürzung von 4 Stunden 26 Minuten.

d)       Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 22.09.2008 um 19.57 Uhr.
Ruhezeit von 23.09.08, 00.24 Uhr bis 08.34 Uhr, das sind 8 Stunden
10 Minuten, das ist eine Verkürzung von 50 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 11,600.

Tatzeit:  26.09.2008, 15:40 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967  iVm  Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2)   Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung
im inter­nationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

      Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

 

a)       Datum: 28.08.2008 06.01 Uhr bis 29.08.2008, 16.10 Uhr,
Lenkzeit von 12 Stunden 59 Minuten, das ist eine Überschreitung um
2 Stunden 59 Minuten.

b)       Datum: 08.09.2008, 06.24 Uhr bis 09.09.2008, 17.32 Uhr,
Lenkzeit von 12 Stunden 38 Minuten, das ist eine Überschreitung um
2 Stunden 38 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 11,600.

Tatzeit:  26.09.2008, 15:40 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967  iVm  Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3)   Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung
im inter­nationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens
45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

a)       Am 15.09.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 10.44 Uhr bis 18.32 Uhr, das sind 6 Stunden 46 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

b)       Am 17.09.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 06.08 Uhr bis 13.02 Uhr, das sind 5 Stunden 04 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

c)       Am 19.09.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 11.22 Uhr bis 17.08 Uhr, das sind 5 Stunden 16 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

d)       Am 21.09.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 22.25 Uhr bis 22.09.08, 05.45 Uhr, das sind 6 Std. 14 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

e)       Am 23.09.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 08.35 Uhr bis 14.40 Uhr, das sind 5 Stunden 50 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 11,600.

Tatzeit:  26.09.2008, 15:40 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967  iVm  Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen ABI-....., Sattelzugfahrzeug, Volvo , weiß

Kennzeichen OHA-....., Sattelanhänger, Krone

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

 

1) 650 Euro

2) 400 Euro

3) 440 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 132 Stunden

80 Stunden

88 Stunden

 

    Gemäß

 

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  zu zahlen:

149 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);


Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.639 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30.12.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Mit Schreiben vom 19.01.2009 hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung
betreffend die Schuldsprüche zurückgezogen  und  auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch in Rechtskraft  erwachsen;  VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend das Strafausmaß ist auszuführen:

 

Gemäß § 134 Abs.3 KFG können bei Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Geldstrafen bis 36 Euro mittels Organstrafverfügung (§ 50 VStG)  sofort  eingehoben  werden.

Bei Übertretungen der Artikel 5 bis 9 EG-VO 561/2006 wird daher
"pro Stunde Überschreitung"  ein Strafbetrag von 36 Euro als angemessen erachtet.

 

 

Das Ausmaß der Überschreitung beträgt im Einzelnen:

zu 1)  insgesamt 488 Minuten

zu 2)  insgesamt 337 Minuten  und

zu 3)  insgesamt 400 Minuten.

 

Die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen waren somit auf das im Spruch des
gegenständlichen Erkenntnisses angeführte Ausmaß herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %
der  neu  bemessenen  Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Strafbemessung

 

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