Linz, 19.01.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A L, geb. , N, P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B G, Dr. S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14.4.2008, VerkR96-384-2008, wegen Übertretung des KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2009, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.
§§ 64 und 65 VStG.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe ...................................................................... 75,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................. 7,50 Euro
82,50 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ......................................... 24 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
„Tatort: Gemeinde Mauthausen, Donaustraße B 3 bei StrKm 218.000
in Fahrtrichtung Perg
Tatzeit: 31.12.2007, 11.30 Uhr
Fahrzeug: LKW, PE-.....
Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. L. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war.
Es wurde festgestellt, dass geschnittenes Holz in loser Schüttung transportiert worden war, welches höher als die Bordwand geladen war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß §
Euro Ersatzfreiheitsstrafe
150,00 60 Stunden 134 Abs. 1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165,00 Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.4.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 14.1.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie Herr R.L. (= Sohn des Bw sowie Lenker des gegenständlichen LKW) teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Dem erstinstanzlichen Straferkenntnis ist zwar – mittlerweile rechtskräftig – zu entnehmen, „dass geschnittenes Holz in loser Schüttung transportiert worden war, welches höher als die Bordwand geladen war“, nicht jedoch um welches Ausmaß dieses Holz höher als die Bordwand geladen war.
Gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist daher davon auszugehen, dass dieses geschnittene Holz nur in einem geringen Ausmaß höher als die Bordwand geladen war.
Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar,
die Geldstrafe auf 75 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden
herab- bzw. festzusetzen; vgl VwGH vom 30.4.1992, 92/02/0116.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 7,50 Euro).
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler