Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163190/7/Kof/Jo

Linz, 19.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                    sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A L, geb. , N, P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B G, Dr. S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14.4.2008, VerkR96-384-2008, wegen Übertretung des KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2009, einschließlich Verkündung des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist –               durch  Zurückziehung  der  Berufung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.          Für das Verfahren vor dem                                    Oö. Verwaltungssenat  ist  kein  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

-         Geldstrafe ...................................................................... 75,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................. 7,50 Euro

                                                                                                  82,50 Euro

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt ......................................... 24 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)                das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

„Tatort:  Gemeinde  Mauthausen,  Donaustraße B 3  bei  StrKm 218.000

             in  Fahrtrichtung  Perg

Tatzeit: 31.12.2007, 11.30 Uhr

Fahrzeug: LKW, PE-.....

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. L. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war.

Es wurde festgestellt, dass geschnittenes Holz in loser Schüttung transportiert worden war, welches höher als die Bordwand geladen war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG  iVm  § 101 Abs. 1 lit. e KFG

 

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,                  gemäß §

Euro                             Ersatzfreiheitsstrafe

150,00                          60 Stunden                                       134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165,00 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.4.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 14.1.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie Herr R.L. (= Sohn des  Bw  sowie  Lenker  des  gegenständlichen  LKW)  teilgenommen  haben.

 

 

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf              das  Strafausmaß  eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft  erwachsen;   VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Dem erstinstanzlichen Straferkenntnis ist zwar – mittlerweile rechtskräftig –             zu entnehmen, „dass geschnittenes Holz in loser Schüttung transportiert            worden war, welches höher als die Bordwand geladen war“, nicht jedoch                 um  welches  Ausmaß  dieses  Holz  höher  als  die  Bordwand  geladen  war.

 

Gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist daher davon auszugehen,                     dass dieses geschnittene Holz nur in einem geringen Ausmaß höher als                          die  Bordwand  geladen  war.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar,

die Geldstrafe auf 75 Euro  und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden

herab- bzw. festzusetzen;   vgl VwGH vom 30.4.1992, 92/02/0116.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz                 10 %  der  neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 7,50 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

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