Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100137/12/Kl/Rd

Linz, 21.02.1992

VwSen - 100137/12/Kl/Rd Linz, am 21.Februar 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des H M, St.V; gegen das Straferkenntnis (Faktum 2) der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. September 1991, Zl. St-6697/91-In, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1992 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe und der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 21, 19 und 51 VStG.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren sind 2.000 S, das sind 20% der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 4. September 1991, St-6697/91-In, über den Beschuldigten H M wegen Übertretungen nach 1.) § 64 Abs.1 KFG und 2.) § 5 Abs.1 StVO eine Geldstrafe von 1.) 3.000 S (6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und 2.) von 10.000 S (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 29. Juni 1991 um 22.20 Uhr in L, auf der Rechten Donaustraße nächst dem Haus x den PKW .) ohne die erforderliche Lenkerberechtigung und 2.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag von insgesamt 1.300 S sowie ein Kostenersatz gemäß § 5 Abs.9 StVO von 10 S auferlegt.

2. Fristgerecht hat der Berufungswerber am 9. September 1991 gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses (Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO) mündlich Berufung eingebracht und diese im wesentlichen damit begründet, daß er am 29. Juni 1991 lediglich um ca. 18.00 Uhr ein Seidel Bier, ansonsten aber keine alkoholischen Getränke getrunken habe. Nur am Vortag, also am 28. Juni 1991, habe er tagsüber alkoholische Getränke konsumiert; die Menge kann er nicht mehr angeben. Es sei ihm aber unerklärlich, daß er wegen dieses Alkoholgenusses bestraft werde und wie das Meßergebnis eine Alkoholisierung feststellen konnte. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er derzeitige Arbeitslosigkeit und Sorgepflichten für zwei Kinder an.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet. Beweis erhoben wurde durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Februar 1992, zu der neben den Verfahrensparteien der Zeuge Rev.Insp. M Sch und F R geladen wurden. Auf die Vernehmung des letztgenannten Zeugen wurde sodann einvernehmlich verzichtet. Das Verhandlungsergebnis wurde der Entscheidung zugrundegelegt.

4. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 2 folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

Der Berufungswerber hat am 29. Juni 1991 um 22.20 Uhr den PKW in L auf der Rechten Donaustraße zum Haus x gelenkt. Anläßlich der dortigen Lenkerkontrolle wurde leichter Alkoholgeruch aus dem Mund festgestellt, sodaß vermutet werden konnte, daß er den PKW in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat. Der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Atemalkoholmeßgerät um 22.30 Uhr kam der Berufungswerber nach und es hat die Messung um 22.51 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,46 mg/l und um 22.53 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,48 mg/l ergeben. Obwohl der Proband einen Alkoholgenuß um 18.00 Uhr von lediglich einem Seidel Bier angab, wurde das Ergebnis schließlich von ihm zur Kenntnis genommen. Das Angebot des Sicherheitsorgans, eine Blutabnahme durchführen zu lassen, wurde vom Berufungswerber nicht angenommen. Hingegen gab der Berufungswerber zu, am Vortag einen Vollrausch gehabt zu haben. Laut Beilage zur Anzeige vom 29. Juni 1991 wurde der Alkomat Siemens W367 im März 1991 überprüft. Eine Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes hat sich nicht ergeben. Es ist daher eine Alkoholisierung zum angegebenen Zeitpunkt als erwiesen anzusehen.

Dieser Sachverhalt stützt sich vor allem auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen Rev.Insp. Sch, dessen Aussagen auch im wesentlichen nicht im Widerspruch zu den Angabe des Beschuldigten stehen. Hinsichtlich der Möglichkeit der Durchführung einer Blutabnahme entspricht die Zeugenaussage der Lebenserfahrung, daß eine solche erst nach einem positiven Alkotest sinnhaft angeboten wird.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 der StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 5 Abs.2a StVO ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder a) mit einem Gerät, das nur den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt oder b) mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, vorzunehmen. § 5 Abs.4a leg. cit. bestimmt, daß, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs.2a lit.b (also mittels Alkomat) vorgenommen wird, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt.

Aufgrund der zitierten Gesetzesstellen wird also die Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt mittels Alkomat als Beweis für die Alkoholbeeinträchtigung festgelegt, wobei eine Alkoholisierung kraft Gesetzes jedenfalls dann vorliegt, wenn die Grenze von 0,4 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft erreicht oder überschritten wird. Diese gesetzliche Vermutung der Alkoholisierung kann nur durch das Ergebnis einer Blutabnahme und Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden.

Eine Blutabnahme wurde aber vom Beschuldigten nicht verlangt bzw. wurde das Angebot des Sicherheitsorganes, eine Blutabnahme durchführen zu lassen, nicht angenommen. Es ist daher eine Alkoholisierung des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt erwiesen.

Eine Funktionsuntüchtigkeit des Meßgerätes hat sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet.

Wenn der Berufungswerber den Konsum lediglich eines Seidels Bier zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr angibt und daher eine Alkoholisierung ausschließt, so ist dem entgegenzuhalten, daß er nach seinen eigenen Angaben am Vortag einen Vollrausch gehabt hat. Nach Stand der Wissenschaft baut sich der Alkohol nur um 0,1 Promille pro Stunde ab. Es ist daher bei einem Vollrausch das Vorhandensein eines Restalkohols im Blut auch noch am nächsten Tag aufgrund der langsamen Abbauzeit nicht auszuschließen. Es kann daher auch dem Argument des Berufungswerbers, daß er sich ausgeschlafen und völlig nüchtern gefüllt habe, nicht Rechnung getragen werden. Im übrigen nehmen die Bestimmungen der StVO von sich aus eine Alkoholisierung an, wenn die Grenze von 0,4 mg/l Atemalkoholgehalt mittels Alkomat nachgewiesen wird, und eine Blutabnahme kein gegenteiliges Ergebnis erbringt.

5.2. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, daß die Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zählen. Dies drückt sich auch in einem gesetzlichen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S aus. Die verhängte Geldstrafe befindet sich im untersten Bereich dieses Strafrahmens und ist daher als nicht überhöht anzusehen. Im übrigen hat bereits die belangte Behörde gemäß § 19 VStG auf die Strafbemessungsgründe Bedacht genommen. So wurden als mildernd die relativ geringfügige Alkoholbeeinträchtigung, als erschwerend keine Umstände gewertet. Zu den persönlichen Verhältnissen hat die mündliche Verhandlung ergeben, daß der Berufungswerber ein Nettoeinkommen monatlich von ca. 10.000 S hat und sorgepflichtig für zwei Kinder in der Höhe von 3.000 S monatlich ist. Auch dieser Umstand liegt dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde und wurde von der belangten Behörde gewertet.

Es war daher das Straferkenntnis auch hinsichtlich der Strafhöhe zu bestätigen.

Die verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen und geeignet, den Berufungswerber von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

6. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20% der verhängten Strafe, das sind 2.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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