Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163609/7/Fra/RSt

Linz, 26.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M A, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, VerkR96-24995-2007-Spi, betreffend Übertretung des § 134 Abs.3d Z1 iVm § 106 Abs.2 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Jänner 2009, zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden reduziert wird.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 134 Abs.3d Z1 iVm § 106 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3d leg.cit. eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 2.9.2007 um 3.15 Uhr als beförderte Person im Kfz Pkw      in der Gemeinde Leopoldschlag, GPI Wullowitz, L310 bei Kilometer 55.270 den vorhandenen Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Weiters hat er die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Jänner 2009 erwogen:

 

Der Bw bringt vor, dass er bei der Grenzkontrolle auf der Rücksitzbank links hinter dem Fahrer gesessen sei. Das Reisedokument befand sich in der hinteren Hosentasche. Da er den Reisepass bei der Grenzkontrolle dem Kontrollbeamten vorweisen musste, habe er sich kurz abgeschnallt. Die rechts neben ihm sitzende Person sei nicht angeschnallt gewesen und habe das Organmandat bezahlt. Die auf der rechten Seite der Rücksitzbank hinter dem Beifahrer sitzende Person sei ebenfalls angeschnallt gewesen, habe das Organmandat aber bezahlt.

 

Dieses Vorbringen erstattete der Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren und wiederholte es auch bei der Berufungsverhandlung. Den Aussagen des Bw stehen die Angaben des Meldungslegers gegenüber. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung aus, von seiner Abfertigungskoje des Grenzüberganges Wullowitz genau gesehen zu haben, dass die drei auf der Rücksitzbank des Kfz     beförderte Personen nicht angegurtet gewesen waren. Dies wiederholte er mehrmals bei der Berufungsverhandlung und schloss diesbezüglich einen Irrtum bzw. Wahrnehmungsfehler aus.

 

Der Oö. Verwaltungssenat findet keinen Grund, die Aussagen des Meldungslegers anzuzweifeln. Bei der Beweiswürdigung ist einerseits zu bedenken, dass der Meldungsleger aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er nicht nur mit dienst-, sondern auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte, während dem Bw eine derartige Pflicht nicht auferlegt ist. Er kann sich in jede Richtung verantworten, ohne dass er Rechtsnachteile zu befürchten hätte. Abgesehen von diesem rechtlichen Aspekt stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung einen sehr sicheren und kompetenten Eindruck hinterließ. Der Oö. Verwaltungssenat findet keinen vernünftigen Grund, dass der Meldungsleger den ihm nicht bekannten Bw wahrheitswidrig belastet. Aufgabe des Meldungslegers bei der gegenständlichen Kontrolle war es, unter anderem festgestellte Übertretungen (auch das KFG 1967) zu sanktionieren.

 

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme resultiert, dass der Bw das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung objektiv und da keine Umstände vorliegen, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG entkräften würden, auch subjektiv erfüllt hat.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Strafbemessung ist, was die Bemessung der Geldstrafe anbelangt, nicht zu bemängeln. Allerdings hat die Behörde das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Bw, welch als mildernd zu werten ist, und im Hinblick darauf, dass keine Straferschwerungsgründe hervorgekommen sind, zu hoch angesetzt. Sie war daher auf ein adäquates Maß zu reduzieren.

 

II. Da die Berufung hinsichtlich der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise erfolgreich war, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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