Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163644/4/Zo/Sta

Linz, 27.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S E, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D S, W, vom 22.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9.10.2008, Zl. VerkR96-26645-2007, wegen einer Übertretung der StVO sowie des KFG,  zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
In diesem Punkt wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro zu bezahlen (20 % der zu Punkt 1 verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 10.12.2007 um 12.50 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges , Sattelanhänger , welche ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufwiesen, im Gemeindegebiet von Frankenmarkt auf der B1 bei km 261,700 das Verbotszeichen "Fahrverbot für  Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z7a StVO iVm der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

In Punkt 2 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass die Begutachtungsplakette am Anhänger so stark beschädigt gewesen sei, dass die Lochung nicht ablesbar gewesen wäre. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG begangen. Wegen dieser Übertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verordnung geltend. Die Verordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil der Text auf der Zusatztafel zu lang und zu klein geschrieben sei. Dieser könne ohne gravierende Verringerung der Geschwindigkeit nicht gelesen werden, weshalb der Inhalt der Verordnung von den Verkehrsteilnehmern nicht erfasst werden könne. Weiters sei die Verordnung aus fachlicher Sicht nicht ausreichend geeignet und das Anhörungsverfahren sei nur mangelhaft durchgeführt worden. Die Verordnung sei weder notwendig noch verhältnismäßig und führe lediglich zu einer Verlagerung des Verkehrsaufkommens auf andere Straßen, wobei es insgesamt zu einer Zunahme des Lkw-Verkehrs komme.

 

Bezüglich der Begutachtungsplakette brachte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 26.11.2008 vor, dass auf dem Anhänger jedenfalls eine Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Diese habe lediglich leichte Abnutzungserscheinungen aufgewiesen, die aber nicht zur Tatbestandsverwirklichung geführt haben könnten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und der Berufungswerber hat auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit den angeführten Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg auf der B1. Bei einer Kontrolle bei km 261,700 wurde festgestellt, dass er von L kam und sein Fahrtziel B war.

 

Gemäß der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.07.2007, Zl. VerkR01-1156-1-2006, ist auf der B1 ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten. Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamart und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5 t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." ist auf der B1 Wiener Straße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße bei km 258,543 sowie in Fahrtrichtung Vöcklabruck auf der B1 Wiener Straße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (bei km 266,216) aufgestellt.

 

Entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26.06.2007, GZ: VT-090215/521-2007-Ham/Wt wurde aus sachverständiger Sicht die Verordnung des gegenständlichen Fahrverbotes befürwortet. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seit der Einführung der LKW-Maut auf den Autobahnen der Verkehr mit Lastkraftfahrzeugen auf dem untergeordneten Straßennetz zugenommen hat. Durch das gegenständliche Fahrverbot werde sich der Schwerverkehr wieder auf die Autobahn verlagern, welche im Vergleich mit den übrigen Straßen der sicherste Verkehrsweg sei. Seit der Einführung der LKW-Maut haben die Unfälle mit Verletzten im gegenständlichen Bereich der B1 um fast 10 % zugenommen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.09.2008, B19/08-8 und B923/08-6 die Behandlung von zwei Beschwerden abgelehnt, welche gegen Bescheide gerichtet waren, denen die oben angeführte Verordnung zu Grunde lag. Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass, soweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung behauptet wird, ihr Vorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

 

In einer Berufungsergänzung vom 26.11.2008 verzichtete der Vertreter des Berufungswerbers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei er unter Verweis auf die im Verfahren zu Zl. VwSen-163221 durchgeführte Berufungsverhandlung (betreffend dasselbe Fahrverbot) insbesondere darauf hinwies, dass die Buchstabengröße beim Text der Zusatztafel lediglich 8,5 cm beträgt. Die vom Verfassungsgerichtshof abgelehnten Beschwerden seien an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden und diesbezüglich liege noch keine Entscheidung vor.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte ein Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg. Weder der Ausgangspunkt noch das Ziel seiner Fahrt befanden sich innerhalb des örtlichen Bereiches des vom Fahrverbot ausgenommenen Verkehrs, sodass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Hinsichtlich der vom Berufungswerber geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2008 hinzuweisen. Demnach hat der Verfassungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Verordnungsaktes keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Verordnung erblickt. In beiden diesem Beschluss zu Grunde liegenden Beschwerden wurde auch die Kundmachung unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Lesbarkeit des Ausnahmetextes geltend gemacht, ohne dass der Verfassungsgerichtshof diesbezügliche Bedenken geäußert hätte. Es ist damit von der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung auszugehen.

 

Die am Anhänger angebrachte Begutachtungsplakette war so stark beschädigt, dass die Lochung nicht ablesbar war. Der Berufungswerber hat erstmals in einer Berufungsergänzung fast ein Jahr nach dem Vorfall diesen Umstand abzuschwächen versucht. Bereits anlässlich der Amtshandlung hatte er sich dahingehend gerechtfertigt, dass er nicht wisse, warum das Pickerl beschädigt sei. Es ist daher von der Richtigkeit der Angaben in der Anzeige auszugehen, weshalb der Berufungswerber diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Auch diesbezüglich gibt es keine Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, weshalb von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.2. Es ist durchaus einzuräumen, dass der Berufungswerber bei der Annäherung an das Verkehrszeichen mit der auf Freilandstraßen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h den Text betreffend die Ausnahmen vom Fahrverbot auf Grund der Schriftgröße nicht vollständig lesen konnte. Jedenfalls musste er aber das Lkw-Fahrverbot erkennen, weil das Verkehrszeichen ausreichend groß und von weitem erkennbar angebracht war. In einem derartigen Fall, wenn nämlich das grundsätzliche Verbot klar erkennbar ist und lediglich die Ausnahmen schwerer wahrnehmbar sind, muss nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS von einem besonnen und umsichtigen Kraftfahrer verlangt werden, seine Geschwindigkeit soweit zu reduzieren, dass er auch den Text der Zusatztafel ablesen kann. Durch entsprechendes Verringern der Geschwindigkeit hätte er die vom Fahrverbot ausgenommenen Gemeinden ablesen können und so feststellen könne, ob sein Fahrtziel unter die Ausnahme fällt. Ein derartiges Verhalten wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, weil es sich lediglich um eine Ausnahmeregelung von einem für ihn klar erkennbaren Fahrverbot gehandelt hat. Es trifft ihn daher insgesamt fahrlässiges Verhalten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.570 Euro bei Sorgepflichten für Gattin und drei Kinder) erscheint die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung kommt aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Bezüglich der unleserlichen Begutachtungsplakette auf dem Anhänger ist lediglich von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil es der Berufungswerber offenbar lediglich unterlassen hat, die Begutachtungsplakette des Sattelanhängers dahingehend zu überprüfen. Diese Tat hat auch keine tatsächlichen negativen Folgen gehabt, sodass diesbezüglich gemäß § 21 Abs.1 VStG von einer Strafe abgesehen werden kann. Eine Ermahnung erscheint jedoch notwendig, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 


 

 

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