Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163646/4/Zo/Hu

Linz, 22.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D S, W, vom 20.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9.10.2008, Zl. VerkR96-9439-2008, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 3.3.2008 um 11.25 Uhr als Lenker des LKW  mit dem Anhänger  mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 43.990 kg im Gemeindegebiet von Frankenmarkt auf der B1 bei km 266,184 das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z7a StVO iVm der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

In Punkt 2) des Straferkenntnisses wurde ihm vorgeworfen, dass er die Schaublätter vom 25.2.2008 bis 1.3.2008 dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe. Wegen dieser Übertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verordnung geltend. Die Verordnung sei nicht gehörig kundgemacht, weil der Text auf den Zusatztafeln so umfangreich und klein gedruckt sei, dass es nicht möglich sei, den Inhalt der Verordnung vollständig und richtig zu erfassen, wenn sich ein LKW-Lenker mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 bis 70 km/h dem Verkehrszeichen nähert. Weiters seien die sachlichen Entscheidungsgrundlagen für die Verordnung nicht ausreichend ermittelt worden, so habe zB ein umwelttechnisches Gutachten ergeben, dass sich bezüglich der Schallsituation im günstigsten Fall eine Verbesserung um 2 Dezibel ergeben würde und auch das verkehrstechnische Gutachten würde nicht berücksichtigen, dass es lediglich zur Verlagerung des Verkehrs kommen würde. Auch das Anhörungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Verordnung sei nicht notwendig und verhältnismäßig. Es komme letztlich nur zu einer Verlagerung des Verkehrsaufkommens auf andere Straßen, wobei der gesamte LKW-Verkehr dadurch massiv zunehme. Der vorgeworfene Sachverhalt wurde nicht bestritten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und der Berufungswerber hat auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Mit Schreiben vom 26.11.2008 wurde hinsichtlich Punkt 2) des Straferkenntnisses die Berufung zurückgezogen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit den LKW samt Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 43.990 kg auf der B1. Bei einer Kontrolle bei km 266,184 wurde festgestellt, dass er von Berndorf kam und sein Fahrziel Wels war.

 

Gemäß der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.07.2007, Zl. VerkR01-1156-1-2006, ist auf der B1 ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten. Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamart und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5 t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." ist auf der B1 Wiener Straße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße bei km 258,543 sowie in Fahrtrichtung Vöcklabruck auf der B1 Wiener Straße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (bei km 266,216) aufgestellt.

 

Entsprechend dem verkehrstechnischen Gutachten vom 26.06.2007, GZ: VT-090215/521-2007-Ham/Wt wurde aus sachverständiger Sicht die Verordnung des gegenständlichen Fahrverbotes befürwortet. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seit der Einführung der LKW-Maut auf den Autobahnen der Verkehr mit Lastkraftfahrzeugen auf dem untergeordneten Straßennetz zugenommen hat. Durch das gegenständliche Fahrverbot werde sich der Schwerverkehr wieder auf die Autobahn verlagern, welche im Vergleich mit den übrigen Straßen der sicherste Verkehrsweg sei. Seit der Einführung der LKW-Maut haben die Unfälle mit Verletzten im gegenständlichen Bereich der B1 um fast 10 % zugenommen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.09.2008, B19/08-8 und B923/08-6 die Behandlung von zwei Beschwerden abgelehnt, welche gegen Bescheide gerichtet waren, denen die oben angeführte Verordnung zu Grunde lag. Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass, soweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung behauptet wird, ihr Vorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

 

Mit Schreiben vom 26.11.2008 verzichtete der Vertreter des Berufungswerbers unter Hinweis auf die in einem Parallelverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung (Zl. VwSen-163221) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei er aber darauf hinwies, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgelehnten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurden und noch keine Entscheidung vorliegt. Weiters seien in der Verhandlung vom 21.11.2008 auch neue Tatsachen erhoben worden, weshalb er beantragte, das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen. Bezüglich Punkt 2) des Straferkenntnisses wurde die Berufung zurückgezogen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass durch die Zurückziehung der Berufung Punkt 2) des Straferkenntnisses und die dort verhängte Strafe (210 Euro + 21 Euro Verfahrenskosten) bereits rechtskräftig sind. Bezüglich Punkt 1) ist Folgendes auszuführen:

 

Der Berufungswerber lenkte einen LKW mit Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 43.990 kg. Weder der Ausgangspunkt noch das Ziel seiner Fahrt befanden sich innerhalb des örtlichen Bereiches des vom Fahrverbot ausgenommenen Verkehrs, sodass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Hinsichtlich der vom Berufungswerber geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2008 hinzuweisen. Demnach hat der Verfassungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Verordnungsaktes keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Verordnung erblickt. In beiden diesem Beschluss zu Grunde liegenden Beschwerden wurde auch die Kundmachung unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Lesbarkeit des Ausnahmetextes geltend gemacht, ohne dass der Verfassungsgerichtshof diesbezügliche Bedenken geäußert hätte. Es ist damit von der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung auszugehen.

 

5.2. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind von ihm im Verfahren nicht vorgebracht worden. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass er jedenfalls das LKW-Fahrverbot von weitem erkennen konnte, lediglich betreffend der Ausnahme für den Ziel- und Quellverkehr wäre wohl eine Reduzierung der Geschwindigkeit notwendig gewesen. Das wäre dem Berufungswerber aber durchaus zumutbar gewesen, weil es sich lediglich um eine Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Fahrverbot handelte. 

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (es wird die erstinstanzliche Einschätzung von 1.600 Euro Durchschnittseinkommen bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt, weil der Berufungswerber dieser Einschätzung nicht widersprochen hat) erscheint die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung kommt aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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