Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163662/6/Zo/Hu

Linz, 22.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P K, geb. , U , C, T, vom 3.11.2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 28.10.2008, Zl. VerkR96-1373-2008, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.1.2009  zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich der Punkte 1) und 3) des Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Hinsichtlich der Punkte 4) und 5) des Straferkenntnisses wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese Punkte zu einer Übertretung zusammengefasst werden und der Tatvorwurf wie folgt lautet:
Sie haben als Lenker des angeführten Kfz, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Am 21.3.2008 wurde festgestellt, dass Sie die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben, weil Sie die Schaublätter vom 6.3.2008, 10.20 Uhr bis 10.3.2008, 10.00 Uhr, sowie vom 13.3.2008, 15.00 Uhr bis 17.3.2008, 9.00 Uhr, nicht vorgelegt haben.

Bezüglich der Strafhöhe wird die Berufung in diesen Punkten abgewiesen und die dafür (insgesamt) verhängte Geldstrafe von 280 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestätigt.

 

III.              Hinsichtlich der Punkte 2) und 6) des Straferkenntnisses wird die Be­ru­fung mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese Punkte zu einer Übertretung zusammengefasst werden und der Tatvorwurf wie folgt lautet:
Sie haben als Lenker des angeführten Kfz, welches zur Güter­be­förderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattel­anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 26.2.2008 um 16.45 Uhr sowie am 18.3.2008 um 17.30 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung werden die von der Erstinstanz verhängten Strafen (40 Euro sowie 82 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen 18 Stunden und 36 Stunden) zusammengefasst und die Strafe auf 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) herabgesetzt wird.

 

IV.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 36 Euro, für das Berufungsverfahren sind Kosten in Höhe von 56 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der in Punkt 2) bestätigten Geldstrafen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e sowie 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II. und III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e sowie 19 VStG;

zu IV.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr K!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1)      Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 21.3.2008 wurde festgestellt, dass Sie das die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.
Schaublätter v. Donnerstag, 22.2.2008, 10:35 Uhr bis Montag, 25.2.2008, 08:00 Uhr.
Tatort: Gemeinde Schwertberg, Landesstraße Freiland, Alte Aisttalstraße, Nr. 3C.
Tatzeit: 21.03.2008, 15:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

2)      Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 26.2.2008 um 16:45 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

Tatort: Gemeinde Schwertberg, Landesstraße Freiland, Alte Aisttalstraße, Nr. 3C. Tatzeit: 21.03.2008, 15:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

3)      Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 21.3.2008 wurde festgestellt, dass Sie das die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.
Schaublätter v. Freitag, 29.2.2008, 12:50 Uhr, bis Montag, 3.3.2008, 01:35 Uhr.

Tatort: Gemeinde Schwertberg, Landesstraße Freiland, Alte Aisttalstraße, Nr. 3C. Tatzeit: 21.03.2008, 15:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

4)      Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 21.3.2008 wurde festgestellt, dass Sie das die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.
Schaublätter v. Donnerstag, 6.3.2008, 10:20 Uhr bis Montag, 10.3.2008, 10:00 Uhr.
Tatort: Gemeinde Schwertberg, Landesstraße Freiland, Alte Aisttalstraße, Nr. 3C.
Tatzeit: 21.03.2008, 15:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

5)      Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 21.3.2008 wurde festgestellt, dass Sie das die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.
Schaublätter v. Donnerstag, 13.3.2008, 15:00 Uhr bis Montag, 17.3.2008, 09:00 Uhr.
Tatort: Gemeinde Schwertberg, Landesstraße Freiland, Alte Aisttalstraße, Nr. 3C.
Tatzeit: 21.03.2008, 15:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

6)      Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt am 18.3.2008 um 17:30 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

Tatort: Gemeinde Schwertberg, Landesstraße Freiland, Alte Aisttalstraße, Nr. 3C. Tatzeit: 21.03.2008, 15:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen , Sattelzugfahrzeug, MAN

Kennzeichen , Sattelanhänger,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  Falls diese uneinbringlich    Gemäß
   
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
    von

140,00        48 Stunden                   § 134 Abs. 1 KFG

  40,00        18 Stunden                   § 134 Abs. 1 KFG

140,00        48 Stunden                   § 134 Abs. 1 KFG

140,00        48 Stunden                   § 134 Abs. 1 KFG

140,00        48 Stunden                   § 134 Abs. 1 KFG

  82,00        36 Stunden                   § 134 Abs. 1 KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

68,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

750,20 Euro."

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er sehr wohl Unterlagen, nämlich gelbe Schaublätter, vorgelegt habe und diese für ihn nach den europäischen Vorschriften Nr. 561/2006 verbindlich seien. Er habe aufgrund dieser Vorschriften die Pflicht, die 7-tägige oder 14-tägige Erholungszeit auf der Rückseite des weißen Schaublattes oder durch andere Weise zu kennzeichnen. Dazu habe er das "gelbe Schaublatt" verwendet. Das von der Behörde angeführte Formular nach der Verordnung (EWG) 3820/85 sei zur Vorfallszeit schon ungültig gewesen. Diese Formulare würden lediglich in Österreich und Deutschland gelten, nicht aber in der sonstigen EU. Bei Verwendung dieses Formulares würde er sich nach EU-Recht strafbar machen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.1.2008. An dieser haben ein Vertreter des Berufungswerbers sowie ein Dolmetsch teilgenommen, der Berufungswerber selbst sowie die Erstinstanz sind nicht erschienen.

 

4.1. Draus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das Sattelzugfahrzeug  mit dem Sattelanhänger  mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg. Bei einer Kontrolle in Schwertberg auf der Alten Aisttalstraße B 3C, wurde festgestellt, dass der Berufungswerber für die Zeiträume vom 22.2. bis 25.2.2008, 29.2. bis 3.3.2008, 6.3. bis 10.3.2008 sowie 13.3. bis 17.3.2008 so genannte "gelbe Schaublätter" (Bescheinigungen nach § 20 der Fahrpersonalverordnung) ausgefüllt hatte, wonach er in diesen Zeiten entweder krank gewesen sei, Urlaub gehabt habe oder Freizeit bzw. Ruhezeit konsumiert habe. Die vorherigen bzw. daran anschließenden Zeiten sind jeweils durch Schaublätter, welche der Berufungswerber im Kontrollgerät eingelegt hatte, dokumentiert. Dazu ist anzuführen, dass der gegenständliche LKW von Donnerstag, 22.2.2008, 10.35 Uhr, bis Montag, 25.2.2008, 8.00 Uhr, nicht bewegt wurde, das gilt auch für die Zeit von Freitag, 29.2.2008 bis Montag, 3.3.2008. Es ist daher durchaus glaubwürdig, dass der Berufungswerber in diesen Zeiträumen tatsächlich jeweils die Wochenendruhe konsumiert hat, wobei er eben zum Nachweis der Wochenendruhe die "gelben Schaublätter" verwendet hat.

 

In der Zeit vom 6.3.2008 bis 10.3.2008 wurde mit dem gegenständlichen LKW eine Entfernung von 190 km zurückgelegt und in der Zeit vom 13.3.2008 bis 17.3.2008 eine Strecke von 128 km. Auch für diese Zeiträume hatte der Berufungswerber unter Verwendung der "gelben Schaublätter" behauptet, dass er entweder Urlaub hatte oder die Wochenendruhe konsumiert hatte. Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche LKW im gesamten Überprüfungszeitraum vom 21.2.2008 bis 21.3.2008 grundsätzlich vom Berufungswerber gelenkt wurde, wurde er zur Glaubhaftmachung seiner Angaben, dass er in den oben angeführten Zeiträumen nicht der Lenker des LKW gewesen sei, aufgefordert, jene Schaublätter vorzulegen, welche diese Zeiträume mit den fehlenden Fahrtstrecken dokumentieren. Der Arbeitgeber des Berufungswerbers, welcher diesen bei der mündlichen Verhandlung vertreten hat, hatte diese Schaublätter jedoch zur Verhandlung nicht mitgebracht und auch innerhalb einer eingeräumten Nachfrist nicht vorgelegt. Dies begründete er damit, dass der LKW in diesen Zeiträumen von anderen Lenkern verwendet worden sei, er jedoch jetzt nicht mehr wisse, welcher Lenker das damals gewesen sei. Er könne daher die Schaublätter jetzt nicht mehr auffinden.

 

Dazu hat das zuständige Mitglied des UVS in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der gegenständliche LKW wurde die gesamte Zeit im Wesentlichen durchgehend vom Berufungswerber verwendet. Dies ergibt sich aus den vorgelegten insgesamt 23 Schaublättern. Für die Zeit vom 6.3. bis 10.3.2008 bzw. vom 13.3. bis 17.3.2008 fehlen jedoch Schaublätter für Fahrtstrecken von 190 bzw. 128 km. Die Erklärung des Arbeitgebers des Berufungswerbers, dass in diesen Zeiträumen eine andere Person den LKW gelenkt habe, er jedoch die Schaublätter nicht mehr finden könne bzw. die Vorlage für ihn mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei, kann nicht überzeugen. Der Arbeitgeber des Berufungswerbers ist verpflichtet, die Schaublätter geordnet aufzubewahren. Es müsste ihm daher leicht möglich sein, diese fehlenden Schaublätter vorzulegen und so die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen. Der Umstand, dass er diese Schaublätter trotz zweimaliger Aufforderung nicht vorgelegt hat, kann nur so verstanden werden, dass auch in diesen Zeiträumen der LKW in Wirklichkeit vom Berufungswerber gelenkt wurde und die Angaben in den von ihm verwendeten "gelben Schaublättern" nicht den Tatsachen entsprechen.

 

Der Berufungswerber entnahm am 26.2.2008 um ca. 16.30 Uhr das Schaublatt, wobei er um ca. 16.45 Uhr die Fahrt mit einem weiteren Schaublatt bis ca. 19.40 Uhr fortsetzte. Am 18.3.2008 entnahm er das Schaublatt um 17.30 Uhr, wobei er die Fahrt von 17.35 Uhr bis 20.10 Uhr mit einem neuen Schaublatt fortsetzte. Diese beiden Vorfälle erklärte der Vertreter des Berufungswerbers damit, dass der Berufungswerber am 26.2.2008 um 16.45 Uhr davon ausgegangen sei, dass sein Arbeitstag zu diesem Zeitpunkt zu Ende sei. Er habe dann die Ruhezeiten mit einem "gelben Schaublatt" aufzeichnen wollen, habe aber offenbar um ca. 17.00 Uhr einen Anruf des Disponenten erhalten, welcher ihm einen neuen Fahrtauftrag gegeben habe. Für diesen habe er das neue Schaublatt eingelegt. Am 18.3.2008 habe der Berufungswerber seine Ruhezeit in Österreich kurz vor dem Grenzübergang einhalten wollen, um noch die Diäten für Österreich zu bekommen. Offenbar habe der Disponent dies aufgrund der Satellitenüberwachung erkannt und den Berufungswerber aufgefordert, noch über die Grenze in die Tschechei zu fahren. Auch für diese Fahrt habe der Berufungswerber dann ein neues Schaublatt eingelegt.

 

Zu diesen Rechtfertigungsangaben ist darauf hinzuweisen, dass die beiden im Straferkenntnis angeführten Fälle keineswegs die einzigen Vorfälle sind, in denen der Berufungswerber das Schaublatt vorzeitig entnommen hat. So hat er zB am 28.2. um ca. 12.55 Uhr das Schaublatt entnommen und die Fahrt gleich anschließend mit einem neuen Schaublatt fortgesetzt. Auch am 4.3. um ca. 13.35 Uhr hat er das Schaublatt entnommen und die Fahrt gleich anschließend bis ca. 16.10 Uhr mit einem  neuen Schaublatt fortgesetzt. Am 5.3. hat er dieses Schaublatt wiederum um ca. 10.05 Uhr entnommen, wobei er die Fahrt wiederum bis 17.00 Uhr mit einem neuen Schaublatt fortgesetzt hat. Auch vom 19. zum 20.3. und vom 20. zum 21.3. fällt diese vorschriftswidrige Entnahme des Schaublattes während des Arbeitstages auf.

 

Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber generell häufig das Schaublatt vor dem Ende seiner Arbeitszeit entnommen hat. Dass ausgerechnet in jenen zwei Fällen, welche von der Bezirkshauptmannschaft Perg bestraft wurden, der Berufungswerber der Meinung gewesen sei, dass sein Arbeitstag bereits geendet habe und er in weiterer Folge einen neuen Fahrtauftrag erhalten habe, ist dagegen unglaubwürdig. Bezüglich des Vorfalles vom 26.2. ist die Argumentation, er hätte die Ruhezeit mit einem "gelben Schaublatt" aufzeichnen wollen, völlig unverständlich, weil es sich lediglich um eine Tagesruhezeit vom 26. auf den 27.2. gehandelt hat und für die Aufzeichnung der Tagesruhezeit das im Kontrollgerät eingelegte Schaublatt völlig ausreichend ist. An keinem einzigen anderen Tag innerhalb des Überwachungszeitraumes hatte der Berufungswerber seine tägliche Ruhezeit mit einem "gelben Schaublatt" aufgezeichnet. Auch das spricht dafür, dass die Rechtfertigung des Berufungswerbers zu diesen Punkten lediglich im Nachhinein konstruiert wurde, jedoch nicht den Tatsachen entspricht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.  Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Art. 15 Abs. 7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)                   die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter

Nach dem 1. Jänner 2008 umfassen die in den Z.i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

5.2. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der Berufungswerber in der Zeit vom 22.2. bis 25.2. sowie vom 29.2. bis 3.3.2008 tatsächlich im Urlaub befunden bzw. die Wochenendruhe konsumiert hat. Er hat damit in dieser Zeit kein schaublattpflichtiges Fahrzeug gelenkt, weshalb er den Polizeibeamten auch keine Schaublätter vorlegen konnte. Soweit die Erstinstanz auf ein bestimmtes Formular entsprechend der Richtlinie 2006/22/EG verweist, welches zum Nachweis eines Krankenstandes oder Erholungsurlaubes zu verwenden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Richtlinie lediglich der Kommission die Ermächtigung zum Erstellen eines solchen Formulars gibt, wobei dieses in der Zwischenzeit tatsächlich aufgelegt wurde. Die Richtlinie ist jedoch an die Mitgliedsstaaten gerichtet, nicht an die einzelnen LKW-Fahrer und kann

diese daher nicht unmittelbar verpflichten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die an die Mitgliedsstaaten gerichtete Richtlinie von Österreich in ein nationales Gesetz umgewandelt und darin den Lenkern die (ausschließliche) Verwendung dieses Formulars vorgeschrieben würde.

 

Unabhängig davon besteht die Verpflichtung zur Verwendung von Schaublättern und damit auch zur Vorlage dieser Schaublätter selbstverständlich nur für jene Zeiten, an denen der LKW-Fahrer den LKW tatsächlich gelenkt hat. Hinsichtlich der Punkte 1) und 3) des Straferkenntnisses war daher der Berufung stattzugeben, weil nicht bewiesen werden konnte, dass der Berufungswerber in diesen Zeiten tatsächlich einen schaublattpflichtigen LKW gelenkt hat.

 

Bezüglich der Punkte 4) und 5) des Straferkenntnisses ist hingegen aufgrund der oben dargestellten Beweiswürdigung erwiesen, dass der Berufungswerber in diesen Zeiträumen einen schaublattpflichtigen LKW gelenkt hat, weshalb er auch verpflichtet gewesen wäre, die entsprechenden Schaublätter vorzulegen. Er hat damit diese Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Aufgrund der im Akt befindlichen Kopien der Schaublätter ist offensichtlich, dass der Berufungswerber sowohl am 26.2. als auch am 18.3.2008 das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen hat. Er hat damit gegen Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 verstoßen. Sein Vorbringen, dass er in beiden Fällen seine tägliche Arbeitszeit beenden habe wollen und erst nach der Entnahme des Schaublattes einen neuen Fahrtauftrag erhalten habe, ist aufgrund der oben in der Beweiswürdigung angeführten Überlegungen widerlegt.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nichtvorlegen mehrerer Schaublätter bei einer Kontrolle sowie die vorschriftswidrige Verwendung von Schaublättern genauso wie das mehrmalige Überschreiten der Lenkzeiten bzw. Unterschreiten der Ruhezeiten in den Fällen, in denen dies in einem engen zeitlichen Konnex steht und es sich um ineinander greifende Transporte handelt, als fortgesetztes Delikt anzusehen (siehe zB VwGH vom 28.3.2003, 2002/02/0140). Es waren daher die Punkte 4) und 5) sowie 2) und 6) des Straferkenntnisses jeweils zu einem Punkt zusammen zu fassen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede der vom Berufungswerber begangenen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro.

 

Bezüglich der Entnahme der Schaublätter vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit ist darauf hinzuweisen, dass trotz dieser Entnahme die Auswertung der Schaublätter nicht wesentlich erschwert wurde. Der Berufungswerber hat lediglich gegen eine Formvorschrift verstoßen, sodass eine relativ geringfügige Strafe ausreichend erscheint. Die Erstinstanz hat hier in einem Fall eine Strafe von 40 Euro, im anderen Fall aber eine solche von 82 Euro verhängt. Diese Strafen waren einerseits zusammen zu fassen, weil es sich nur um ein Delikt handelt, andererseits ergibt sich aus dem Akt kein Grund, weshalb die Strafe in einem Fall höher sein soll als im anderen. Die von der Erstinstanz in einem Fall verhängte Geldstrafe von 40 Euro erscheint pro vorzeitig entnommenen Schaublatt durchaus angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von derartigen Übertretungen abzuhalten. Im Hinblick darauf, dass dem Berufungswerber zwei solche Entnahmen vorgeworfen wurden, ist für diesen Punkt eine Geldstrafe von 80 Euro festzusetzen.

 

Die Verpflichtung zur Vorlage aller Schaublätter hat den Zweck, dass die Polizeiorgane gleich bei der Kontrolle allfällige Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. Unterschreitungen der Ruhezeiten feststellen können. Sie dient damit unmittelbar der Verkehrssicherheit. Es sind daher für jeden Fall von nicht vorgelegten Schaublättern durchaus spürbare Geldstrafen zu verhängen, dies inbesondere, wenn so wie im gegenständlichen Fall, mit dem LKW doch erhebliche Strecken zurückgelegt wurden. Die von der Erstinstanz dafür vorgesehenen Strafen von 140 Euro pro Schaublatt erscheinen durchaus angemessen und notwendig. Es waren daher diese Strafen zu einer Geldstrafe in Höhe von 280 Euro zusammen zu fassen, wobei hier eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zugute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungs­gründe lagen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung seiner Einkommens­verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 700 Euro bei Sorgepflichten in Höhe von 100 Euro) erscheinen die Geldstrafen durchaus angemessen und notwendig, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht.

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurden vorläufige Sicherheiten in Höhe von 750 Euro eingehoben. Im Hinblick auf die nunmehr niedrigeren Geldstrafen wird dem Berufungswerber empfohlen, zwecks Rückzahlung der zu viel eingehobenen Sicherheitsleistung mit der Bezirkshauptmannschaft Perg Kontakt aufzunehmen und dort seine Bankverbindung bekannt zu geben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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