Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100138/15/Weg/Ri

Linz, 03.02.1992

VwSen - 100138/15/Weg/Ri Linz, am 3.Februar 1992 DVR.0690392 E D, L; Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des E D vom 18. Juni 1991 gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Juni 1991, St-296/91-H, auf Grund des Ergebnisses der am 29. Jänner 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Vehandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz an Kosten für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution 400 S (20 % der verhängten Strafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991, Art. IX Abs.1 Z.1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1990 (EGVG), BGBl.Nr. 50/1991.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil dieser am 5. Juni 1991 um 23.52 Uhr in L vor dem Lokal x, durch ein Verhalten, welches geeignet war, Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat, indem er einschreitende Sicherheitswachebeamte anschrie, den flüssigen Inhalt eines Bechers auf sie schüttete, sich der Festnahme widersetzte, indem er mit Händen und Füßen um sich schlug und mit den Füßen nach einem Sicherheitswachebeamten trat und ihn dadurch am rechten Jochbein verletzte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von S 200 vorgeschrieben.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsabteilung - Funkstreife, vom 6. Juni 1991 zugrunde, wonach der Berufungswerber vor dem Lokal x, in welchem ein Konzert stattfand, die im Straferkenntnis zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise an den Tag legte. So habe der Beufungswerber, insbesondere Rev. Insp. W, immer wieder mit Worten attackiert. Er sei von diesem Sicherheitswachebeamten dann mehrmals aufgefordert worden, sein Verhalten einzustellen und Ruhe zu bewahren. Ohne aber auf diese Abmahnungen zu reagieren, habe er sein Verhalten fortgesetzt und Herrn Rev. Insp. W den Inhalt seines mitgeführten Bechers (vermutlich Bier) auf die Uniform geschüttet. Da er sein Verhalten fortgesetzt habe, sei er schließlich festgenommen worden. Während der Verbringung des Festgenommenen in den Arrestantenwagen, habe er mit den Füßen nach Rev.Insp. W geschlagen und diesen am rechten Jochbein verletzt.

I.3. In seiner Berufung gegen das Straferkenntnis bringt der Beschuldigte vor, daß er (offenbar entgegen der Textierung im Straferkenntnis) kein Geständnis abgelegt und nichts dergleichen unterschrieben habe. Er habe sich im Konzertraum lauter verständigen müssen und es liege in der Natur der Sache, daß er dann auch noch vor dem Lokal lauter sprach. Er habe den Beamten nicht mit Flüssigkeit beschütten können, da er nichts in der Hand gehalten habe. Die Beamten hätten keine Abmahnung und keine Festnahme ausgesprochen. Trotzdem sei er weggezerrt und mißhandelt worden. Aus diesem Grund und wegen seiner Alkoholisiertheit habe er sich massiv gewehrt.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Gemäß § 51e VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, an welcher neben dem Berufungswerber ein Vertreter der belangten Behörde sowie als Zeugen zwei Sicherheitswachebeamte teilnahmen.

I.5. Auf Grund des Ergebnisses dieser am 29. Jänner 1992 durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere durch die Aussagen der Zeugen, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat am 5. Juni 1991 um 23.52 Uhr in L, vor dem Lokal x, durch lautes Schreien, durch Gestikulieren, durch das Ausschütten eines Bechers auf einen Sicherheitswachebeamten, durch das Schlagen (oder reflexartige Ausschlagen) mit den Füßen nach einem Sicherheitswachebeamten trotz vorher erfolgter rechtmäßiger Festnahme ein ordnungsstörendes und Ärgernis zu erregen geeignetes Verhalten an einem öffentlichen Ort gesetzt. Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorfall deckten sich teilweise mit den Aussagen der Zeugen und sind insofern als Teilgeständnis zu werten. Soweit sich diese Aussagen aber nicht decken, sind sie auf Grund des stark alkoholisierten Zustandes des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt nicht mit jener Glaubhaftigkeit zu bewerten, wie die Aussagen der als Zeugen vernommenen Meldungsleger. Dies auch deshalb, weil wahrheitswidrige Angaben der Zeugen eine strafgerichtliche Sanktion nach sich ziehen würden.

Dem Berufungswerber wurde während der Verhandlung noch sein Vorstrafenregister (es handelt sich um insgesamt 13 einschlägige Vormerkungen) zur Kenntnis gebracht. Er ist nunmehr als Möbelpacker berufstätig. Sorgepflichten wurden nicht behauptet.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, begeht gemäß Art. IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann anstelle einer Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorzuschreiben.

Das unter I.5. dargelegte und als erwiesen anzusehende Verhalten des Berufungswerbers läßt sich unschwer unter die Bestimmungen des Art. IX Abs. 1 Z.1 EGVG subsumieren, sodaß die objektive Tatseite dieser Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Die vorliegende Alkoholisierung des Berufungswerbers war dem Grade nach weder als schuldmindernd noch schuldausschließend zu werten.

Straferschwerend waren die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen. Mildernd war kein Umstand.

Somit haftet dem angefochtenen Straferkenntnis weder hinsichtlich des Schuldausspruches noch hinsichtlich der Strafhöhe eine Rechtswidrigkeit an, weshalb die Berufung abzuweisen war.

II. Die Vorschreibung der Kosten zum Berufungsverfahren ist in der zitierten gesetzlichen Bestimmung begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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