Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163674/5/Zo/Sta

Linz, 22.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G I, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K, Dr. H, R, vom 12.11.2008, gegen die Punkte 2 und 4 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23.10.2008, Zl. VerkR96-3471-2008, wegen Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 8.1.2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die zu Punkt 2 verhängte Strafe von 450 Euro auf 250 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.

Die zu Punkt 4 verhängte Strafe wird von 550 Euro auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

II.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die Punkte 2 und 4 reduzieren sich auf 55 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr I!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1)    Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

a)      Wochen von 26.05.2008 bis 09.06.2008; Lenkzeit 95 Stunden.

b)      Wochen von 02.06.2008 bis 16.06.2008, Lenkzeit 97 Stunden 10 Minuten.

c)      Wochen von 09.06.2008 bis 23.06.2008, Lenkzeit 104 Stunden 14 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,400.

Tatzeit: 23.06.2008, 14:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

2)    Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im inter-nationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von
mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

a)  Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.05.2008 um 03.34 Uhr. Ruhezeit von 27.05., 18.57 Uhr bis 03.34 Uhr, das sind 8 Stunden 41 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden 19 Minuten.

b)  Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 08.06.2008 um 23.10 Uhr. Ruhezeit von 09.06., 15.22 Uhr bis 23.10 Uhr, das sind 7 Stunden 47 Minuten, das ist eine Verkürzung von 3 Stunden 13 Minuten.

c)      Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.06.2008 um 02.59 Uhr. Ruhezeit von 17.40 Uhr bis 02.31 Uhr, das sind 8 Stunden 51 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden 9 Minuten.

d)      Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 19.06.2008 um 03.58 Uhr. Ruhezeit von 17.01 Uhr bis 01.56 Uhr, das sind 8 Stunden 55 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden 5 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,400. Tatzeit: 23.06.2008, 14:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3)    Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

a)  Am 29.05.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 08.34 Uhr bis 17.01 Uhr, 5 Stunden 29 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

b)     Am 05.06.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 12.36 Uhr bis 19.44 Uhr, 5 Stunden 34 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

c)     Am 20.06.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 01.57 Uhr bis 06.59 Uhr, 4 Stunden 56 Minuten Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Tatort:   Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,400. Tatzeit: 23.06.2008, 14:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4)    Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten.

a)      Datum: 11.06.2008, Lenkzeit von 04.37 bis 18.09, das sind 10 Stunden 14 Minuten, das ist eine Überschreitung um 1 Stunde 14 Minuten.

b)      Datum: 17.06.2008, Lenkzeit von 05.01 Uhr bis 19.07 Uhr, das sind 10 Stunden 02 Minuten, das ist eine Überschreitung um 1 Stunde 2 Minuten.

Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben.

c)  Datum: 05.06.2008, 07.11 Uhr bis 06.06.2008, 20.26 Uhr; Lenkzeit: 17         Stunden 30 Minuten, das ist eine Überschreitung von 7 Stunden 30     Minuten.

d)      Datum: 13.06.2008, 02.59 Uhr bis 14.06.2008, 09.48 Uhr; Lenkzeit: 16 Stunden 43 Minuten, das ist eine Überschreitung um 6 Stunden 43 Minuten.

e)      Datum: 19.06.2008, 03.58 Uhr bis 20.06.2008, 14.36 Uhr; Lenkzeit: 19 Stunden 7 Minuten, das ist eine Überschreitung von 9 Stunden 7 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,400. Tatzeit: 23.06.2008, 14:00 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt: § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen , Sattelzugfahrzeug, I Kennzeichen , Sattelanhänger, S

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von        Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1)      180 Euro                36 Stunden                        § 134 Abs. 1 KFG 1967

2)      450 Euro                90 Stunden                        § 134 Abs. 1 KFG 1967

3)      150 Euro                30 Stunden                        § 134 Abs. 1 KFG 1967

4)      550 Euro              110 Stunden                        § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

133 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.463 Euro."

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Übertretungen teilweise als geringfügig anzusehen seien. Außerdem sei er ca. 2 Wochen vorher von der d Polizei kontrolliert worden, wobei diese keine Verstöße festgestellt habe bzw. davon abgesehen wurde, über ihn ein Strafverfahren einzuleiten. Offensichtlich seien die d Behörden der Meinung, dass sein Verschulden geringfügig sei. Zu diesem Ergebnis hätte auch die österreichische Behörde gelangen können. Er habe auch darauf hingewiesen, dass die Übertretungen im Zusammenhang mit der auf Autobahnen bestehenden Parkplatzproblematik stünden.

 

Es sei keinesfalls eine Geldstrafe notwendig, um ihn von weiteren Übertretungen in Zukunft abzuhalten. Auf Grund des Insolvenzverfahrens befinde er sich in einer sehr schwierigen finanziellen Situation und nehme darauf Bedacht, keine weiteren Verbindlichkeiten zu erzeugen. Er werde sich in Zukunft hüten, ähnliche Übertretungen zu begehen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.01.2009. In dieser Verhandlung hat der Vertreter des Berufungswerbers seine Berufung hinsichtlich der Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen und hinsichtlich der Punkte 2 und 4 auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Der für die Beurteilung dieser Fragen relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Straferkenntnis angeführten LKW. Bei einer Kontrolle auf der B127 bei Strkm 22,400 wurde festgestellt, dass er im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 26.05.2008 um 03.34 Uhr nur eine Ruhezeit von 8 Stunden und 41 Minuten eingehalten hat. Im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 08.06.2008 um 23.10 Uhr betrug die Ruhezeit lediglich 7 Stunden und 47 Minuten. Im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 13.06.2008 um 02.59 Uhr betrug die Ruhezeit nur 8 Stunden und 51 Minuten und im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 19.06.2008 um 03.58 Uhr betrug die Ruhezeit nur 8 Stunden und 55 Minuten.

 

Dazu ist festzuhalten, dass der Berufungswerber vom 26. zum 27.05. sowie vom 08. zum 09.06.2008 insgesamt jeweils eine ausreichende Ruhezeit von mehr als 9 Stunden eingehalten hat, allerdings hat er diese zu spät begonnen, sodass er sie nicht mehr zur Gänze innerhalb des 24-Stundenzeitraumes durchführen konnte.

 

Am 11.06.2008 in der Zeit von 04.37 Uhr bis 18.09 Uhr betrug die Tageslenkzeit 10 Stunden und 14 Minuten, am 17.06. in der Zeit von 05.01 Uhr bis 19.07 Uhr betrug sie 10 Stunden und 2 Minuten. In der Zeit vom 05.06.2008, 07.11 Uhr bis 06.06.2008, 20.26 Uhr betrug die Lenkzeit 17 Stunden und 30 Minuten, vom 13.06.2008, 02.59 Uhr bis 14.06.2008, 09.48 Uhr betrug sie 16 Stunden und 43 Minuten und vom 19.06.2008, 03.58 Uhr bis 20.06.2008, 14.36 Uhr betrug die Lenkzeit 19 Stunden und 7 Minuten.

Zu den Lenkzeitüberschreitungen am 05.06., 13.06. und 19.06. ist festzuhalten, dass der Berufungswerber innerhalb dieses Zeitraumes zwar eine Ruhezeit eingehalten hat, diese aber nur zwischen 8 Stunden und 49 Minuten bzw. 8 Stunden und 55 Minuten betragen hat. Hätte er in diesen drei Fällen eine geringfügig längere – und damit ausreichende Ruhezeit eingehalten, so wäre es auch nicht zur Überschreitung der Tageslenkzeiten gekommen.

 

Der Berufungswerber befindet sich in Privatkonkurs und hat daher erhebliche Schulden. Er ist aktenkundig unbescholten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung gegen die Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Die in diesen Punkten verhängten Strafen und Verfahrenskosten sind daher rechtskräftig. Bezüglich der Punkte 2 und 4 hat er die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, sodass die Schuldsprüche ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind. Es ist daher lediglich die Strafbemessung zu den Punkten 2 und 4 zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständlichen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro. Die vom Berufungswerber verletzten Bestimmungen dienen der Hebung der Verkehrssicherheit. Übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen stellen im Straßenverkehr ganz erhebliche Gefahrenquellen dar, weshalb der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten eine wesentliche Bedeutung zukommt. Es müssen daher sowohl als general- als auch spezialpräventiven Überlegungen spürbare Strafen verhängt werden.

 

Im konkreten Fall ist zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass die Unterschreitungen der Ruhezeit in allen vier Fällen nicht besonders gravierend waren und er in zwei weiteren Fällen insgesamt sogar eine ausreichende Ruhezeit eingehalten hat, wobei allerdings ein Teil der Ruhezeit erst nach Ablauf des 24-Stundenzeitraumes absolviert wurde. Die Lenkzeitüberschreitungen waren in zwei Fällen ebenfalls eher geringfügig, in jenen drei Fällen, in welchen er die Lenkzeit deutlich überschritten hat, haben sich diese Überschreitungen deshalb ergeben, weil die innerhalb des Zeitraumes eingehaltene Ruhezeit jeweils geringfügig zu kurz war. Der Unrechtsgehalt der jeweiligen Übertretungen ist daher wegen der insgesamt viermaligen Verkürzung der Ruhezeit bzw. fünfmaligen Überschreitung der Lenkzeit zwar durchaus erheblich, aber wegen der oben dargestellten Umstände nicht so bedeutend, dass es außergewöhnlich hoher Geldstrafen bedarf.

 

Als strafmildernd ist auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, wobei keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Auch die ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse sprechen für eine Herabsetzung der Strafen.

 

Insgesamt erscheinen die nunmehr herabgesetzten Strafen ausreichend, in dieser Höhe aber auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen betragen die Strafen nunmehr ohnedies lediglich 5 bzw. 6 % der Höchststrafe.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 


 

 

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