Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163725/2/Zo/OM

Linz, 19.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des H D G, geb. , vom 10.12.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 25.11.2008, Zl. VerkR96-2850-2008, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 400 Euro so wie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt.

 

II.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 40 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 30.10.2008 um 21:30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  auf der B127 bei Strkm. 22,400 mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 iVm mit § 37a FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe in Höhe von 569 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 139 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 56,90 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass es ihm nicht möglich sei die Strafe zu bezahlen, weil er kein Einkommen habe. Er sei derzeit bei der Pensionsversicherung krankenversichert und warte auf den Bescheid über seinen Pensionsantrag (Frühpension wegen eines schweren Verkehrsunfalls). Er könne derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und bekomme als ehemaliger Selbständiger keinerlei Unterstützung durch das Arbeitsmarktservice. Er könne eine Strafe von zirka 200 Euro unter größter Mühe in Raten bezahlen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist deshalb nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte entsprechend der Anzeige der Polizeiinspektion O den angeführten PKW am 30.10.2008 um 21:30 Uhr auf der B127 bei Strkm. 22,400. Ein Alkotest ergab einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,39 mg/l.

 

Der Berufungswerber weist verkehrsrechtliche Vormerkungen aus dem Jahr 2004 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie wegen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges und eine Vormerkung aus dem Jahr 2005 wegen eines Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht auf. Er verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die vom Berufungswerber begangene Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 37a FSG zwischen 218 und 3.633 Euro. Dieser Strafrahmen ist bei einem Alkoholisierungsgrad zwischen 0,25 mg/l und 0,39 mg/l vorgesehen, ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,40 mg/l beträgt die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.1b StVO 581 Euro. Für höhere Alkoholisierungen sind gesetzlich noch höhere Mindeststrafen vorgesehen.

 

Aus diesem gesetzlichen Regelungssystem ist abzusehen, dass der jeweilige Alkoholisierungsgrad einen direkten Einfluss auf den Strafrahmen und damit auch auf die jeweils zu verhängende Strafe hat. Im Hinblick darauf ist es durchaus konsequent, wenn die Erstinstanz bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,39 mg/l eine Geldstrafe verhängt, welche nur geringfügig unter der Mindeststrafe liegt, welche bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,40 mg/l zu verhängen wäre. Im konkreten Fall ist zu Gunsten des Berufungswerbers allerdings zu berücksichtigen, dass er einschlägig unbescholten ist. Er weist zwar verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, unter diesen befindet sich aber kein Alkoholdelikt. Die Herabsetzung der Geldstrafe ist insbesondere wegen der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers notwendig. Er verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen, hat keinerlei Vermögen und keine Sorgepflichten. Es konnte deshalb die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe doch deutlich herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung erscheint jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt. Dem Berufungswerber muss der Unrechtsgehalt seiner Übertretung durch die Strafe deutlich vor Augen geführt werden und die Strafe ist in einer solchen Höhe festzusetzen, dass sie ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abhält.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

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