Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163738/4/Zo/Sta

Linz, 27.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau S E, geb. , L, vom 30.11.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 13.11.2008, Zl. VerkR96-3608-2008, wegen einer Übertretung der StVO,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG  iVm § 24 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 4.10.2008 um 12.55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen  an einer näher bezeichneten Stelle gelenkt habe. Obwohl vermutet werden konnte, dass sie sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, habe sie sich am 4.10.2008 bis 13.35 Uhr in S, W, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie von diesem Organ dazu aufgefordert worden sei.

Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 384 Stunden) verhängt wurde.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin am 30.11.2008 eine Berufung verfasst, welche sie laut Poststempel am 2.12.2008 zur Post gegeben hat.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bezüglich der vermutlichen Verspätung der Berufung wurde der Berufungswerberin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 nicht notwendig ist.

 

4.1.Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin am 17.11.2008 mittels RSb-Brief persönlich zugestellt. Sie hat ihre Berufung zwar mit 30.11.2008 datiert, diese jedoch erst am 2.12.2008 beim Postamt  zur Post gegeben.

 

Nachdem ihr die vermutliche Verspätung ihrer Berufung zur Abgabe einer Stellungnahme mitgeteilt wurde, hat sie telefonisch angegeben, dass sie offenbar die Frist um einen Tag versäumt habe.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 17.11.2008 zugestellt. Damit begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und endete daher am 1.12.2008. Die Berufungswerberin wurde auf diese Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen, dennoch hat sie ihre Berufung erst am 2.12.2008 zur Post gegeben. Ihre Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

Die Berufungswerberin ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung (aber auch eine eventuelle Verkürzung) dem UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Behandlung ihrer Berufung ist wegen des Fristversäumnisses nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 


 

 

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