Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163768/2/Ki/Jo

Linz, 15.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des B S, L, F, vertreten durch Herrn J G D, K, S, vom 31. Dezember 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. Dezember 2008, VerkR96-1863-2008-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 247,20 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II: §§ 64 und 65 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 26.7.2008 um 05:55 Uhr in der Gemeinde Hörsching, Paschingerstraße bis zur Tankstelle , R,

1) den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen  (A) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat. Die Verweigerung erfolgte am 26.7.2008 um 07:00 Uhr auf der Polizeiinspektion H.

2) Er habe am 26.7.2008 um 05:55 Uhr in der Gemeinde Hörsching, Paschingerstraße bis zur Tankstelle , R als Lenker des PKW behördiches Kennzeichen  (A) den Führerschein nicht mitgeführt.

 

Er habe dadurch 1) § 5 Abs.2 StVO 1960 bzw. 2) § 37 Abs.1 i.V.m. § 14 Abs.1 Z1 FSG verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde hinsichtlich Punkt 1) eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und hinsichtlich Punkt 2) eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 123,60 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 Berufung erhoben. Er habe keine Verwaltungsübertretung im Sinne des Vorwurfes begangen, insbesondere sei von ihm keine Verweigerung des Alkotests begangen worden. Ausdrücklich wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

 

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Jänner 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Wegen des der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltes wurde bereits am 9. Dezember 2008 eine mündliche Berufungsverhandlung im Beisein des Berufungswerbers und seines Vertreters sowie der Zeugen GI. J D und C S durchgeführt (siehe VwSen-163640/11 bzw. 522118/11) und es wurde in dieser Verhandlung der Sachverhalt abschließend geklärt. Seitens des Berufungswerbers wurde kein weiterer Beweisantrag gestellt. Die Berufungsentscheidung VwSen-163640/12/Ki/Jo hatte ledigliche formelle Gründe, zumal das zu beurteilende dem Berufungswerber zugestellte Originaldokument nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entsprochen hat. Die nunmehr beantragte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung hätte lediglich formellen Charakter und würde zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen, weshalb die Durchführung als für entbehrlich erachtet wird.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion H vom 28. Juli 2008 zugrunde. Der Berufungswerber wird für verdächtig befunden, seinen PKW, Marke Audi A4, Kz , auf der Paschinger Landesstraße zur Tankstelle () in H, R, gelenkt zu haben. Er habe bei der Tankstelle seinen PKW mit 48,34 l Superbenzin aufgetankt. Anschließend sei er zur Kasse der Tankstelle gegangen und habe kurz mit der Kassiererin gesprochen und die Tankstelle ohne den Betrag von 68,59 Euro zu bezahlen verlassen. Er habe sich danach wieder in sein Fahrzeug gesetzt und dieses gestartet und die Tankstelle verlassen wollen. Die Kassiererin C S habe ihn angehalten und er habe dann das Fahrzeug wieder abgestellt. S habe sich in seinem PKW auf den Rücksitz gelegt und sei dort eingeschlafen. C S habe daraufhin um 06.20 Uhr die PLS Traun verständigt, dass ein betrunkener Fahrzeuglenker getankt habe und die Rechnung nicht bezahle. Die Sektorstreife 2 (unter anderem GI D) habe die Erhebungen an der Tankstelle durchgeführt. B J S habe erst nach einigen Versuchen geweckt werden können. Bei S seien offensichtlich Alkoholisierungsmerkmale erkennbar gewesen (starker Alkoholgeruch, gerötete Augen). S sei von GI Dr dreimal zum Alkotest aufgefordert worden, habe aber diesen mit den Worten er sei nicht gefahren verweigert. S habe gesehen, wie S sein Fahrzeug zur Tankstelle gelenkt und dort aufgetankt habe.

 

Der Berufungswerber argumentierte zunächst dagegen, dass er den PKW Kz. am 26.07.2008 um 05.55 Uhr nicht lenkte und er außerdem zu diesem Zeitpunkt noch keine alkoholischen Getränke konsumiert hatte, die Aufforderung zum Alkotest am 26.07.2008 um 06.35 Uhr sei rechtswidrig gewesen.

 

Er habe sich nachweislich ca. 40 min auf dem Tankstellengelände aufgehalten und auf der Rücksitzbank des Fahrzeuges im angeführten Zeitraum ca. eine halbe Flasche Whiskey getrunken. Diese Fakten habe er den Einschreitern auch mitgeteilt und ihnen auch die halbleere Flasche gezeigt.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Niederschrift vom 2. Oktober 2008) führte der Meldungsleger, GI D, aus, dass am 26.07.2008 an die PLS Traun um ca. 06.20 Uhr früh die Anzeige ergangen sei, dass bei der Tankstelle  in H ein Mann in betrunkenem Zustand sein Auto zum Tanken hingelenkt und nicht bezahlt habe. RI F und er seien nach der Anzeigeerstattung zur Anzeige (gemeint wohl Tankstelle) gefahren, wo sie Herrn S schlafend auf der Rückbank seines KFZ`s vorgefunden hätten. Zuvor hätten sie sich bei der Anzeigerin (Frau S C) über den näheren Sachverhalt informiert. Nach einigen Weckversuchen ihrerseits an Herrn S sei dieser aufgewacht. Aufgrund starken Alkoholgeruchs und deutlicher Bindehautrötung in Verbindung mit Aussage der Frau S habe er Herrn S an Ort und Stelle unter Hinweis auf die Folgen einer Verweigerung insgesamt dreimal zur Absolvierung eines Alkotests aufgefordert. Herr S habe den Alkotest mit dem Bemerken, dass er nicht gefahren sei und ihm deswegen nichts angelastet werden könnte, verweigert. Anbei habe er mit Beschimpfungen ihm und seinem Kollegen gegenüber umhergeworfen. Nach der Frage nach dem Führerschein habe S entgegnet, dass er ihn nicht dabeihabe. Zur Ausforschung seiner Identität sei er mit zum Posten Hörsching genommen worden, wo er nochmals von ihm zum Alkotest aufgefordert wurde.

 

Herr S sei beim Eintreffen bei der Tankstelle in schlafendem Zustand vorgefunden worden, nachdem die Beamten ihn munter gebracht hätten, sei von ihm während der ganzen Amtshandlung nichts von einer Flasche Whiskey, die er getrunken haben könnte, erwähnt worden. Darüber hinaus sei von ihm auch keine diesbezügliche Flasche im oder rund um das Fahrzeug wahrgenommen worden.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung war der Rechtsmittelwerber selbst nicht bereit, eine Angabe zu machen.

 

Der Polizeibeamte bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Wesentlichen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt, insbesondere bestätigte er, dass er Herrn S bei der Polizeiinspektion H nochmals zum Alkotest aufgefordert hat, die Amtshandlung am Polizeiposten habe um ca. 07.00 Uhr stattgefunden.

 

Frau C S führte bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung aus, dass sie zur Vorfallszeit als Kassiererin bei der Tankstelle in der R in H tätig war. Sie habe ihren Dienst um ca. 05.45 Uhr angetreten. Der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges sei ihr aufgefallen als er zur Tankstelle zugefahren bzw. bei der Tankstelle durchgefahren sei, er eine Runde fuhr und in der Folge sich zur Zapfsäule stellte. Sie habe ihm die Zapfsäule freigegeben, der Lenker sei jedoch zunächst noch im Fahrzeug sitzen geblieben. Sie sei dann hinausgegangen und habe die Tankstelle bzw. den Rest aufgesperrt, währenddessen sei der Lenker des Fahrzeuges aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe getankt. Ihr sei aufgefallen, dass sich der Betreffende am Fahrzeug anhalten musste und er habe sie auch mit einem "lallenden" Guten Morgen begrüßt. Sie habe sich gedacht, dass diese Person doch länger unterwegs gewesen sein muss, habe sich aber zunächst um diese Sache nicht gekümmert. Sie habe dann in der Zwischenzeit die Zeitungen im Geschäftslokal eingeräumt, der Lenker des Fahrzeuges habe sich wieder ins Fahrzeug gesetzt. Sie habe gedacht, er suche sich dort seine Geldbörse. Der Betreffende habe dann das Fahrzeug wieder angestartet und wollte wegfahren, sie sei hinaus, habe ihn angehalten und aufgefordert, dass er bezahlen solle. Er sei jedenfalls ein Stück im Tankstellenbereich gefahren. Sie habe den Betreffenden aufgefordert zu bezahlen, er habe jedoch erwähnt, dass er schon bezahlt habe. Sie habe ihn daraufhin aufgefordert zur Zapfsäule zurückzufahren um dort die Anzeige ablesen zu können, dieser Aufforderung sei er auch nachgekommen. Er sei dann zunächst im Auto sitzen geblieben und habe sich in der Folge auf den Rücksitz gelegt. Sie habe ihn daraufhin nochmals aufgefordert, er solle zu ihr hineinkommen, um zu bezahlen und ihn auch aufgeklärt, dass er im abgestellten Bereich nicht schlafen könne. Der Lenker habe nur erwidert, es interessiere ihn nicht, er habe schon bezahlt, daraufhin habe sie die Polizei gerufen. Ob Herr S im Bereich der Tankstelle nach dem Abstellen des Fahrzeuges im Fahrzeug Alkohol konsumiert habe, könne sie nicht ausschließen.

 

Ausdrücklich wurde vom Vertreter des Berufungswerbers die Nichtdurchführung des Alkotests sowie die Korrektheit der Aufforderung zum Alkotest und auch das Nichtmitführen des Führerscheins nicht bestritten.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben der Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass sie zur Wahrheit verpflichtet waren, eine falsche Aussage hätte für sie strafrechtliche bzw. für den Polizeibeamten überdies dienstrechtliche Konsequenzen. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche darauf schließen ließen, dass sie den Berufungswerber willkürlich belasten würden. Letztlich hat der Berufungswerber bzw. sein Vertreter auch eingestanden, dass eine Aufforderung zum Alkotest erfolgte bzw. dass diese Aufforderung korrekt war.

 

Ob der Berufungswerber auch nachdem er das Fahrzeug bei der Tankstelle abgestellt hatte im Fahrzeug noch Whiskey konsumierte, mag dahingestellt bleiben. Es mag durchaus zutreffen, dass er tatsächlich Whiskey konsumierte, es ergibt sich jedoch aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin S, dass der Berufungswerber offensichtlich bereits zuvor sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Dass er das Fahrzeug zur Tankstelle gelenkt hat, wird ohnedies nicht bestritten, der Umstand, dass er zunächst versuchte nach dem Tanken die Tankstelle zu verlassen und er zu diesem Zwecke ein Stück gefahren ist, ergibt sich ebenfalls aus der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage der Zeugin S. Dass letztlich eine abschließende Aufforderung zur Durchführung des Alkotests bei der Polizeiinspektion H um ca. 07.00 Uhr erfolgte, ergibt sich aus der Aussage des Meldungslegers. Im Übrigen ist eine entsprechende Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests bereits dann zu befolgen, wenn der Verdacht besteht, es sei ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden. Dass ein derartiger Verdacht im konkreten Fall vorgelegen hat, steht außer Zweifel.

 

In Anbetracht all dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aufnahme weiterer beantragter Beweise aus objektiver Sicht entbehrlich ist. Die vom Berufungswerber in der Berufung angeführten Personen könnten letztlich nur bestätigen, dass sich im Fahrzeug des Berufungswerbers eine halbvolle Whiskey-Flasche befunden hat, dieser Umstand mag jedoch aus Sicht des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchaus zutreffen. Ebenso ist, abgesehen davon, dass das Video nicht mehr zur Verfügung steht, eine Rekonstruktion des Vorfalles anhand des Videobandes entbehrlich.

 

Zu berücksichtigen ist auch, dass laut glaubwürdiger Angabe des Meldungslegers der Berufungswerber zunächst von einem Nachtrunk nichts erwähnt hat.

 

2.7. Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass Herr S am 26. Juli 2008 um ca. 05.55 Uhr in einem offensichtlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand und ohne Mitführen des Führerscheines zur Tankstelle in der R (Gemeinde H) fuhr, er dort sein Fahrzeug auftankte und letztlich zunächst ohne bezahlen zu wollen die Tankstelle wieder verlassen wollte. Dies konnte von der Tankstellenkassiererin verhindert werden, indem sie den Rechtsmittelwerber anhielt und aufforderte, zur Zapfsäule zurückzufahren. Dieser Aufforderung ist Herr S zwar nachgekommen, er hat jedoch die Bezahlung weiterhin verweigert und sich letztlich auf der Rücksitzbank des Fahrzeuges zum Schlafen platziert. Die Tankstellenkassiererin hat daraufhin die Polizei verständigt, die Beamten konnten den Berufungswerber aufwecken und er wurde in Anbetracht der festgestellten Alkoholisierungssymptome zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert, den er zunächst im Bereich der Tankstelle verweigerte. Aus verschiedenen Gründen wurde der Berufungswerber in der Folge zur Polizeiinspektion H verbracht, dort wurde er um ca. 07.00 Uhr ein weiteres Mal zur Durchführung des Alkotests aufgefordert, er ist auch dort der Aufforderung nicht nachgekommen.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1.  Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

3.1.2. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs.3 Z3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Gemäß § 37 Abs.2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.1 und 4.

 

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein mitzuführen.

 

3.1.3. Das unter Punkt 2 dargelegte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) entlasten würden. Die beiden Schuldsprüche sind daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkohol- und Drogendelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Diese Aussage trifft auch auf die Verweigerung des Alkotests zu. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat bei der Strafbemessung die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Bezüglich Nichtmitführen des Führerscheins wurde ohnedies die bloße Ordnungswidrigkeit berücksichtigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung – der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen wurde bloß geringfügig überschritten – Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, wobei auch auf die sozialen Verhältnisse Bedacht genommen wurde. Die verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, halten general­präventiven Überlegungen stand und sollen den Berungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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