Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522108/8/Fra/RSt

Linz, 27.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S C, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.9.2008, AZ: FE 779/2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Mandatsbescheid vom 7.7.2008, AZ: FE 779/2008, vollinhaltlich bestätigt und gemäß § 64 Abs.2 einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem oa. Mandatsbescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz die von dieser Behörde am 17.3.2006 unter Zahl 06053656, dem Bw für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 22.6.2008, entzogen und ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 22.6.2008, verboten. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Das Recht, von einer ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung Gebrauch zu machen, wurde aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Jänner 2009 erwogen:

 

Die belangte Behörde geht laut Begründung des angefochtenen Bescheides in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Bw am 22.6.2008, gegen 23.30 Uhr in alkoholisiertem Zustand einen Pkw auf der B139 aus Linz kommend in Richtung Neuhofen an der Krems gelenkt und im Ortsgebiet von Neuhofen an der Krems nach rechts in die Gemeindestraße "A" eingebogen ist um nächst dem Haus A anzuhalten. Da der Bw Symptome einer Alkoholisierung aufgewiesen habe, wurde er zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung aufgefordert, welche jedoch, trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, verweigerte. Beweiswürdigend verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Anzeige der PI N .. vom 23.6.2008, wonach der Bw angegeben habe, ein Verwandter habe den Pkw gelenkt. Laut Anzeige habe der Beamte diesem Vorbringen nicht Glauben geschenkt, da Frau M, die ehemalige Lebensgefährtin des Bw nur ein Auto kommen gehört habe. Zudem sprach der Bw einmal von seinem Cousin als Fahrer, dann wieder von seinem Bruder. Dem Bericht der PI N.. vom 23.6.2008 im Zusammenhang mit einem Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ist unter "eigener dienstlicher Wahrnehmung" Folgendes zu entnehmen: "S C wird lediglich mit einem Short bekleidet vor der Wohnungstür der F M angetroffen. Er wirkt sichtlich alkoholisiert. Sein Pkw steht mit laufendem Motor mitten auf der Fahrbahn geparkt. Es wurde keine weitere Person im Umkreis wahrgenommen." Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid weiters aus, der Bw sei aufgrund seiner Vorstellungsangaben aufgefordert worden, Namen sowie ladungsfähige Adressen der von ihm genannten Zeugen bekannt zugeben. Dieser Aufforderung sei er in der Folge nachgekommen, wobei die Ladung an Herrn M K unbeachtet geblieben sei und der Bw am 4.9.2008 persönlich bei der Behörde erschienen ist und angab, dass sich sein Bruder sowie Herr M K in Rumänien aufhalten würden. Der Bw gab an, sich darum zu kümmern, dass beide Zeugen ihre Aussagen in der darauf folgenden Woche bei der Behörde machen werden. Da sich bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides weder der Bw noch die genannten Zeugen bei der erkennenden Behörde gemeldet haben, sei insgesamt beweiswürdigend davon auszugehen, dass der Bw den oa. Pkw gelenkt und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen habe.

 

Unstrittig ist sohin, dass von einem Beamten der PI N.. aufgrund einer eingegangenen Anzeige wegen gefährlicher Drohung am 22.6.2008 gegen 23.30 Uhr der Pkw Kennzeichen     im Ortsgebiet N beim Haus A mit geöffneter Fahrertür und eingeschaltetem Autoradio auf der Fahrbahn und der nunmehrige Bw vor der Wohnungstür des Hauses A stehend angetroffen wurde – in diesem Hause wohnte die ehemalige Lebensgefährtin des Bw und dieser verlangte von Frau M hingelassen zu werden. Aufgrund festgestellter Alkoholsymptome wurde der Bw zum Alkotest aufgefordert, den er in der Folge verweigerte.

 

Strittig ist die Lenkereigenschaft, die es zu beweisen gilt.

 

Für die Lenkereigenschaft des Bw spricht der Umstand, dass die Beamten der PI N.. den in Rede stehenden Pkw auf der Fahrbahn stehend mit geöffneter Fahrertür und eingeschaltetem Radio wahrgenommen haben. In der Umgebung konnten sie weder ein weiteres Fahrzeug noch eine andere Person wahrnehmen.

 

Der Bw bestritt bereits bei der Ersteinvernahme – mit Ausnahme eines nur Sekunden dauerndes Geständnis – die Lenkereigenschaft. Laut Anzeige sprach er einmal von seinem Cousin und einmal von seinem Bruder. Namen konnte er keinen nennen. Im Verfahren rechtfertigte sich der Bw dahingehend, deshalb seinen Cousin als Lenker genannt zu haben, weil er zuerst Angst hatte, seinen Bruder in die Angelegenheit zu verwickeln. Später auf dem Revier habe er dann wahrheitsgemäß angegeben, sein Bruder sei gefahren, welcher mit einem Freund kurz weggefahren war.

 

Bei der Berufungsverhandlung wurde der Bruder des Bw, Herr L C zeugenschaftlich einvernommen. Dieser führte aus, sich noch erinnern zu können, dass er am 22. Juni 2008 mit weiteren Personen am Pleschinger See gegrillt habe. Sie seien dann nach N gefahren, wobei er den Pkw    gelenkt hat, weil sein Bruder – der Bw –  betrunken war. Er habe jedoch keinen Alkohol konsumiert. Es sei noch ein zweites Auto hinten nachgefahren, dieses wurde von Herrn M gelenkt. In diesem Fahrzeug haben sich noch zwei Mädchen befunden. Mit dem Auto seines Bruders sei außer dem Bw, der am Beifahrersitz gesessen ist, keine weitere Person im Fahrzeug gewesen. Sein Bruder habe ihm den Weg gezeigt. Sie seien zur Wohnung der Exlebensgefährtin gefahren. Er sei dann weggegangen, weil er geglaubt habe, sein Bruder versöhne sich mit seiner Exlebensgefährtin wieder. Im Anschluss sei er zum Fahrzeug des Herrn M gegangen, weil sie noch irgendwo hin fahren und fortgehen wollten. Er wollte, dass die Exlebensgefährtin seines Bruders nichts davon erfährt, dass er mit einem Mädchen befreundet war.

 

Der Bw gab bei der Berufungsverhandlung an, am 22. Juni 2008 mit seinem Bruder L C, mit Herrn K – einem Bekannten von ihm – und weiteren Personen am Pleschinger See gewesen zu sein. Sie hätten gegrillt. Er habe mit seiner Exlebensgefährtin, Frau F M, telefoniert. Beim Telefongespräch habe er im Hintergrund einen Mann sprechen gehört. Er sei eifersüchtig gewesen und, weil er einen Mann im Hintergrund gehört habe, den Entschluss gefasst, sofort nach Neuhofen an der Krems zu fahren. Sein Bruder habe seinen Pkw gelenkt und er ist der Beifahrer gewesen. Herr M sei geschieden, er lebe derzeit in Rumänien und dieser sei mit seinem Pkw hinter dem von seinem Bruder gelenkten Pkw nachgefahren. Im Pkw des Herrn M haben sich zwei weitere Mädchen befunden. Herr M sei bei der BP Tankstelle, diese befindet sich vielleicht in einer Entfernung von 30 bis 40 Meter von der Wohnadresse seiner Exlebensgefährtin, stehen geblieben. Sein Bruder sei aus dem Auto gestiegen und weggegangen. Daraufhin sei es zu einem Streit mit seiner Exlebensgefährtin gekommen. Bei der anschließenden Amtshandlung habe ihn der Polizeibeamte gefragt, ob er das Auto gelenkt habe. Zuerst habe er gar nichts sagen wollen, habe dann jedoch seinen Bruder oder Cousin angegeben, weil er keinen der Beiden in die Sache hineinziehen wollte. Im Nachhinein habe er erfahren, dass sein Bruder zum Pkw des Herrn M gegangen sei, da dieser ja mit seinem Fahrzeug bei der BP Tankstelle gestanden ist und dann mit Herrn M wieder weggefahren sei.

 

Frau F M gab beim Oö. Verwaltungssenat an, nur das abgestellte Auto gesehen zu haben. Wer den PKW gelenkt hat, wisse sie nicht.

 

Es legen sohin betreffend die Lenkereigenschaft des Bw und entlastende Beweismittel vor. Für die Lenkereigenschaft des Bw spricht einerseits die bei der Ersteinvernahme widersprüchliche Angabe des Bw bezüglich des angeblichen Lenkers bzw. die nach Sekunden widerrufene Aussage, dass er selbst der Lenker gewesen sei. Gegen die Lenkereigenschaft spricht einerseits die sofortige Verneinung der Lenkereigenschaft des Bw bei der Amtshandlung und andererseits die für ihn entlastende Aussage seines Bruders. Auch Frau M konnte lt. Ihren Angaben nicht sehen, wer den gegenständlichen Pkw gelenkt hat. Zumindest plausibel scheint die erste widersprüchliche Angabe des Bw bezüglich des Lenkers, zumal es nicht ausgeschlossen erscheint, dass, wenn tatsächlich der Bruder des Bw den Pkw gelenkt hat, dieser oder auch Herr M ebenfalls alkoholisiert war und er diese beiden Personen schützen wollte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Pkw tatsächlich nicht vom Bw gelenkt wurde bzw. sprechen gewisse Umstände für die Lenkereigenschaft des Bruders des Bw. Nach Durchführung des Beweisverfahrens liegen sohin Zweifel an der Lenkereigenschaft des Bw vor, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß entschieden wurde.

 

Dies hat in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass der Bw nicht die im Sinn des § 7 Abs.3 Z1 FSG genannte Tatsache verwirklicht hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Daraus resultiert jedoch nicht, dass der Bw keine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen hat, zumal für die Verwirklichung des Tatbestandes der Verdacht des Lenkens – dieser war hinreichend gegeben – ausreicht.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum