Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522119/9/Zo/Jo

Linz, 20.01.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des W F, geb. , vertreten durch C D, L vom 07.11.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 07.10.2008, Zl. VerkR21-459-2008, wegen der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach Durchführung einer öffentlichem mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2009 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Berufungswerber innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersuchen zu lassen hat.
  2. Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:    §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm § 24 Abs.4 FSG sowie

                        § 6 Abs.1 und § 12 Abs.2 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungswerber aufgefordert, sich innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen (Punkt 1) und soweit aufgrund dieser Untersuchung noch bestimmte Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind, diese unverzüglich zu erbringen (Punkt 2).

 

2. In der dagegen eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er zwar einen Stock benutze und seine rechte Hand zittere. Das sei aber kein Grund, an seiner Fahrtüchtigkeit zu zweifeln. Er leide keinesfalls an Parkinson. Er befindet sich derzeit nach einem Unfall auf Rehabilitation und könne die von der Behörde gesetzte Frist nicht einhalten. Sein behandelnder Arzt habe ihm bestätigt, dass er ein Auto lenken könne.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2009.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist im Besitz einer nicht eingeschränkten Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Mai 2008 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei welchem er im Bereich der Wirbelsäule verletzt wurde. Seither leidet er an einem Tremor in der rechten Hand, diese zittert augenscheinlich relativ deutlich und er verwendet zum Gehen einen Gehstock. Weiters leidet er an Schmerzen, wobei er nach seinen eigenen Angaben keinerlei Schmerzmittel verwendet. Die genaue Ursache für diese Leiden haben die Ärzte nach Angaben des Berufungswerbers noch nicht herausgefunden.

 

Er befand sich nach dem Verkehrsunfall vier Wochen im AKH Linz und in weiterer Folge ca. zwei Monate auf Rehabilitation im Landesklinikum A. Im Oktober 2008 befand er sich wiederum auf einen Reha-Aufenthalt im NRZ R.

 

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid hinterlegt wurde, wobei sich der Berufungswerber glaubhaft während des Hinterlegungszeitraumes wegen eines Reha-Aufenthaltes nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat. Er hat am 03.11.2008 vom Bescheid Kenntnis erlangt und daraufhin am 07.11.2008 die Berufung eingebracht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Fristen einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt seiner Erlassung begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen. Im konkreten Fall leidet der Berufungswerber an einem augenscheinlichen deutlichen Zittern der rechten Hand und sein Arzt hat ihm – nach seinen eigenen Angaben – empfohlen, einen PKW mit Automatikgetriebe zu lenken, weil er diesen weitgehend auch ohne rechte Hand betätigen könne. Im linken Bein hat er weniger Kraft, was bei einem Automatikfahrzeug ebenfalls nicht von Bedeutung ist, weil er für dieses Fahrzeug das linke Bein nicht benötigt.

 

Nach diesem Vorbringen des Berufungswerbers bestehen tatsächlich Bedenken, ob er noch ohne Einschränkungen geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe B zu lenken. Es ist durchaus möglich, dass wegen seines Leidens eine Einschränkung der Lenkberechtigung notwendig sein wird. Die BH Perg war daher berechtigt und auch verpflichtet, ein Verfahren zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung einzuleiten, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen war. Dem Berufungswerber wurde eine neuerliche angemessene Frist zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung eingeräumt.

 

Die Anordnung in Punkt 2 des angefochtenen Bescheides, wonach der Berufungswerber allenfalls erforderliche Befunde unverzüglich zu erbringen habe, entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot des AVG. Die Behörde darf nicht die Erbringung weiterer Befunde bereits zu einem Zeitpunkt anordnen, zudem sie noch gar nicht weiß, ob bzw. allenfalls welche Befunde tatsächlich notwendig sind. Wenn aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung die Amtsärztin weitere fachärztliche Stellungnahmen oder Befunde aus fachlicher Sicht für erforderlich erachtet, so hat die Behörde diese Notwendigkeit anhand der gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen und den Berufungswerber zur Vorlage dieser fachärztlichen Stellungnahmen aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist die Vorlage mit einem weiteren Bescheid unter Setzung einer Frist anzuordnen. Es ist durchaus einzuräumen, dass diese Vorgangsweise mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, die von der Erstinstanz gewählte Praxis entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 24 Abs.4 FSG.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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