Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522160/2/Fra/RSt

Linz, 26.01.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau J G, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Dezember 2008, GZ: 06/225908, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG aufgefordert, bis spätestens 7.4.2009 folgende Stufe der zweiten Ausbildungsphase für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B zu absolvieren:

 

Perfektionsfahrt

 

Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe verlängert sich gemäß § 4c Abs.2 FSG die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz leg.cit.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung erhoben und vorgebracht, dass sie nach Abschluss ihrer Schulzeit bereits Anfang Juli 2008 nach Spanien aufgebrochen sei um als Aupair tätig zu sein. In den Weihnachtsferien 2007/08 habe sie das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch absolviert. Aufgrund des Maturastresses habe sie jedoch nicht mehr an die noch verbleibende Perfektionsfahrt gedacht. Die Erinnerung habe sie aufgrund ihres Spanienaufenthaltes nicht erhalten. Seit Freitag 19.12.2008 sei sie wieder in Österreich auf Weihnachtsurlaub. Deshalb sei sie erst jetzt auf den Bescheid aufmerksam geworden. Sie habe bereits die ausständige Perfektionsfahrt bei der Fahrschule M in G absolviert.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der UVS hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Entscheidung zweiter Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind (VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270 [verstärkter Senat]; vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.5.2001, 2001/11/0113; vom 20.5.2008, 2008/11/0068 und vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur).

 

Die Bw hat am 22. Dezember 2008 bei der Fahrschule M in G die zweite Perfektionsfahrt absolviert und hat dies durch die im erstinstanzlichen Akt einliegende Bestätigung vom selben Tage belegt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r   

 

 

 

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