Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522172/2/Ki/Jo

Linz, 21.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, L, H, vertreten durch Frau Mag. S W, Rechtsabteilung des O, L, W, vom 12. Jänner 2009 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2009, Zl. FE-1580/2008, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen zu Recht erkannt:

 

            I.      Betreffend die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu
lassen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

        II.      Betreffend die Aufforderung, "die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen", wird der Berufung stattgegeben und diesbezüglich der entsprechende Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides behoben.

 

       III.      Betreffend Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 und 67aAVG i.V.m. § 24 Abs.4 FSG; § 59 Abs. 1 AVG; § 64 Abs. 2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen 2 Monaten ab Verkündung des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B gemäß § 8 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Einer Berufung wurde gemäß
§ 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr S innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12. Jänner 2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied wie folgt erwogen:

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg. cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung

sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder

die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Zu I.:

Der Berufungswerber verursachte laut Anzeige der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos L vom 10. Dezember 2008 am 3. Dezember 2008 einen Auffahrunfall, wobei 2 Personen leicht verletzt wurden. Im Zuge der Unfallaufnahme machte er einen zerstreuten Eindruck, weshalb der Meldungsleger eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung für angebracht hielt.

 

Im Rahmen einer niederschriftlich aufgenommenen Befragung bei der Bundespolizeidirektion Linz am 8. Jnner 2009 gab Herr S unter anderem zu Protokoll, es sei richtig, dass es am 3. Dezember 2008 zu dem in der Meldung angeführten Verkehrsunfall gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er keinen Hörapparat getragen. Er müsse dazu angeben, dass er am rechten und linken Ohr schlecht höre und auf einen Hörapparat angewiesen sei. Ohne diesen Hörapparat verstehe er, wenn mit ihm gesprochen werde, alles sehr schlecht.

 

Die nunmehrige Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass im vorliegenden Fall nachvollziehbar keinerlei Zusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und dem Nichttragen des Hörapparaes bestanden habe. Mittlerweile trage er einen bestens eingestellten und durch den Facharzt angepassten und überprüften Hörapparat.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr (siehe VwGH 2002/11/0120 vom 30. September 2002) bzw. nur unter Vorschreibung entsprechender Auflagen besitzt.

 

Im vorliegenden Falle hat Herr S selbst ausgeführt, dass er am rechten und linken Ohr schlecht höre und auf einen Hörapparat angewiesen sei. Ohne diesen Hörapparat verstehe er, wenn mit ihm gesprochen werde, alles sehr schlecht.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung) gilt unter anderem als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraffahrzeuge und das Einhalten für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ausreichend frei von Behinderungen ist.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 7 FSG-GV gilt unter  anderem dann eine Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen, wenn kein mangelhaftes Hörvermögen vorliegt.

 

Gemäß § 9 FSG-GV liegt das in § 6 Abs. 1 Z 7 angeführte mangelhafte Hörvermögen vor, wenn ohne Verwendung von Hörbehelfen nicht erreicht wird ein Hörvermögen bei beidohriger Prüfung

         1.      für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 für Konversationssprache auf eine Entfernung von mindestens 1 m,

         2.      für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 für Konversationssprache auf eine Entfernung von 6 m.

Wird das in Z 1 oder 2 angeführte Hörvermögen nicht erreicht, so ist eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich, die nur nach einer tonaudiometrischen Untersuchung und einer Prüfung der Gleichgewichtsfunktion, wie etwa durch Steh- und Tretversuch sowie Blindgang, erstellt werden darf. Bei eventuellen Anzeichen auf Erkrankungen im Bereich der Hör- und Gleichgewichtsorgane ist deren Auswirkung auf die Eignung zum sicheren Beherrschen eines Kraftfahrzeuges zu beurteilen. Erforderlichenfalls muß durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Untersuchung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob das mangelnde oder fehlende Hörvermögen ausreichend kompensiert werden kann.

 

Im gegenständlichen Falle hat Herr S selbst bei seiner Befragung vor der Führerscheinbehörde angegeben, dass er am rechten und linken Ohr schlecht höre und auf einen Hörapparat angewiesen sei. Ohne diesen Hörapparat verstehe er, wenn mit ihm gesprochen werde, alles sehr schlecht.

 

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der dargestellten Umstände – ohne den Verkehrsunfall vom 3. Dezember 2008 in die Bewertung miteinzubeziehen – doch begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass bei Herrn S das zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 erforderliche Hörvermögen nicht mehr vorliegen bzw. dass amtsärztlicherseits die Vorschreibung einer entsprechenden Auflage - etwa in Bezug auf die Verwendung eines Hörgerätes - für notwenig befunden werden könnte, weshalb sich – insbesondere auch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit - eine amtsärztliche Untersuchung als notwendig erweist.

 

Ob tatsächlich die gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist bzw. allenfalls entsprechende Auflagen zu erteilen sind, wird im Zuge dieser amtsärztlichen Untersuchung abzuklären sein.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber somit entsprechend aufzufordern war, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Zu II.:

Betreffend die Aufforderung

"die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen" ist festzustellen, dass gemäß § 59 Abs.l AVG ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, entsprechend bestimmt zu sein hat. Gefordert ist "Bestimmtheit" und nicht bloß "Bestimmbarkeit"; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E61ff zu § 59 AVG (Seite 984f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

In einem Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG sind die zu erbringenden fachärztlichen Befunde konkret zu bestimmen (Befund eines Facharztes für ....).

 

Betreffend dieses Spruchteils im erstinstanzlichen Bescheid war daher - mangeis Bestimmtheit des Spruchs - der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

 

 

Zu III.:

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

In Anbetracht dessen, dass – auch eine potentielle – gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ein Risko hinsichtlich allgemeiner Verkehrssicherheit darstellt, konnte die belangte Behörde in Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung der Berufung versagen.

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt und es konnte entsprechend dieses Umstandes auch dem Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen nicht Folge gegeben werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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