Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210525/5/Kü/Ba

Linz, 27.01.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Dr. K D, Rechtsanwalt, H, L, vom 5. Mai 2008 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. April 2008, GZ: 0055256/2007, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000  zu Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. April 2008, GZ: 0055256/2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Z 1 und § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen eine Geldstrafe von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fa. S, D, S & P A mit dem Sitz in L, H, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Daten über ihre wirtschaftliche Tätigkeit (im Sinne der ÖNACE "Realitätenwesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen") nicht an die Statistik Austria übermittelt wurden.

Die Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung 2005 über das Wirtschaftsjahr 2005 waren bis 30.09.2006 der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, zu übermitteln. Trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt vom 10.11.2006 mittels Rückscheinbrief, sind Sie dieser Verpflichtung weder bis zum 15.12.2006 (Datum der Anzeige) noch bis dato nachgekommen.

Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter sind zur Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Die Fa. S, D, S & P A übt eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und wurde für die Stichprobenerhebung von der Statistik Austria ausgewählt."

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung des Faktums wesentlich sei, ob die Statistik Austria gesetzeskonform "Stichprobenerhebungen" durchführe oder gezielt aus seiner Sicht schikanöse jährliche Auskünfte verlange. Die Statistik Austria bestätige sein Vorbringen im Wesentlichen, insbesondere dahingehend, dass es sich eben um keine Stichproben gehandelt habe, sondern dass jährliche Erhebungen von seiner Kanzlei gefordert würden. Es sei völlig ausgeschlossen, dass eine jährliche Aufforderung irgendetwas mit einer Stichprobe zu tun habe – dies im Sinne der Wortinterpretation – sodass jedenfalls das Verfahren umgehend zur Einstellung zu bringen sei.

 

Eine Stichprobe ist ein zufälliges Auswählen aus einer Menge – wie z.B. Datenmenge – um nach dem Zufälligkeitsprinzip zu einem statistischen Ergebnis zu kommen. Das Auswahlverfahren sei dem Erheber eben nicht freigestellt, sondern beinhalte der Begriff in sich selbst schon die Zufälligkeit der Auswahl aus einer Gesamtmenge. Es sei dem Erheber freigestellt, wenn vergleichbare Einheiten vorliegen würden, immer auf dieselbe Einheit zurückzugreifen. Dies würde auch von der erkennenden Behörde zugestanden, die vermeine, es sei dem Erheber "weitgehend" freigestellt. Die Interpretation des Gesetzes unterstreiche die Vorgangsweise bei einer Stichprobe, da normiert würde, dass wenn möglich ein Austausch der Auskunftspflichtigen vorgenommen werden solle.

 

Die von der Statistik Austria behaupteten Voraussetzungen entsprechend dem Abschnitt K (Realitätenwesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen) seien von hunderten Unternehmen in Österreich zu erbringende Leistungen; darüber hinaus seien das Realitätenwesen und die Vermietung beweglicher Sachen – würde von seiner Kanzlei überhaupt nicht vorgenommen – ganz einfach Kriterien, die hier in rechtlicher Hinsicht nicht Platz greifen würden.  

 

Falsch und unrichtig sei die Auskunft der Statistik Austria, dass keine Möglichkeit bestehe, das Unternehmen von der gesetzlich angeordneten Erhebung zu entbinden; dies sei zum einen nicht verlangt worden, zum anderen sei eben eine Erhebung nach dem Stichprobenprinzip bei hundert anderen Unternehmen möglich, sodass zu Recht seitens seines Unternehmens die Auskunftserteilung – diese sei ja bereits mehrfach erfolgt – im jährlichen Rhythmus verweigert und auch zukünftig jährlich nicht erfüllt werden könne und würde.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 10.5.2008, eingelangt am 15.5.2008, zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Fest steht, dass das Unternehmen des Berufungswerbers im Register der Statistik Austria aufgrund der schwerpunktmäßigen Wirtschaftstätigkeit der ÖNACE Unterklasse 74.11-00 zugeordnet ist, lautend auf "Rechtsberatung", die dem Abschnitt K (Realitätenwesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen) zugehört. Der Gesamtumsatz des Unternehmens des Berufungswerbers hat im Berichtsjahr laut der verfügbaren Umsatzsteuererklärung an die Finanzbehörde über 750.000 Euro betragen.

 

Der Berufungswerber ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fa. S, D, S & P A mit Sitz in L, H. Die S, D, S & P A hat die Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung 2005 über das Wirtschaftsjahr 2005 bis zum 30.9.2006 nicht der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, vorgelegt. Auch über mehrmalige Mahnung, zuletzt am 10.11.2006 mittels Rückscheinbrief, ist die S, D, S & P A dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

 

Dieser Sachverhalt wird vom Berufungswerber grundsätzlich nicht bestritten, von diesem wird die Nichtübermittlung der entsprechenden Daten über das Wirtschaftsjahr 2005 damit begründet, dass von der Statistik Austria GmbH keine rechtskonforme Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Aus diesen Gründen habe er daher die Daten für sein Unternehmen nicht vorgelegt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000 haben die Organe der Bundesstatistik die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen. Die

1.     durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,

2.     durch Bundesgesetz oder

3.     durch eine Verordnung gemäß Abs.3 angeordnet sind.

 

Gemäß § 4 Abs.3 Bundesstatistikgesetz 2000 dürfen durch Verordnung statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:

1.      Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);

2.      Statistische Einheit (§ 3 Z 3);

3.      Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);

4.      Stichtag der Erhebung;

5.      ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;

6.      Kontinuität (§ 3 Z 11);

7.      Periodizität (§ 3 Z 12);

8.      welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;

9.      Art der Erhebung (§ 6);

10. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);

11. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);

12. Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).

 

Gemäß § 6 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000 können statistische Erhebungen sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:

1.     Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);

2.     Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);

3.     Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);

4.     Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;

5.     Befragung der Auskunftspflichtigen.

 

Nach § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 sind bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1.     Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

2.     Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl.II Nr. 428/2003, sind statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung:

1.     Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),

2.     Arbeitsgemeinschaften und

3.     Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftssteuergesetz),

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis I, K sowie Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Z 7 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung sind Erhebungsmerkmale auf folgende Arten zu erheben:

.......

7. alle übrigen Merkmale gemäß § 4, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Z 3 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung besteht bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über:

..... 

3. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt H und K, Abteilung 60, 61, 62, 64 und 67 sowie 63.1 und 63.2 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 750 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

 

Nach § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000 begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25 Abs. 4 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht.

 

5.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1)  die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2)  die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden  Punkt  1)  anlangt,   sind  entsprechende,   dh,   in  Beziehung  zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von   Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares   Festhalten   der   Identität  der  Tat)   muss   im   Spruch   des Straferkenntnisses   dem    Beschuldigten   die   Tat    insoweit   in    konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

5.3. Die auf Grundlage der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 erlassene Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung bildet die nationale Rechtsgrundlage für die Erstellung von Leistungs- und Strukturstatistiken ab dem Berichtsjahr 2002. Die Leistungs- und Strukturstatistik als Statistiktyp ist eine Kombination aus primärstatistischer Erhebung, der Verwendung von Register- und Verwaltungsdaten und einer modellbasierten Schätzung für Merkmale, die nicht aus Verwaltungs- und Statistikdaten zur Verfügung stehen. Die Primärerhebung im Bereich Handel und Dienstleistungen in Form einer direkten, schriftlichen Befragung betrifft alle Unternehmen, welche gesetzlich vordefinierte Schwellenwerte, gemessen an den Umsatzerlösen exklusive Umsatzsteuer überschreiten.

 

Folgende Schwellenwerte kommen im Dienstleistungsbereich zur Anwendung:

-        1,5 Millionen Euro Umsatzerlöse für Unternehmen in den Bereichen Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern, Reisebüros und Reiseveranstalter, Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung

-        750.000 Euro Umsatzerlöse für Unternehmen in den übrigen Dienstleistungs­bereichen (§ 6 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung).

 

Bei der gegenständlichen Erhebung handelt es sich um keine Stichprobenerhebung im klassischen Sinn, sondern um eine Vollerhebung unter Berücksichtigung von gesetzlich vordefinierten Abschneidegrenzen [Quelle zum Ganzen: "Standard-Dokumentation, Metainformationen (Definitionen, Erläuterungen, Methoden, Qualität) zur Leistungs- und Strukturstatistik, Teilprojekte: Handel und Dienstleistungen", erstellt von der Statistik Austria, Stand. 9.11.2007].

 

5.4. Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der Erstinstanz festgehalten, dass die S, D, S & P A eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und für die Stichprobenerhebung von der Statistik Austria ausgewählt wurde. Entgegen diesem Tatvorwurf ist allerdings festzuhalten, dass gemäß § 6 Abs.1 Z 3 der Leistungs- und Strukturstatistikverordnung dann Auskunftspflicht besteht, wenn das Unternehmen die in der Verordnung genannten schwerpunktmäßigen Wirtschaftstätigkeiten ausübt und den genannten Schwellenwert übersteigt. Aufgrund dieser Regelungen wird von der Statistik Austria auch keine Stichprobenerhebung im klassischen Sinn, sondern eine Vollerhebung durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Leistungs- und Strukturstatistikverordnung entgegen anderen auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes erlassenen Verordnungen keine Regelungen hinsichtlich der Stichprobenauswahl enthält.

 

Auf den konkreten Tatvorwurf bezogen bedeutet dies, dass dem Berufungswerber die Tat nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 44a VStG angelastet wurde. Einerseits ist dem Spruch nicht zu entnehmen, inwiefern von der S, D, S & P, A die wirtschaftliche Tätigkeit, welche in der Leistungs- und Struktur­statistikverordnung genannt ist, konkret ausgeübt wird und der in der Verordnung genannte Schwellenwert überschritten wird. Nur die Erfüllung dieser Kriterien bedeutet für das Unternehmen Auskunftspflicht. Zur Konkretisierung der Tat wäre es jedenfalls erforderlich, die wirtschaftliche Tätigkeit samt Überschreiten des Schwellenwertes näher zu präzisieren. Darüber hinaus ist festzustellen, dass – wie bereits oben erwähnt – von der Statistik Austria zur Datenerhebung keine Stichprobenbildung durchgeführt wurde, sondern eine Vollerhebung durchgeführt wird. Insofern entspricht somit der Tatvorwurf nicht den Tatsachen.

 

Aus diesen Gründen ist daher davon auszugehen, dass der konkrete Tatvorwurf nicht den Erfordernissen des § 44a VStG entspricht, zumal nicht alle Tatbestands­merkmale aufgelistet sind, die durch die Tat verwirklicht worden sind. Insofern war daher der Berufung Folge zu geben. Da zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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