Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522059/7/Kof/Jo

Linz, 19.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch               sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau U N, geb. , wohnhaft nunmehr: Z, E gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 08.08.2008, VerkR21-105-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Frau U N  die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  wie  folgt  erteilt  wird:

-         befristet  bis  12.01.2010

-         Auflage: Brille oder Kontaktlinsen

-         Auflage: Kontrolluntersuchungen MCV, CDT, GammaGT, vorzulegen bis Ende März 2009, Ende Juni 2009 und Ende September 2009           an  die  Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land.

 

Rechtsgrundlage:

§ 5 Abs.5  iVm  § 8 Abs.3 Z2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG der nunmehrigen Berufungswerberin  (Bw)  wegen  mangelnder  gesundheitlicher  Eignung

-         die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  entzogen   und

-         das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges          oder  Invalidenkraftfahrzeuges  verboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  14.08.2008  erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bw hat im Zuge des Berufungsverfahrens die – umfassenden,              vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – fachärztlichen Stellungnahmen, erstellt von Frau Dr. C. Z., Fachärztin für Psychiatrie                    und  Neurologie  vom  04.09.2008  und  04.12.2008  beigebracht.

 

Anschließend hat die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E. W.                      das – ebenfalls vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie – Gutachten            nach  § 8 FSG  vom  09.01.2009,  San-236006/3-2008  erstellt.

 

Gemäß diesem Gutachten ist die Bw gesundheitlich geeignet zum Lenken                von Kraftfahrzeugen der Klasse B – unter Vorschreibung der im Spruch                   des  gegenständlichen  Erkenntnisses  angeführten  Befristung  und  Auflagen.

 

Die Bw hat – im Rahmen des Parteiengehörs – folgende Erklärung vom 16.01.2009  abgegeben:

"Ich beantrage die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt:

-         befristet  bis 12.01.2010

-         Auflage:  Brille oder Kontaktlinsen

-         Auflage:  Kontrolluntersuchungen MCV, CDT, GammaGT vorzulegen                

                   bis Ende März 2009, Ende Juni 2009, Ende September 2009                         

                   an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land."

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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