Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522102/11/Ki/Jo

Linz, 15.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, L, L, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. A G, V, L, vom 7. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. September 2007, AZ: FE-945/2007, wegen Lenkverbot gemäß FSG nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 11. November 2008 und am 13. Jänner 2009 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen,

der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7 und 30 FSG; § 64 Abs. 2 AVG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 27. Mai 2008, AZ: FE-945/2007, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein ausgestellt vom Mag. M. M vom 30. Juli 2007, unter der Zahl 690308/0000, für die Klassen A, B in Österreich Gebrauch zu machen und ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen ab Zustellung des Bescheides für einen Zeitraum von 36 Monaten verboten.

 

Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung vom 28. August 2008 (die Zustellung des Mandatsbescheides konnte erst am 14. August 2008 erfolgen) hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid, AZ: FE-945/2007 vom 18. September 2008 erlassen. Der Mandatsbescheid vom 27. Mai 2008 wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verbotsdauer auf einen Zeitraum von 24 Monaten herabgesetzt wurde.

 

Die Verbotsdauer wurde im Wesentlichen mit mehreren Verwaltungsvorstrafen (§§ 5 StVO, 1 Abs.3 FSG) sowie 13 Bestrafungen wegen Körperverletzung begründet. Insbesondere wurde auf ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Linz hingewiesen, mit welchem der Berufungswerber wegen dem Vergehen der schweren Körperverletzung (31. März 2007) bzw. wegen dem Vergehen der Körperverletzung (19. August 2007) verurteilt wurde.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2008 nachstehende Berufung erhoben:

 

„Zu umseits näher bezeichneter Rechtssache verweist der Beschuldigte auf die Bevollmächti­gung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Ing. Mag. A G, V, L, und ersucht, diese zur Kenntnis zu nehmen.

 

Durch seinen Rechtsvertreter erhebt der Beschuldigte gegen den Bescheid der Bundespolizei­direktion Linz vom 18.9.2008, zu GZ FE 945/2007, seinem Rechtsvertreter am 24.9.2008 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende

 

BERUFUNG

 

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, angefochten.

 

Die Erstbehörde verkennt in ihrer Entscheidung der Verkehrsunzuverlässigkeit, dass neben dem Vorliegen erwiesener bestimmter Tatsachen auch eine Wertung angenommen werden muss, dass der Beschuldigte sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt wurde, stellt er sein Verhalten, wofür er am 14.11.2003 rechtskräftig bestraft wurde, dar.

 

Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei bereits um geteilte Verstöße handelt, welche für die Berücksichtigung der Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr herangezogen wer­den dürfen.

Zu den Tatvorwürfen vom 3.12.2005 ist darauf hinzuweisen, dass bis dato der Beschuldigte
nicht rechtskräftig verurteilt wurde, sodass ebenfalls zur Uberprüfung der Verkehrszuverläs-
sigkeit dieses noch nicht herangezogen werden darf.   

 

Auch ist der Tatvorwurf vom 11.8.2004 ebenfalls bis dato nicht rechtskräftig abgeführt wor­den, sodass diese ebenfalls untauglich für die Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit ist.

 

Nunmehr fuhrt die einschreitende Behörde auch in Ihrer Begründung, der Verkehrsunzuverlässigkeit, eine Bestrafung vor dem Landesgericht Linz zur Zahl 23 AV 100/2007i wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung §§83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB an.

 

In diesem Zusammenhang übersieht jedoch die belangte Behörde, dass im Rahmen der Wer­tung gemäß § 7 Abs 4 FSG zunächst zu prüfen ist, ob die Begehung der gegenständlichen Körperverletzung auf eine Sinnesart des Beschuldigten hinweist, auf Grund der anzunehmen sei, dass dieser beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, gefährden werde.

 

Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschuldigten setzt allerdings eine fehler­freie Wertung dieser bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 4 FSG voraus.

 

Die strafbare Tat des Beschuldigten erfolgte am 26.5.2007.

Für die Rechtsmäßigkeit dieses Bescheides wäre freilich vorausgesetzt gewesen, dass im Zeitpunkt seiner Erlassung die Annahme zutreffend gewesen wäre, der Beschuldigte sei noch für einen Zeitraum von 24 Monaten verkehrsunzuverlässig (Vgl. Erkenntnis vom 23.4.2002 ZI. 2001/11/0149), mithin für eine Zeit von insgesamt ca. 29 Monaten seit der Begehung der strafbaren Handlung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 30.6.1992, ZI. 91/11/0124, dass eine Person betraf, die eine absichtliche schwere Körperverletzung (Schuss gegen die Schul­terregion eines Dritten) begangen hatte und nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB bestraft worden war, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von insgesamt 15 Monaten für verfehlt.

 

Auch in seiner Erkenntnis vom 28.6.2001, ZI. 2001/11/0114, das eine Person betraf, die ei­nem Dritten durch mehrer Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper eine schwere Verletzung zugefügt hatte und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB darüber hinaus aber das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Zif. 1 StGB, verurteilt worden war, wobei die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für eine Dauer von 18 Monaten für verfehlt.

 

In seinem Erkenntnis vom 23.4.2002, ZI. 2001/11/0346, das eine Person betraf, die als Betei­ligter nach § 12 2.Fall StGB wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperver­letzung nach § 87 Abs. 1 StGB und darüber hinaus der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war (der Betreffende hatte 4 Mittäter dazu bestimmt, dass diese einen Dritten durch Schläge mit einer Metallrute und mit dem Holzknüppel näher umschriebene schwere Verletzungen zugefügt hatten), erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 25 Monate als verfehlt und gab zu erkennen, dass die Behörde von einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von weniger als 18 Monaten hätte ausgehen müssen.

 

Auch mit der Erkenntnis vom 25.11.2003, ZI. 2003/11/0240, das eine Person betraf, der ne­ben dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von unmündigen nach § 205 Abs. 1 und nach § 206 Abs. 1 StGB, überdies 2 Vergehen der schweren Köperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB (eine davon eine an sich schwere Verletzung herbeiführend) zur Last fielen, hielt der Verwaltungsgerichtshof die von der Behörde vertretene Annahme eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 16 Monate für verfehlt.

 

In den bereits erwähnten Erkenntnissen ist bereits eindeutig zu entnehmen, dass eine nunmeh­rige Annahme, der Beschuldigte wäre für einen Zeitraum von ca. 29 Monaten verkehrsunzu­verlässig, unhaltbar ist.

 

Es ist daher bei der Wertung bei der belangten Behörde, die Verwerflichkeit, die Gefährlich­keit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, soweit sie seit diesem Zeitpunkt ver­strichenen Zeit, zu berücksichtigen.

 

Beweis: PV

 

 

Aus den dargestellten Gründen stellt der Beschuldigte sohin den

ANTRAG

 

die Berufungsbehörde möge

 

1.) der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.9.2008 zu GZ FE 945/2007, Folge geben und den bekämpften Bescheid in der Weise abändern, dass die verfugte Entziehung der Lenkerberechtigung aufgehoben wird, dass das Recht nicht aberkannt wird, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, um­fassend alle Klassen, für die Dauer des angesprochenen Entzuges in Österreich Gebrauch zu machen;

2.) in eventu die normierte Dauer für die Entziehung der Lenkerberechtigung herabge­setzt wird.

 

Durch den Bescheid wird der Beschuldigte unverhältnismäßig stark getroffen, da er auf den Führerschein insofern angewiesen ist, um seiner Beschäftigung nachkommen zu können. Der Beschuldigte ist sohin auf den Führerschein zum Lenken seines PKW's angewiesen, um zur Arbeitsstätte zu gelangen.

 

Es würde daher der sofortige Entzug des Führerscheines für den Beschuldigten eine unver­hältnismäßig starke finanzielle Einbuße bedeuten, welche keinesfalls gerechtfertigt ist.

 

Der Beschuldigte stelle sohin den

 

ANTRAG

 

der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Oktober 2008  vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 11. November 2008 und am 13. Jänner 2009. An der Verhandlung am 11. November 2008 nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Der Berufungswerber selbst war laut Angabe des Rechtsvertreters wegen beruflicher Angelegenheiten verhindert. Als Zeugen wurden bei dieser Verhandlung die Polizeibeamten der Polizeiinspektion T, Insp. R R und Insp. R L, einvernommen. An der Verhandlung am 13. Jänner 2008 nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz teil. Der Berufungswerber selbst hat am 12. Jänner 2009 per Telefax mitgeteilt, dass er einen Liegegips habe und die Verhandlung deshalb verschieben müsse. Die in der Berufung beantragten Zeugen wurden trotz Aufforderung in der Parteienladung nicht stellig gemacht bzw. wurde auch keine ladungsfähige Adresse dieser Personen bekannt gegeben. Mit Zustimmung der Verfahrensparteien wurden die Aussagen der Polizeibeamten vom 11. November 2008 zur Verlesung gebracht. Weiters wurde Einsicht genommen in die Verwaltungsstrafakten betreffend die gegen den Berufungswerber ergangenen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 2005, S-33776/04-3, bzw. vom 16. Februar 2008, S-1.402/06-1. Beide Straferkenntnisse sind rechtskräftig.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut einer Anzeige der Polizeiinspektion T vom 14. Mai 2008 lenkte der Berufungswerber am 23. November 2007 um 02.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  im Bereich der Gemeinde Leonding (Welser Straße 17) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verweigerte in der Folge nach Aufforderung durch den Beamten den Alkotest. Im Einzelnen legte der Meldungleger nachstehenden Sachverhalt dar:

 

"Insp R R lenkte das Zivilfahrzeug  mit dem Deckkennzeichen auf der Welser Straße, aus Richtung Bl kommend,  in Richtung Linz fahrend,  auf Höhe der Wimmerstraße. Beifahrer war Insp R L. Beide Beamte waren uniformiert (inkl. gelber Warnweste). Aufgrund des dortigen Rotlichtes hielt der Beamte das Fahrzeug vor der Kreuzung auf dem linken,  der beiden geradeaus führenden Fahrstreifen. Auf dem rechten Fahrstreifen stand der oa PKW mit S als Lenker (wurde von beiden" Beamten deutlich erkannt) auf gleicher Höhe. Auf dem Beifahrersitz befand sich eine weitere Person. Da der Lenker auf die Beamten einen beeinträchtigen Eindruck machte, kurbelte Insp L das Seitenfenster herunter und bedeutete dem Lenker mittels Anhaltestab,  in die Wimmerstraße nach rechts einzubiegen. S nickte. In der Folge bog Insp R nach Umschalten auf Grünlicht in die Wimmerstraße vor S ein.  S fuhr ein paar Meter hinter den Beamten nach,  schwenkte danach nach links in die Welser Straße zurück und fuhr in Richtung Linz weiter. Die Beamten nahmen die sofortige Nachfahrt auf und aktivierten Blaulicht und Folgetonhorn.  S bog dann nach rechts in die Haagerstraße ein und stellte das Fahrzeug bei der Laderampe am Hintereingang des P (Adresse: Welser Straße 17) ab. Die Beamten blieben hinter S stehen und gaben sich beim Aussteigen sofort als Polizisten zu erkennen.  Insp R forderte S zur Herausgabe von Führerschein und Fahrzeugdokumenten auf, was dieser befolgte. S übergab dem Beamten den oa t Führerschein. Auf die Frage,  ob S alkoholische Getränke konsumiert habe,  gab dieser an,  er habe zuvor "ein bisserl was im Lokal  'K B'" getrunken zu haben.

 

Insp R forderte S insgesamt drei Mal zum Alkotest auf. S gab dabei mehrmals sinngemäß an:  "Herr Inspektor,  schauen Sie, das kann man doch sicher anders lösen.  Lassen's mich einfach heimfahren. Es is ja nix passiert." Nach der dritten Aufforderung folgte S dem Beamten zum Alkomaten und gab an, er wolle nun doch einen Alkotest machen. Während des Aufwärmvorganges wiederholte S "Herr Inspektor,  das müssen wir doch anders lösen können." Unterdessen versuchte der ebenfalls sichtlich alkoholisierte Beifahrer des S mit Insp L eine Diskussion zu beginnen. Der Beifahrer wurde von Insp L in der Folge angewiesen, die Amtshandlung nicht zu stören und sich etwas von dieser zu entfernen. Daraufhin gab S gegenüber Insp R an, er müsse noch etwas aus seinem Fahrzeug holen und ging in dessen Richtung. Insp R blickte währenddessen wieder zu Insp L und dem Beifahrer, welcher sich von der Amtshandlung entfernt hatte. Als Insp R wieder zum Fahrzeug des S zurückblickte war dieser in der Zwischenzeit vom Vorfallsort in unbekannte Richtung verschwunden. Eine sofort von den Beamten und der unverzüglich hinzugezogenen Streife "L" durchgeführte Suche nach S verlief negativ. S nahm zuvor, unbemerkt von den Beamten, den im Kofferraum, neben dem Alkomaten, abgelegten t Führerschein an sich. Die Lebensgefährtin von S holte in der Folge das Ausweisetui des S (inkl. Fahrzeugschein) von der PI T ab."

 

In einer am 11. November 2008 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die beiden Polizeibeamten im Wesentlichen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers haben die Polizeibeamten jedoch nicht feststellen können, dass außer diesem und dem in der Anzeige erwähnten Beifahrer noch eine weitere Person involviert gewesen wäre.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben der Polizeibeamten der Tatsache entsprechen bzw. der von ihnen dargelegte Sachverhalt zweifelsfrei als erwiesen angenommen werden kann. Sie standen unter Wahrheitspflicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche darauf hinweisen würden, sie hätten den Berufungswerber willkürlich belastet. Entgegen dem Berufungsvorbringen sind auch die gegen den Berufungswerber ergangenen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 2005, S-33776/04-3, bzw. vom 16. Februar 2008, S-1.402/06-1, rechtskäftig. Eine persönliche Einvernahme des Berufungswerbers wird in Anbetracht der konkreten Gesamtumstände als entbehrlich erachtet. Die in der Berufung beantragten Zeugen wurden trotz Aufforderung nicht stellig gemacht und es wurde auch keine ladungsfähige Adresse bekannt gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.      die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Wie bereits unter Punkt 2.5. ausgeführt wurde, hat Herr S am 23. November 2007 um 02.20 Uhr in Leonding, Welser Straße 17 einen PKW gelenkt und sich um 02.20 Uhr in Leonding, Welser Straße 17, geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Es liegt somit eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache vor, das Lenkverbot wurde demnach dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Dies gilt auch für die Verweigerung des Alkotests.

 

Unter Berücksichtigung der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Wertung durch die belangte Behörde, welcher durch die erkennende Berufungsbehörde nicht entgegen getreten und auf die ausdrücklich verwiesen wird, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass diese festgelegte Verbotsdauer – auch unter Berücksichtung der bisher verstrichenen Zeit – im konkreten Fall ein Mindestmaß darstellt und daher jedenfalls geboten ist. Trotz diverser Bestrafungen wurde der Berufungswerber immer wieder auffällig, was auf eine permanente negative Einstellung zu rechtlichen Werten hinweist. Diese Einstellung lässt jedenfalls Rückschlüsse auf die Verkehrsunzuverlässigkeit ziehen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass Herr S vor Ablauf dieser Verbotsdauer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen würde, eine Herbsetzung konnte somit nicht in Erwägung gezogen werden.

 

3.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt und es konnte entsprechend dieses Umstandes auch dem Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen nicht Folge gegeben werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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