Linz, 15.01.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, L, L, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. A G, V, L, vom 7. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. September 2007, AZ: FE-945/2007, wegen Lenkverbot gemäß FSG nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 11. November 2008 und am 13. Jänner 2009 zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen,
der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7 und 30 FSG; § 64 Abs. 2 AVG;
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Mandatsbescheid vom 27. Mai 2008, AZ: FE-945/2007, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein ausgestellt vom Mag. M. M vom 30. Juli 2007, unter der Zahl 690308/0000, für die Klassen A, B in Österreich Gebrauch zu machen und ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen ab Zustellung des Bescheides für einen Zeitraum von 36 Monaten verboten.
Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung vom 28. August 2008 (die Zustellung des Mandatsbescheides konnte erst am 14. August 2008 erfolgen) hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid, AZ: FE-945/2007 vom 18. September 2008 erlassen. Der Mandatsbescheid vom 27. Mai 2008 wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verbotsdauer auf einen Zeitraum von 24 Monaten herabgesetzt wurde.
Die Verbotsdauer wurde im Wesentlichen mit mehreren Verwaltungsvorstrafen (§§ 5 StVO, 1 Abs.3 FSG) sowie 13 Bestrafungen wegen Körperverletzung begründet. Insbesondere wurde auf ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Linz hingewiesen, mit welchem der Berufungswerber wegen dem Vergehen der schweren Körperverletzung (31. März 2007) bzw. wegen dem Vergehen der Körperverletzung (19. August 2007) verurteilt wurde.
1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2008 nachstehende Berufung erhoben:
nicht rechtskräftig verurteilt wurde, sodass ebenfalls zur Uberprüfung der Verkehrszuverläs-
sigkeit dieses noch nicht herangezogen werden darf.
der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 vorgelegt.
2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 11. November 2008 und am 13. Jänner 2009. An der Verhandlung am 11. November 2008 nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Der Berufungswerber selbst war laut Angabe des Rechtsvertreters wegen beruflicher Angelegenheiten verhindert. Als Zeugen wurden bei dieser Verhandlung die Polizeibeamten der Polizeiinspektion T, Insp. R R und Insp. R L, einvernommen. An der Verhandlung am 13. Jänner 2008 nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz teil. Der Berufungswerber selbst hat am 12. Jänner 2009 per Telefax mitgeteilt, dass er einen Liegegips habe und die Verhandlung deshalb verschieben müsse. Die in der Berufung beantragten Zeugen wurden trotz Aufforderung in der Parteienladung nicht stellig gemacht bzw. wurde auch keine ladungsfähige Adresse dieser Personen bekannt gegeben. Mit Zustimmung der Verfahrensparteien wurden die Aussagen der Polizeibeamten vom 11. November 2008 zur Verlesung gebracht. Weiters wurde Einsicht genommen in die Verwaltungsstrafakten betreffend die gegen den Berufungswerber ergangenen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 2005, S-33776/04-3, bzw. vom 16. Februar 2008, S-1.402/06-1. Beide Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:
Laut einer Anzeige der Polizeiinspektion T vom 14. Mai 2008 lenkte der Berufungswerber am 23. November 2007 um 02.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich der Gemeinde Leonding (Welser Straße 17) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verweigerte in der Folge nach Aufforderung durch den Beamten den Alkotest. Im Einzelnen legte der Meldungleger nachstehenden Sachverhalt dar:
"Insp R R lenkte das Zivilfahrzeug mit dem Deckkennzeichen auf der Welser Straße, aus Richtung Bl kommend, in Richtung Linz fahrend, auf Höhe der Wimmerstraße. Beifahrer war Insp R L. Beide Beamte waren uniformiert (inkl. gelber Warnweste). Aufgrund des dortigen Rotlichtes hielt der Beamte das Fahrzeug vor der Kreuzung auf dem linken, der beiden geradeaus führenden Fahrstreifen. Auf dem rechten Fahrstreifen stand der oa PKW mit S als Lenker (wurde von beiden" Beamten deutlich erkannt) auf gleicher Höhe. Auf dem Beifahrersitz befand sich eine weitere Person. Da der Lenker auf die Beamten einen beeinträchtigen Eindruck machte, kurbelte Insp L das Seitenfenster herunter und bedeutete dem Lenker mittels Anhaltestab, in die Wimmerstraße nach rechts einzubiegen. S nickte. In der Folge bog Insp R nach Umschalten auf Grünlicht in die Wimmerstraße vor S ein. S fuhr ein paar Meter hinter den Beamten nach, schwenkte danach nach links in die Welser Straße zurück und fuhr in Richtung Linz weiter. Die Beamten nahmen die sofortige Nachfahrt auf und aktivierten Blaulicht und Folgetonhorn. S bog dann nach rechts in die Haagerstraße ein und stellte das Fahrzeug bei der Laderampe am Hintereingang des P (Adresse: Welser Straße 17) ab. Die Beamten blieben hinter S stehen und gaben sich beim Aussteigen sofort als Polizisten zu erkennen. Insp R forderte S zur Herausgabe von Führerschein und Fahrzeugdokumenten auf, was dieser befolgte. S übergab dem Beamten den oa t Führerschein. Auf die Frage, ob S alkoholische Getränke konsumiert habe, gab dieser an, er habe zuvor "ein bisserl was im Lokal 'K B'" getrunken zu haben.
Insp R forderte S insgesamt drei Mal zum Alkotest auf. S gab dabei mehrmals sinngemäß an: "Herr Inspektor, schauen Sie, das kann man doch sicher anders lösen. Lassen's mich einfach heimfahren. Es is ja nix passiert." Nach der dritten Aufforderung folgte S dem Beamten zum Alkomaten und gab an, er wolle nun doch einen Alkotest machen. Während des Aufwärmvorganges wiederholte S "Herr Inspektor, das müssen wir doch anders lösen können." Unterdessen versuchte der ebenfalls sichtlich alkoholisierte Beifahrer des S mit Insp L eine Diskussion zu beginnen. Der Beifahrer wurde von Insp L in der Folge angewiesen, die Amtshandlung nicht zu stören und sich etwas von dieser zu entfernen. Daraufhin gab S gegenüber Insp R an, er müsse noch etwas aus seinem Fahrzeug holen und ging in dessen Richtung. Insp R blickte währenddessen wieder zu Insp L und dem Beifahrer, welcher sich von der Amtshandlung entfernt hatte. Als Insp R wieder zum Fahrzeug des S zurückblickte war dieser in der Zwischenzeit vom Vorfallsort in unbekannte Richtung verschwunden. Eine sofort von den Beamten und der unverzüglich hinzugezogenen Streife "L" durchgeführte Suche nach S verlief negativ. S nahm zuvor, unbemerkt von den Beamten, den im Kofferraum, neben dem Alkomaten, abgelegten t Führerschein an sich. Die Lebensgefährtin von S holte in der Folge das Ausweisetui des S (inkl. Fahrzeugschein) von der PI T ab."
In einer am 11. November 2008 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die beiden Polizeibeamten im Wesentlichen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers haben die Polizeibeamten jedoch nicht feststellen können, dass außer diesem und dem in der Anzeige erwähnten Beifahrer noch eine weitere Person involviert gewesen wäre.
In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben der Polizeibeamten der Tatsache entsprechen bzw. der von ihnen dargelegte Sachverhalt zweifelsfrei als erwiesen angenommen werden kann. Sie standen unter Wahrheitspflicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche darauf hinweisen würden, sie hätten den Berufungswerber willkürlich belastet. Entgegen dem Berufungsvorbringen sind auch die gegen den Berufungswerber ergangenen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 2005, S-33776/04-3, bzw. vom 16. Februar 2008, S-1.402/06-1, rechtskäftig. Eine persönliche Einvernahme des Berufungswerbers wird in Anbetracht der konkreten Gesamtumstände als entbehrlich erachtet. Die in der Berufung beantragten Zeugen wurden trotz Aufforderung nicht stellig gemacht und es wurde auch keine ladungsfähige Adresse bekannt gegeben.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:
3.1. Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Wie bereits unter Punkt 2.5. ausgeführt wurde, hat Herr S am 23. November 2007 um 02.20 Uhr in Leonding, Welser Straße 17 einen PKW gelenkt und sich um 02.20 Uhr in Leonding, Welser Straße 17, geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Es liegt somit eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache vor, das Lenkverbot wurde demnach dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Alfred Kisch