Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100144/8/Gu/Bf

Linz, 23.12.1991

VwSen - 100144/8/Gu/Bf Linz, am 23. Dezember 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dr. K P gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. August 1991, Zl. 933-10-9754860, wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: §§ 65 und 66 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, am 5. Oktober 1990 um 8.52 Uhr in der S, nächst dem Hause Nr. 25 das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke Saab, hell, mit dem polizeilichen Kennzeichen S in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen zu sein.

Hiefür wurde ihm in Anwendung der §§ 2 und 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 500 S, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung, daß einerseits das angefochtene Straferkenntnis nicht schlüssig begründet sei, er die Tat nicht begangen habe und im übrigen auch die Strafbemessung nicht zutreffend erfolgt sei.

Hierüber wurde am 18. Dezember 1991 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart vom Vertreter des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, in Abwesenheit des Beschuldigten, der zur Verhandlung unter Hinweis auf die Kontumazierungsfolgen rechtzeitig geladen worden war, durchgeführt, hiebei die Meldungslegerin S S als Zeugin vernommen und Einsicht in den Verfahrensakt genommen.

Demzufolge ist erwiesen, daß, nachdem eine Organstrafverfügung nicht beglichen worden ist, eine Strafverfügung vom 23. Jänner 1991 erging, welche beeinsprucht, das ordentliche Verfahren auslöste, in dessen Rahmen die Zeugin Steigerwald von der Erstbehörde vernommen worden ist.

In Wahrung des Parteigehörs verantwortete sich der Beschuldigte im Verfahren schriftlich damit, daß er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in Linz nicht abgestellt habe. Er besitze einen schwarzen Saab mit einem anderen Kennzeichen.

Die zwischenzeitlichen Ermittlungen der Erstbehörde haben jedoch ergeben, daß der Beschuldigte in der Zeit vom 7. April 1988 bis 3. April 1991 einen Saab bronce metallic mit dem polizeilichen Kennzeichen S 35.068 angemeldet hatte und damit daher zum Tatzeitpunkt dessen Zulassungsbesitzer war.

Die belangte Behörde hat den Beschuldigten, der bis zuletzt die Tat leugnet, aufgefordert, als Zulassungsbesitzer die Person bekanntzugeben, die zur Tatzeit den PKW am Tatort abgestellt hat. Darauf hat der Beschuldigte nicht reagiert.

Anschließend erging das angefochtene Straferkenntnis, welches davon ausgeht, daß der Beschuldigte zur Tatzeit der Lenker des Fahrzeuges gewesen ist.

Weder durch frühere Beweismittel, noch durch die Vernehmung der Zeugin S in der mündlichen Verhandlung ist erwiesen, daß der Beschuldigte der Lenker des Fahrzeuges Saab bronce metallic mit dem Salzburger Kennzeichen S war, der zur Tatzeit am Tatort abgestellt war. Die Tatsache der Anwesenheit des Fahrzeuges ist hingegen eindeutig erwiesen.

Gemäß § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des O.ö. Parkgebührengesetzes LGBl. Nr. 28/1988, auf den die Strafbestimmung des § 6 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung (kundgemacht im Amtsblatt zur Linzer Zeitung am 12. Juni 1989, Nr. 11/1989) Bezug nimmt, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder verkürzen versucht.

Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet. Er ist somit der Abgabenschuldner (§ 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz, inhaltsgleich mit § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung).

Daß der Beschuldigte der Lenker war, der den PKW abgestellt hat, ist nicht erwiesen.

Aus diesem Grunde war mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen und die Einstellung zu verfügen. Daß der Beschuldigte über die Aufforderung als Zulassungsbesitzer nicht reagiert hat, macht ihn zwar wegen einer anderen Tat verdächtig, über die aber die Erstbehörde nicht abgesprochen hat und Erörterungen des unabhängigen Verwaltungssenates nicht zu treffen waren.

Nachdem die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, fielen Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren nicht an und sind die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren von der Behörde zu tragen (§§ 65 und 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

1. Dr. Klaus Plätzer, Siezenheim 204, 5071 Wals-Siezenheim.

2. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz; zu 933-10-9754860, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung des Erkenntnisses.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6