Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100145/2/Kl/Rd

Linz, 30.01.1992

VwSen - 100145/2/Kl/Rd Linz, am 30. Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des M H, K 30, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. August 1991, VerkR-10.537/1991-Wi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausspruches behoben wird. Es wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gleichzeitig eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 19 und 21 Abs.1 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 8. August 1991, VerkR-10.537/1991-Wi, dem Einspruch des Beschuldigten keine Folge gegeben und daher eine Geldstrafe von 500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 3. Februar 1991 um 14.35 Uhr im Gemeindegebiet von St. V auf der A in Richtung W den PKW O gelenkt hat, obwohl bei der Anhaltung auf dem Parkplatz auf Höhe des Straßenkilometers 152,000 der A festgestellt wurde, daß die angebrachte Anhängevorrichtung das hintere behördliche Kennzeichen teilweise verdeckt bzw. unlesbar macht.

Gleichzeitig wurde als Beitrag zu den Verfahrenskosten ein Betrag von 50 S festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich im wesentlichen auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 24. Februar 1991 sowie auf das Geständnis bzw. die Stellungnahmen des Beschuldigten. Erwägungen zur Strafbemessung wurden dargelegt.

2. Dagegen richtet sich nunmehr die fristgerecht eingebrachte Berufung, und es wird darin im wesentlichen ausgeführt, daß "die geringfügige Abdeckung durch die Anhängevorrichtung so minimal ist, daß es kaum erwähnenswert ist." Er beantrage daher abermals, das Straferkenntnis wegen Geringfügigkeit aufzuheben. Weiters wird vorgebracht, daß der Berufungswerber Mindestrentner mit einer monatlichen Rente von 4.320 S ist. Die verhängte Strafe sei eine Härte.

3. Da der Sachverhalt in wesentlichen Punkten vom Berufungswerber nicht bestritten ist bzw. eine Verhandlung keine anderslautenden Feststellungen ergeben würde, und im übrigen in der Berufung das Strafausmaß angefochten wird und in der Berufungsschrift eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen; eine Gegenschrift zur Berufung wurde von der belangten Behörde nicht erstattet. Insbesondere wurde Beweis genommen durch das der Anzeige zugrundeliegende Foto, aufgenommen vom Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich.

5. Aufgrund der Aktenlage wurde daher vom unabhängigen Verwaltungssenat folgender entscheidungsrelevanter und vom Berufungswerber nicht bestrittener Sachverhalt festgestellt:

Beim Kraftfahrzeug der Marke BMW des Berufungswerbers wird die hintere Kennzeichentafel durch die Anhängevorrichtung in dem Maße verdeckt, daß in der Mitte der Kennzeichentafel die Ziffer 4 im untersten Bereich verdeckt wird (behördliches Kennzeichen O).

Sowohl in seiner Stellungnahme am 18. Juni 1991 als auch in der Berufungsschrift vom 19. August 1991, gibt der Berufungswerber eine minimale Abdeckung durch die Anhängerkugel zu.

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 50 Abs.1 des KFG 1967 ist das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten. Wer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen (§ 134 Abs.1 KFG).

Die in Punkt 4. festgestellte minimale Abdeckung einer Ziffer auf der Kennzeichentafel durch die Anhängekuppel stellt daher eine Verletzung des § 50 Abs.1 leg.cit. dar.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da nach dem im Akt aufliegenden Beweisfoto eine Abdeckung der Kennzeichentafel nur in sehr geringem Ausmaße erwiesen ist, und den Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend Glauben geschenkt werden kann, daß eine Verdeckung des Kennzeichens und Beeinträchtigung der Lesbarkeit nicht aus allen Blickrichtungen gegeben ist, und überdies seitens des Beschuldigten dargetan wurde, daß eine Beseitigung versucht wurde, kann das Verschulden des Beschuldigten als geringfügige Sorgfaltsverletzung eingestuft werden. Die Übertretung der bezughabenden Verwaltungsvorschrift zog keine Folgen nach sich. Sohin sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 Abs.1 VStG gegeben. Da sich aber der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges darum zu kümmern hat, daß das von ihm in Betrieb genommene Fahrzeug den Verkehrsvorschriften entspricht, und da bereits mehrmals Übertretungen der kraftfahrrechtlichen und der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen durch den Beschuldigten vorgemerkt sind, ist es nach Auffassung des Verwaltungssenates erforderlich, gegen den Beschuldigten eine Ermahnung auszusprechen. Es kann aber damit das Auslangen gefunden werden, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7. Gemäß § 66 Abs.1 VStG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn eine verhängte Strafe in Folge Berufung aufgehoben wird. Es sind daher spruchgemäß keine Kosten zu entrichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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