Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162647/12/Kei/OM

Linz, 27.01.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des O W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. Oktober 2007, Zl. VerkR96-850-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 220 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden herabgesetzt wird.

         Statt "verantwortliche Person" wird gesetzt "verantwortliche Person – und zwar als handelsrechtlicher Geschäftsführer –",

         statt "39.900 kg" wird gesetzt "39.990 kg",

statt "5.510 kg (= 13,77 %)" wird gesetzt "5.470 kg (=13,7 %)" und statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 22 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben wie am 19.2.2007 um 11.05 Uhr in Linz, Untere Donaulände in FR Hafenstraße (Anhaltung vor der Kreuzung mit der Gallanderstraße), festgestellt wurde, als für den Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges N3 mit dem amtlichen Kennzeichen  (A), samt Sattelanhänger O4 mit dem amtlichen Kennzeichen  (A) der Firma O W Ges.m.b.H., nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person, nicht dafür gesorgt, dass die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da das höchst zulässige Gesamtgewicht von 39.900 kg durch die Beladung um 5.510 kg (= 13,77 %) überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 101 Abs. 1 lit. a i. V. m. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von           § 134 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m

250,00 Euro                   5 Tage                                    § 9 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 275,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. November 2007, Zl. VerkR96-850-2007, Einsicht genommen und am 21. Juli 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge GI H S einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das durch W W gelenkte Sattelzugfahrzeug N3 mit dem Kennzeichen  (A) mit dem Sattelanhänger 04 mit dem Kennzeichen  (A) war am 19. Februar 2007 um 11.05 Uhr in Linz auf der Unteren Donaulände in Fahrtrichtung Hafenstraße unterwegs und dieses Kfz hat vor der Kreuzung mit der Gallanderstraße angehalten. Es erfolgte dann am 19. Februar 2007 um 11.16 Uhr eine Verwiegung des Sattelkraftfahrzeuges und zwar eine Verwiegung in Kombination, das heißt, es erfolgte eine Verwiegung des gesamten Kraftfahrzeuges und nicht eine Einzelverwiegung von Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger auf einer Waage der Linz AG in der Regensburgerstraße. Diese Wiegung ergab ein Gewicht von 45.500 kg ohne Abzug der Messtoleranz. Nach Abzug der Messtoleranz ergibt sich ein Gewicht von 45.460 kg. Das höchste zulässige Gesamtgewicht hat 39.990 kg betragen. Die Voraussetzungen für eine gültige Verwiegung sind vorgelegen. Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges war zur gegenständlichen Zeit die Firma O W Ges.m.b.H. und der Bw war zur gegenständlichen Zeit eine zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Person – und zwar der handelsrechtliche Geschäftsführer.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 101 Abs.1 KFG 1967 lautet (auszugsweise):

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhängern, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

§ 103 KFG 1967 lautet (auszugsweise):

Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder – bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI H S und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Unterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI H S wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Der Spruch war im Hinblick auf die Gewichtsangabe zu berichtigen, weil die Ermittlungen ergeben haben, dass die Messtoleranz durch den Oö. Verwaltungssenat noch abzuziehen war.

Bezugnehmend auf die Spruchberichtigung im Hinblick auf die Funktion "handelsrechtlicher Geschäftsführer" wird auf die Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, RN 36, S. 1285 und S. 1286, hingewiesen.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf seine Ehefrau wird bemerkt, dass sich das diesbezügliche durch den Berufungswerber vorgelegte Schreiben, das mit 7. März 2007 datiert ist, nicht auf die gegenständliche Tatzeit bezieht und im gegenständlichen Zusammenhang nicht von Relevanz ist.

 

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Berufungswerbers wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Berufungswerbers ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Berufungswerbers betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.100 Euro netto pro Monat, durchschnittliches Vermögen, keine Sorgepflicht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigen Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Berufungswerber günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum