Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100151/2/Weg/Kf

Linz, 09.10.1991

VwSen - 100151/2/Weg/Kf Linz, am 9. Oktober 1991 DVR.0690392 Übertretung des KFG - Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied W. Hofrat Dr. Wegschaider über das als Berufung gewertete Schreiben des G D vom 31. Juli 1991 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. Juli 1991, VerkR96/6506/1991, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn hat mit Strafverfügung vom 3. Juni 1991, VerkR96/6506/1991, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 45 Abs.4 zweiter Satz KFG 1967 und 2.) § 4 Abs.4 KDV i.V.m. § 102 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 500 S und 2.) 600 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 12 Stunden und 2.) 24 Stunden verhängt. Dem gegen diese Strafverfügung fristgerecht eingebrachten Einspruch hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Bescheid vom 5. Juli 1991, VerkR96/6506/1991, keine Folge gegeben und die Strafverfügung bestätigt. Zusätzlich wurde als Kostenbeitrag zum Einspruchsverfahren 110 S vorgeschrieben.

2. Dieser Bescheid wurde, wie dem im Akt befindlichen Rückschein deutlich zu entnehmen ist, am 16. Juli 1991 zugestellt. Mit Schreiben vom 31. Juli 1991, welches, wie aus dem Poststempel des Kuverts ersichtlich ist, am 2. September 1991 beim Postamt Haibach aufgegeben wurde und am 3. September 1991 bei der Erstbehörde einlangte, hat Günter Diebetsberger Berufung gegen den zitierten Bescheid vom 5. Juli 1991 eingebracht.

3. Der unter Punkt 2. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird dieser Entscheidung zugrundegelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Damit endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit dem Ablauf des 30. Juli 1991.

Das mit 31. Juli 1991 datierte und als Berufung gewertete Schreiben, welches im übrigen erst am 2. September 1991 dem Postlauf übergeben wurde, ist sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht worden und gilt als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, die vom Berufungswerber gewünschte Sachentscheidung zu treffen.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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