Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350068/11/Wim/Pe/Ps

Linz, 23.01.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn R K, T, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.7.2008, Zl. 0099255/2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, und 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 28.7.2008, Zl. 0099255/2007, den Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 21.2.2007, Zl. UR96-735-2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass er im Außendienst tätig sei und er erst am 29.8.2008 von der Zustellung und der Hinterlegung erfahren habe, weshalb er ab Kenntnisnahme fristgerecht das Rechtsmittel erhoben habe. Er habe das Schriftstück sofort am frühestmöglichen Termin beim Postamt behoben und beginne die Einspruchsfrist mit dem Tag, an dem er von der Hinterlegung erfahren habe, zu laufen. Weiters führte der Berufungswerber aus, dass sich die Frage der Verjährung stelle, da inzwischen 18 Monate verstrichen seien und die Behörde fristgerecht eine Entscheidung zu treffen habe. Abschließend wurde die Aufhebung des Bescheides beantragt.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Der gegenständliche Bescheid wurde laut Postrückschein am 12.8.2008 beim Postamt L hinterlegt. Der Berufungswerber hat seine Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 5.9.2008 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Mit Schreiben vom 6.10.2008 hat der Unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben sowie unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht den Auftrag erteilt binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftliche Nachweise vorzulegen bzw. Zeugen zu benennen, die die durchgehende Abwesenheit und Rückkehr zur Abgabestelle belegen können.

 

Nach mehrmaliger Fristerstreckung übermittelte der Berufungswerber mit Schreiben vom 18.12.2008 zwei Reisekostenabrechnungen und führte hinsichtlich des Einspruches gegen die Strafverfügung aus, dass er in der Zeit von 5.3.2007 bis 16.3.2007 beruflich in Marz bei Mattersburg unterwegs gewesen sei. Das freie Wochenende habe er bei Freunden in Wien verbracht und sei danach beruflich im Bezirk Vöcklabruck gewesen. So habe er frühestens zwischen 12.3. und 14.3. von der Strafverfügung erfahren und sei sein Einspruch durch die Ortsabwesenheit fristgerecht erfolgt.

Hinsichtlich der Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er zwischen 11.8. und 24.8.2008 beruflich in Niederösterreich unterwegs gewesen sei. Die freien Tage habe er in Wien bei Freunden verbracht. Am 22.8.2008 sei er an seine Wohnadresse zurückgekehrt und habe die Berufungsfrist somit am 22.8.2008 zu laufen begonnen, weshalb die Berufung fristgerecht eingebracht worden sei.

 

4.3. Aus den gleichzeitig vorgelegten Reisekostenabrechnungen geht jedoch hervor, dass der Berufungswerber auch am Donnerstag, den 14.8.2008, abends nach Linz und somit an die Abgabestelle zurückgekehrt ist und am Montag, den 18.8.2008, in der Früh von Linz aus wieder eine Dienstreise nach Wien und dann weiter nach Marz angetreten hat. Am 15.8.2008 war ein Feiertag, jedoch hat das Postamt L laut Internetgeschäftszeiten auch am Samstag zwischen 8:00 und 12:00 Uhr geöffnet. Es wäre somit eine Abholung zumindest am 16.8.2008 möglich gewesen und beginnt hiermit die Berufungsfrist zu laufen, die dann gemäß § 32 Abs.2 AVG, da das Fristende ein Samstag wäre, bis Montag, den 1.9.2008 dauerte. Selbst bei Abholung erst am Montag, den 18.8.2008 und der Annahme des Fristbeginns mit diesem Datum wäre die Berufungsfrist nur bis 1.9.2008 gelaufen. Die erst am 5.9.2008 eingebrachte Berufung ist somit in jedem Falle verspätet.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Angabe "bei Freunden" in Wien genächtigt zu haben, ohne Anführung derer Vor- und Nachnamen und einer genauen Adresse für eine Glaubhaftmachung einer Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt nicht ausreicht, zumal für den Oö. Verwaltungssenat eine Verpflichtung zur Ausforschung unbekannter Zeugen nicht besteht und der Berufungswerber durch diese Angaben seiner Mitwirkungspflicht nicht ent­sprochen hat, obwohl ihm die Frist mehrmals verlängert wurde.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.4.2001, 99/06/0049, ausgesprochen, dass zwar hinsichtlich der von der Partei des Ver­waltungs­verfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht besteht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung ist aber diese Mit­wirkungspflicht nicht erfüllt.

Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 6.2.1990, 89/04/0137).

 

Dem Berufungswerber ist es sohin nicht gelungen, eine Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt glaubhaft zu machen, weshalb von einer verspäteten Einbringung der Berufung auszugehen war.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Da schon die Berufung als verspätet anzusehen ist, ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt auf die allfällige Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung und auf das inhaltliche Vorbringen einzugehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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