Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522030/17/Sch/Ps

Linz, 22.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, W, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.X. B, L, L, vom 24. Juli 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 8. Juli 2008, VerkR21-182-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 8. Juli 2008, VerkR21-182-2007, gemäß §§ 8, 24, 25, 26 Abs.2, 30 und 32 Führerscheingesetz (FSG) Herrn M H, geb., W, E, die Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung bis zur Wiedererlangung derselben entzogen und das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung verboten.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde stützt den angefochtenen Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten Dris. B vom 19.5.2008, welches schlüssig zu dem Ergebnis kommt, dass es dem Berufungswerber an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeuge der Klasse B und von führerscheinfreien Kraftfahrzeugen alkoholproblembedingt mangelt.

 

Dieses Gutachten ist im Bescheid wiedergegeben, sodass sich diesbezügliche Wiederholungen erübrigen.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Rechtsmittelwerber weitere relevante Unterlagen im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation beigebracht. Vorgelegt wurde demnach das neurologisch-psychiatrische Gutachten Dris. S, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 7.10.2008. Dieses kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass aus  fachärztlicher Sicht die Wiedererteilung der  Lenkberechtigung für die Klasse B vertretbar wäre, wobei die Befristung auf ein Jahr vorgeschlagen wurde, dies mit Kontrolle der alkoholspezifischen Laborparameter.

 

Der Berufungswerber hat sich auch einer (neuerlichen) verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme durch die Verkehrspsychologin Mag. T vom 12.12.2008 heißt es, dass beim Berufungswerber eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit im eingeschränkten Bereich angenommen werden kann, weshalb dieser zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B mit zeitlicher Befristung geeignet ist.

 

Schließlich hat der Berufungswerber der Erstbehörde aktuelle Laborwerte vorgelegt, wonach sämtliche Parameter, ausgenommen ein erhöhter gGT, in der Norm liegen. 

 

In ihrem Gutachten vom 19.1.2009 kommt die von der Berufungsbehörde über Ersuchen an die Erstbehörde mit der Gutachtenserstellung befasste Amtsärztin Dr. B zu folgendem Ergebnis:

 

"Diagnose:

Zustand nach mehrfachen Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr

Zustand nach überhöhtem Alkoholkonsum, nunmehr moderates Trinkverhalten

Rückfallgefährdung in das alte Trink-Fahrverhalten

 

Gutachten:

Herr H ist bedingt geeignet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken.

 

Auflagen:

Befristung auf 18 Monate

Kontrolluntersuchung alle 3 Monate: GOT, GPT, gGT, MCV, CDT

 

Begründung:

Bei Herrn H ist nunmehr eine ausreichend Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anzunehmen, nachdem er sich  mit seinem Alkoholtrinkverhalten entsprechend auseinander gesetzt hat und eine Einstellungsveränderung zwischenzeitlich sich ergeben hat. Sein Alkoholtrinkverhalten hat Herr H drastisch reduziert. Aufgrund des früher offenbar erhöhten Alkoholkonsums ist es zu einem Toleranzphänomen gekommen, sodass Herr H die körperlichen Symptome erst zu einem Zeitpunkt bemerkt, in der alkoholkonsumtypisch die willentliche Verhaltenskontrolle bereits beeinträchtigt ist, sodass weiterhin noch Rückfallgefährdung in das alte Trink-Fahrverhalten besteht. Um eine stabile Situation annehmen zu können ist daher vorerst eine Befristung auf 18 Monate angezeigt, wobei Herr H in diesem Zeitraum regelmäßig alkoholsensitive Laborparameter vorzulegen hat.

Festgehalten wird, dass auch in der Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie vom 7.10.2008 Kontrollverluste unter bestimmten Situationen festgehalten wurden und vorerst eine Befristung mit Kontrolle der alkoholsensitiven Laborparameter vorgeschlagen worden ist, um eine Stabilisierung des Trinkverhaltens auch weiterhin zu erreichen."

 

Somit ist zum nunmehrigen Zeitpunkt nach der sich für die Berufungsbehörde darlegenden Sachlage von der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B – und auch von führerscheinfreien Kraftfahrzeugen  - auszugehen. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde noch zu konstatieren gewesene gesundheitliche Nichteignung des Berufungswerbers liegt demnach nicht mehr vor. Angesichts dessen war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Amtsärztlicherseits wurde in dem oa Gutachten eine Befristung und die Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit der Lenkberechtigung des Berufungswerbers für erforderlich erachtet. Die diesbezüglichen weiteren Veranlassungen wären von der Erstbehörde zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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