Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522164/2/Sch/Ka

Linz, 26.01.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C D, geb., S, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24. September 2009, GZ: 07/241629,  wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Bescheid vom 24.9.2008, Zl. 07/241629, gemäß § 4 Abs.3 und Abs.6 Führerscheingesetz 1997 (FSG)  angeordnet, dass sich Herr C D, geb., S, B, auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen hat. Weiters wurde festgestellt, dass sich aufgrund der Nachschulung die Probezeit des Führerscheines, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn am 21.6.2007, Zl. 07/241629, um ein weiteres Jahr verlängert. Der Führerschein sei abzugeben und es werde die Herstellung eines neuen Führerscheines in die Wege geleitet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 31.7.2008, VerkR96-7490-2008, mit einer Geld- und für den Uneinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe belegt worden, weil er am 22.7.2008 an einer näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenker eines PKW die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten hat.

 

Ein solches Delikt hat – neben anderen in § 4 Abs.6 FSG aufgezählten Übertretungen – für den Inhaber einer Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) zur Folge, dass die Führerscheinbehörde gemäß § 4 Abs.3 FSG eine Nachschulung anzuordnen hat. Ex lege verlängert sich diesfalls auch die Probezeit um ein Jahr.

 

Dem Berufungswerber wurde zwar bereits am 30.6.2005 eine Lenkberechtigung erteilt, aufgrund hier nicht näher zu erörternder Vorkommnisse wurde allerdings die Probezeit zweimal verlängert, sodass sie aktuell bis 30.6.2009 gilt.

 

Zum Berufungsvorbringen, wonach der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen habe, da zum Vorfallszeitpunkt seine Mutter, Frau H H, Lenkerin des verwendeten Fahrzeuges gewesen sei, ist zu bemerken, dass damit für den Berufungswerber nichts gewonnen werden kann.

 

Die Frage, ob ein für eine Führerscheinmaßnahme relevantes Delikt begangen wurde, ist vom Gericht bzw von der Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen und zu entscheiden. Die selbständige Beurteilung durch die Führerscheinbehörde in Form einer Vorfrage ist nur so lange zulässig, als keine rechtskräftige Entscheidung seitens des Gerichtes oder der Verwaltungsstrafbehörde vorliegt (vgl dazu etwa VwGH, 23.4.2002, 2000/11/0025 ua).

 

Somit ist die Behörde, die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lenkberechtigung einer Person zu treffen hat, an entsprechende rechtskräftige Entscheidungen im erwähnten Sinne gebunden. Damit ergibt sich als Folge, dass die gesetzlich zwingend vorgesehene Maßnahme, hier die Anordnung einer Nachschulung samt Verlängerung der Probezeit,  von der Behörde zu treffen ist (vgl. VwGH 22.2.1996, 96/11/003).

 

Die Einwendungen des Berufungswerbers im Hinblick auf  seine mangelnde Lenkereigenschaft zum Vorfallszeitpunkt wären also in einem Verwaltungsstrafverfahren vorzubringen und von der zuständigen Behörde entsprechend zu prüfen gewesen. Im nunmehr gegenständlichen Verfahren können sie, wie schon oben ausgeführt, keine Berücksichtigung mehr finden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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