Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100152/13/Fra/Ka

Linz, 16.03.1992

VwSen - 100152/13/Fra/Ka Linz, am 16. März 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des E S, Schlossermeister, F G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, L, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. September 1991, Zl.VerkR96/2063/1991-Or/S, betreffend Übertretung des KFG 1967, nach der am 25. Februar 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Schuldspruch die Wortfolge "in Richtung W" zu entfallen haben und nach dem Wort "straße" die Wortfolge "nächst dem Hause Nr." angefügt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 44a Z.1 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S, d.s. 20 % der Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12. September 1991, VerkR96/2063/1991-Or/S, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs.1 i.V.m § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 28. März 1991 um ca. 8.25 Uhr den VW, Pritschenwagen, Kennzeichen L, in Linz, W in Richtung W gelenkt hat, ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe B zu besitzen.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 1.000 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis erhobenen Berufung weist der Beschuldigte zunächst daraufhin, daß in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf einen Entziehungsbescheid Bezug genommen wird, der zum Zeitpunkt der angeblichen Übertretung noch gar nicht ausgefertigt gewesen sei. Dieser Bescheid könne daher nicht Grundlage des gegenständlichen Verfahrens sein. Eine rechtskräftige Entziehung habe sohin zum Tatzeitpunkt nicht bestanden. Weiters sei der im Spruch angeführte Tatzeitpunkt verfehlt. Von den Beamten sei ausgeführt worden, daß sie um 8.25 Uhr auf der W in Richtung W unterwegs gewesen seien. Das Fahrzeug, welches angeblich von ihm gelenkt worden sei, sei ihnen auf dieser Fahrt entgegengekommen. Es könne sohin 8.25 Uhr nicht die Tatzeit sein. Im übrigen stimme die Fahrtrichtung nicht. Es seien auch die Angaben der Meldungsleger nicht glaubhaft. Die Behauptung, daß er das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe, beruhe auf einer bloßen Annahme, resultierend aus der den beiden Meldungslegern bekannten Fahrzeugtype und des Kennzeichens. Der Beschuldigte bemängelt darüber hinaus die seitens der Erstbehörde hervorgenommene Beweiswürdigung. Der bloße Hinweis, daß seiner Aussage weniger Wert zukomme, da seine Verantwortung nicht der Wahrheitspflicht unterliege, sei nicht ausreichend. Ebenso sei es nicht zielführend, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der beiden Meldungsleger dadurch höher zu bewerten, daß diese unter einer besonderen Wahrheitspflicht ausgesagt haben. Auch die Meldungsleger können einen Irrtum sicherlich nicht ausschließen. Im übrigen sei die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht. Die Grundsätze des § 19 VStG seien im gegenständlichen Fall nicht entsprechend berücksichtigt worden. Er stelle daher den Antrag, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen.

I.3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat am 25. Februar 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen neben der Einsichtnahme in den Akt auch die beiden Meldungsleger nochmals zeugenschaftlich einvernommen wurden. Aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme nimmt der unabhängige Verwaltungssenat als erwiesen an, daß der Beschuldigte am 28. März 1991 um ca. 8.25 Uhr den VW, Pritschenwagen, Kennzeichen L in Linz, W, nächst dem Hause Nr.gelenkt hat, ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe B zu besitzen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugen. Diese führten übereinstimmend aus, daß sie zur Tatzeit mit dem Zivilstreifenwagen auf der W Richtung stadtauswärts unterwegs waren. Sie fuhren auf dem linken Fahrstreifen, als ihnen der Beschuldigte mit spruchgegenständlichen PKW entgegenkam. Beide Meldungsleger erkannten den Beschuldigten als Lenker deshalb, da er ihnen bereits von früheren Amtshandlungen bekannt ist und auch der gegenständliche PKW aufgrund der Farbe und der Firmenaufschrift relativ auffällig ist. Bei einer späteren Nachschau in der Firma des Beschuldigten bestritt dieser zwar vorerst, der Lenker dieses PKW's gewesen zu sein, gestand in der Folge jedoch zu, den PKW gelenkt zu haben. Den Angaben der Meldungsleger war entgegen den Angaben des Beschuldigten auch deshalb mehr Beweiskraft zuzumessen, da diese Aussagen unter Wahrheitspflicht abgelegt wurden, während sich der Beschuldigte doch in jede Richtung verantworten kann, ohne rechtliche Sanktionen befürchten zu müssen. Die Meldungsleger machten darüber hinaus einen sachlichen und emotionslosen Eindruck. Es kann kein vernünftiger Grund gefunden werden, warum sie den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten sollten.

I.3.2.1. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:

Der Hinweis des Berufungswerbers dahingehend, daß in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf einen Entziehungsbescheid Bezug genommen wird, der zum Zeitpunkt der angeblichen Übertretung noch nicht ausgefertigt war, weshalb er nicht Grundlage des gegenständlichen Verfahrens sein könne, weil eine rechtskräftige Entziehung zum Zeitpunkt nicht bestanden habe, geht ins Leere. Dem Beschuldigten wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. April 1990, VerkR-0301/1085-1976/O/Ma, zugestellt am 6. April 1990, die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (6.4.1990) entzogen. Dagegen brachte der Beschuldigte fristgerecht Vorstellung ein. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. April 1991, VerkR-0301/1085-1976/O/Ho, wurde dem Beschuldigten die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B für die Dauer von 45 Monaten, das ist vom 6. April 1990 bis einschließlich 6. Jänner 1994 entzogen. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Oktober 1991, Zl.VerkR-390193/2-1991/Au, wurde dieser Entzug bestätigt. Die Entzugsdauer wurde vom 6. April 1990 bis einschließlich 6. April 1993 festgesetzt. Die Kopien der entsprechenden Bescheide wurden von der Erstbehörde dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Einsichtnahme vorgelegt. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. April 1990 findet sich der Hinweis, daß einer Vorstellung gemäß § 57 Abs.2 AVG eine aufschiebenden Wirkung nicht hinzukommt, weshalb diese Entziehung mit Zustellung rechtswirksam wurde. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. April 1991 befindet sich weiters der Hinweis, daß gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Da bereits der Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. April 1990 ex lege eine aufschiebende Wirkung nicht zugekommen ist und mit letztinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Oktober 1991 die Entzugszeit vom 6. April 1990 bis einschließlich 6. April 1993 festgesetzt wurde, besaß der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt, obwohl es den Tatsachen entspricht, daß der (zweite) Entzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. April 1991 tatsächlich erst nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt ausgestellt wurde, keine Lenkerberechtigung u.a. für die Gruppe B.

I.3.2.2. Der Einwand des Beschuldigten, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Tathergang insofern irrtümlich unrichtig beschrieben wurde, als die Fahrtrichtung mit "in Richtung W" angegeben wurde, obwohl es richtigerweise "aus Richtung W kommend" lauten müßte, ist richtig. Die irrtümliche Anführung der Fahrtrichtung hat die Erstbehörde im Rahmen des Berufungsverfahrens auch eingestanden. Dazu ist festzuhalten, daß beim Deliktstypus der Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 wesentlich für die Tatortumschreibung das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr an einer bestimmten Stelle ist, nicht aber in welcher Richtung (vgl. VwGH vom 18.12.1987, 87/18/0079). Im Hinblick auf diesen Umstand war die Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs.4 AVG berechtigt, den Passus "in Richtung W" aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu eliminieren und den Spruch mit Anführung des genauen Tatortes zu ergänzen. Damit entspricht der Spruch den Anforderungen des § 44a lit.a VStG. Die Ergänzung war deshalb zulässig, da sich aus der im Akt befindlichen Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. März 1991 die genaue Tatzeit und der genaue Tatort ergibt und rechtzeitig nämlich am 16. April 1991 - eine taugliche Verfolgungshandlung dahingehend gesetzt wurde, daß der Vertreter des Beschuldigten in den Akt und somit in die gegenständliche Anzeige Einsicht genommen hat.

Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auf alle diese vorgenannten Kriterien hat die Erstbehörde bei der Strafbemessung - wie sich wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist Bedacht genommen. Der Berufungswerber hat auch nicht angeführt, aus welchen Gründen die Strafbemessung nicht dem Gesetz entsprechen sollte. Die Erstbehörde hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen. Weiters hat sie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten (Einkommen: ca. 15.000 S netto monatlich, wobei davon ausgegangen wurde, daß der Beschuldigte eine Schlosserei mit vier Angestellten hat, ein Einfamilienhaus besitzt und für niemanden sorgepflichtig ist) berücksichtigt. Bei einem Strafrahmen bis zu 30.000 S kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verhängte Strafe nicht dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt wäre. Da der Beschuldigte laut Annahme der Erstbehörde bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweist, scheint die verhängte Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r