Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720230/3/SR/Sta

Linz, 04.02.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des V M T, geboren am  rumänischer Staatsangehöriger, M, L, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 9. Dezember 2008, AZ 1060751/FRB, betreffend die Erlassung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 9. Dezember 2008, AZ 1060751/FRB, wurde über den Berufungswerber V M T, geboren am , rumänischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Bw) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen und ihm von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

 

In der Begründung legte die Behörde erster Instanz klar und übersichtlich den bisherigen Werdegang des Bw, seine gerichtliche Verurteilung und das familiäre und soziale Umfeld dar. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und der Verurteilung zog die belangte Behörde den Schluss, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Zum Schutze des öffentlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten.  

 

Nach Abwägung sämtlicher Umstände gelangte die belangte Behörde zu einer negativen Zukunftsprognose und erachtete die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes als schwerwiegender als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Bw.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 10. Dezember 2008 zu eigenen Handen zugestellt worden war, erhob der Bw innerhalb offener Frist Berufung. Erschließbar wurde der Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid und das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben.  

 

Begründend führte der Bw aus, dass seine Freundin Österreicherin und im
6. Monat schwanger sei. Für die Zeit nach der Haftentlassung (Anfang Jänner 2009) plane er seine Freundin zu heiraten. Er wohne mit ihr im gemeinsamen Haushalt und er sei an dieser Adresse auch gemeldet. Den Meldezettel reiche er nach. Über einen Zeitraum von 5 Jahren habe er bei einer Firma gearbeitet, die in ganz West- und Osteuropa tätig sei. Für diese Firma habe er auch in Österreich gearbeitet und nach der Haftentlassung habe er die Möglichkeit eines Arbeitsplatzes in Form einer Festanstellung bei dieser Firma. Falls gewünscht, werde er eine Bestätigung darüber beibringen.

 

Abschließend ersuchte der Bw die belangte Behörde, dass sie ihm die Möglichkeit einräume, in Österreich mit seiner Freundin ein geregeltes, gesetzeskonform ausgerichtetes Leben aufbauen zu können.  

 

3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008, Zl. 1-1060751/FRB/08, legte die Bundespolizeidirektion Linz den Verwaltungsakt samt Berufungsschrift vor.  

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den fremdenpolizeilichen Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. 1-1060751/FRB/08. Daraus ergab sich in Verbindung mit der Berufung der nachfolgend geschilderte, im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt.

 

3.1.1. Der 1978 geborene Bw ist rumänischer Staatsangehöriger, ledig und hatte – abgesehen von einer kurzfristigen Anmeldung im Jahr 2003 (4. Juli bis 14. Oktober 2003) – bis zur polizeilichen Meldung am 4. Dezember 2008 keinen Wohnsitz in Österreich. Die "Hauptwohnsitzbegründung" wurde vom Bw während seiner Strafverbüßung am 4. Dezember 2008 vorgenommen und als Unterkunftgeberin fungierte seine Freundin D M-R, geschieden, geboren am  in A in R, seit Dezember 1999 österreichische Staatsangehörige. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 3. September 2008 durch die belangte Behörde brachte der Bw vor, dass er in Linz eine Verlobte habe, die D M-R heiße und er praktisch ständig zwischen Rumänien und Linz hin und her reise.

 

3.1.2. Nach eigenen Angaben ist der Bw im Jahr 1999 wegen "Korruption" zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Davon habe er einen Teil von 2 Jahren und 6 Monaten verbüßt. Bis 2005 sei er in Portugal wohnhaft und in der Folge bis ins Frühjahr 2008 bei der rumänischen Firma "S.P.SRL" als Berufskraftfahrer beschäftigt gewesen. Anschließend war er ohne Beschäftigung und ohne Einkommen.

 

3.1.3. Am 31. Juli 2008 wurde der Bw wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges und der kriminellen Vereinigung festgenommen, am 2. August 2008 in die Justizanstalt Linz eingeliefert und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

 

3.1.4. Am 3. September 2008 habe die belangte Behörde den Bw in der Justizanstalt Linz niederschriftlich befragt. Ohne auf die konkreten behördlichen Vorhaltungen einzugehen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges, Verdacht der kriminellen Vereinigung) brachte der Bw lediglich vor, dass er nur über 50 bis 60 Euro verfügen würde, in Österreich nie gearbeitet habe und bei Aufenthalten in Österreich bei seiner Freundin in Linz gewesen sei. Den Vorhalt, dass er in Linz (Österreich) nicht gemeldet sei, nahm der Bw kommentarlos zur Kenntnis. Im Falle der Haftentlassung wolle er entweder seine in Linz wohnende Freundin heiraten oder nach Portugal gehen, da er früher sieben Jahre in Portugal gelebt habe.

 

3.1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. November 2008,
Zl. 21 Hv 132/08g, wurde der Bw für schuldig erkannt und über ihn wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach dem §§ 146, 147 Abs.1 Z1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB, teils als Beteiligter im Sinne des § 12 dritte Alternative StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verhängt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren teilweise bedingt (16 Monaten bedingt und 8 Monaten unbedingt) nachgesehen.  

 

Entsprechend dem Urteil hat der Bw

"A.) mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, namentlich genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgaben einer falschen Identität und der Rückgabewilligkeit, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die  im Anschluss angeführten Möbelhäuser in einem jeweils 3.000 Euro, insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag  am Vermögen geschädigt, wobei er zur Täuschung falsche Urkunden benützte und die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar

1.) am 31.7.2008 in St. Florian gemeinsam mit der abgesondert verfolgten L C, Verfügungsberechtigte des Möbelhauses M, zur Überlassung eines Klein-LKW im Wert von Euro 18.500,--, wobei ein gefälschter ungarischer Führerschein lautend auf M C L zur Vorlage gebracht wurde und die Tat beim Versuch geblieben ist (Faktum 1),

2.) am 7.5.2008 in Linz Verfügungsberechtigte der Autovermietung H, zur Überlassung eines Peugeot Boxer im Wert von Euro 21.000,--, wobei ein gefälschter portugiesischer Führerschein lautend auf A J L C zur Vorlage gebracht wurde (Faktum 2),

3.) am 18.6.2008 in Ansfelden Verfügungsberechtigte des Möbel­hauses K, zur Überlassung eines Ford Transit im Wert von Euro 16.000,-, wobei ein gefälschter portugiesischer Führerschein lautend auf A J L C zur Vorlage gebracht wurde (Faktum 4),

4.) am 24.6.2008 in Linz Verfügungsberechtigte des B, zur Überlassung eines Citroen Jumper im Wert von Euro 26.000,-, wobei ein gefälschter portugiesischer Führerschein lautend auf A J L C zur Vorlage gebracht wurde (Faktum 6),

5.) am 1.7.2008 in Ansfelden gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten D V Verfügungsberechtigte des Möbelhauses M zur Überlassung von einem Ford Transit im Wert von Euro 10.000,— (Faktum 8) und von einem Ford Transit im Wert von Euro 16.000,— (Faktum 9). wobei ein gefälschter ungarischer Führerschein lautend auf A K und ein weiterer nicht näher bekannter gefälschter Führer­schein zur Vorlage gebracht wurden,

6.) am 8.7.2008 in Linz Verfügungsberechtigte des Möbelhauses L, zur Überlassung eines VW-Pritschenwagens im Wert von EUR 10.000,--, wobei ein gefälschter portugiesischer Führerschein lautend auf A J L C zur Vorlage gebracht wurde und die Tat beim Versuch geblieben ist (Faktum 12),

7.) am 18.7.2008 in Linz gemeinsam mit dem abgesondert verfolg­ten D C indem er zur Betrugshandlung des abgesondert verfolg­ten l L, der Verfügungsberechtigte des Möbelhauses K durch Vorgabe seiner Rückgabewilligkeit zur Überlassung eines Fiat Ducato im Wert von Euro 7.000,-- verleitete, dadurch beitrug, dass er diesen mit dem PKW zum Tatort fuhr (Faktum 15),

8.) am 21.7.2008 in Ansfelden gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten D C indem er zur Betrugshandlung des abgesondert verfolgten l L dadurch beitrug, dass er diesen mit dem PKW zum Möbelhaus M fuhr, wo I L unter Vorgabe seiner Rückgabe­willigkeit die Überlassung eines Ford Transit im Wert von Euro 16.800,--erwirkte (Faktum 16),"

 

und

II.) im Zeitraum vom 7.5.2008 bis zum 31.7.2008 in Linz, Ansfelden und anderen Orten in Österreich sich an einer kriminellen Vereinigung durch die unter Punkt A)  und Punkt B) angeführten Tathandlungen beteiligt.

 

Unter Punkt B) wurden im Urteil folgende Tathandlungen des Mittäters D C angeführt:

"1.) am 30.7. und 31.7.2008 in Linz und St. Florian indem er zu dem unter Punkt A.1. angeführten Betrugsversuch dadurch beitrug, dass er mit L C am 30.7.2008 von Rumänien nach Linz fuhr und am 31.7.2008 V M T und L C im PKW zum Tatort begleitete sowie mit diesen den Tatplan absprach (Faktum 1).

2.) am 18.6.2008 in Ansfelden indem er zur Betrugshandlung des abgesondert verfolgten D V, der Verfügungsberechtigte des Möbelhauses K durch Vorgabe seiner Rückgabewilligkeit und unter Vorlage eines gefälschten ungarischen Führerscheins lautend auf F M zur Überlassung eines Ford Transit im Wert von Euro 16.000,-- verleitete, dadurch beitrug, dass er diesen mit dem PKW zum Tatort brachte (Faktum 3).

3.) am 19.6.2008 in St. Pölten Verfügungsberechtigte des Möbel­hauses K zur Überlassung eines Fiat Ducato im Wert von Euro 9.000,--, wobei ein gefälschter ungarischer Führerschein lautend auf O L zur Vorlage gebracht wurde (Faktum 5).

4.) am 30.6.2008 in Leonding Verfügungsberechtigte der Firma B zur Überlassung eines Mercedes Sprinter im Wert von Euro 20.000,--, wobei ein gefälschter ungarischer Führerschein lautend auf A K zur Vorlage gebracht wurde (Faktum 7).

5.) am 1.7.2008 in Ansfelden indem er zu den unter Punkt A.5. angeführten Betrugshandlungen dadurch beitrug, dass er den abgeson­dert verfolgten D V mit dem PKW zum Tatort brachte (Faktum 8 und 9).

6.) am 3.7.2008 in St. Florian gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten D V Verfügungsberechtigte des Möbelhauses M zur Überlassung eines Ford Transit im Wert von Euro 5.000,--, wobei ein gefälschter ungarischer Führerschein lautend auf L N zur Vorlage gebracht wurde (Faktum 10).

7.) am 3.7.2008 in St. Florian gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten D V Verfügungsberechtigte des Möbelhauses M zur Überlassung eines Ford Transit im Wert von Euro 15.000,--, wobei ein gefälschter ungarischer Führerschein lautend auf L N zur Vorlage gebracht wurde (Faktum 11)."

 

Begründend führte das Schöffengericht aus, dass sich der Bw im Frühjahr 2008 mit weiteren Personen zusammengeschlossen hatte, um durch längere Zeit hindurch wiederkehrend schwere Betrügereien zu begehen. Dabei planten sie die später verwirklichte Vorgangsweise, (zumeist) durch Vorlage gefälschter ausländischer Führerscheine bei diversen Möbelhäusern bzw. Firmen unter Vorgabe, damit angekaufte Möbel zu transportieren, Klein-Lkw's herauszulocken und diese nicht entsprechend des Leihvertrages wieder zurückzustellen, sondern nach Ungarn oder Rumänien zu verbringen, wo die Fahrzeuge verkauft bzw. verwertet werden sollten. Mit der Vorgangsweise bezweckte der Bw, sich durch wiederholte Beteiligungen an den Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In Durchführung dieses Tatplanes begannen der Bw und die Mittäter im Zeitraum vom 7.5.2008 bis zu ihrer Festnahme am 31.7.2008 in wechselnden Täterkonstellationen die im Urteilsspruch angeführten Betrugshandlungen. Ausschließlich jene Fälle blieben beim Versuch, in denen vom Bw oder den Mittätern bei Abschluss des Mietvertrages bezüglich der Kleintransporter weitere Dokumente verlangt wurden.   

 

Bei sämtlichen Tathandlungen verfolgte der Bw das Ziel, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er auch die Absicht hatte, sich durch wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er hat jeweils bewusst und gewollt Verfügungsberechtigte der im Urteil angeführten geschädigten Firmen durch Vorgabe falscher Identität bzw. Rückgabewilligkeit zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die die bezeichneten Möbelhäuser in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei die Schädigungen jeweils 3.000 Euro überstiegen.

 

Mildernd wurde gewertet, dass sich der Bw in der Hauptverhandlung (und überwiegend auch bereits im Vorverfahren) umfassend und auch reumütig geständig zeigte und dass er in Österreich bislang noch unbescholten war. Weiters wirkte sich mildernd aus, dass einzelne Tathandlungen teilweise beim Versuch blieben und nur teilweise untergeordnete Tatbeiträge geleistet wurden. Erschwerend war zu werten, dass mehrfach qualifizierte Taten ausgeführt wurden und ein Verbrechen und ein Vergehen zusammentrafen. Nach Maßgabe der besonderen Strafzumessungsgründe und der angeführten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung, mehrfache Tatbegehung und unterschiedliche Schadenssummen berücksichtigend (Schadenssumme von 141.300 Euro) und einer teilweise verbüßten Haftstrafe in Rumänien wurde die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Angesichts der bisherigen Unauffälligkeit in Österreich konnten die Freiheitsstrafen teilbedingt nachgesehen werden.

 

3.1.6. Mit Schreiben vom 27. November 2008 wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des LG Linz vom 20. November 2008 beabsichtige,  gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

 

3.1.7. In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 teilte der Bw mit, dass seine Lebensgefährtin eine Österreicherin sei, ein 10-jähriges Kind habe, in Linz wohne und die Hochzeit für den 9. Jänner 2009 geplant sei. Nach seiner Haft werde er wieder für die Firma "S.P.SRL." arbeiten. Bei dieser habe er vor seiner Haft bereits 5 Jahre lang als Lkw-Fahrer gearbeitet. Die Zentrale würde sich war in Rumänien befinden, allerdings habe er Fahrten nach Deutschland und Österreich zu tätigen. Im Falle der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes könnte er diesen Job nicht mehr ausüben und seine Existenzgrundlage wäre somit massiv gefährdet. Er habe seinen Fehler eingesehen und möchte ein Leben in Österreich.

 

3.1.8. Mit Beschluss des LG Linz vom 2. Dezember 2008, AZ 20 BE 817/08f, wurden zwei Monate und 20 Tage der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe von
8 Monaten bedingt nachgesehen und die Entlassung des Bw für 10. Jänner 2009 vorgesehen. Tatsächlich wurde der Bw am 9. Jänner 2009 um 08.00 Uhr entlassen.    

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt  sich aus der Aktenlage und den Beschwerdeausführungen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.  

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

§ 86 FPG enthält Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsbe-rechtigung betreffend freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 durfte gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot nämlich nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Z 1 FrG erfüllt waren. Dabei war § 36 Abs. 2 FrG als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom
13. Oktober 2000, 2000/18/0013).

 

Demgemäß sind auch die §§ 60 ff FPG als bloßer Orientierungsmaßstab für § 86 FPG anzusehen. Die belangte Behörde hat sich bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes an § 60 Abs. 1 und Abs. 2 FPG orientiert. 

 

Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 gilt gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 leg. cit. insbesondere, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Nach § 60 Abs. 3 leg. cit.  liegt eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

§ 73 StGB bestimmt für den Fall, dass das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, dass ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. VI der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

 

Würde nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 FPG durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 2 leg.cit. darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1.         die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und  seiner Familienangehörigen

2.         die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

 

4.3.1. Da dem Bw eine geschützte Rechtsposition zukommt, war auf § 86 FPG abzustellen und zunächst zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Die Erläuterungen zu § 86 FPG (22 GP, RV 952, 106)  verweisen auf die Art. 27
Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 Z. a der Richtlinie 2004/38/EG und die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 27.10.1977, Rs 30/77 - Fall Bouchereau).

 

Zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen  rechtfertigt, ist auf die demonstrative Aufzählung des     § 60 Abs. 2 FPG nur als "Orientierungshilfe" zurückzugreifen. Entgegenstehende europarechtliche Vorgaben sind dabei jedenfalls zu beachten.

 

Wie unter Punkt 3.1.5. ausführlich dargelegt, wurde der Bw wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach dem §§ 146, 147 Abs.1 Z1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB, teils als Beteiligter im Sinne des § 12 dritte Alternative StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten (16 Monate bedingt und 8 Monate unbedingt) verurteilt.

 

Nach § 63 Abs. 1 FPG wäre die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zulässig.

 

4.3.2. Für den Oö. Verwaltungssenat steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten des Bw ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

4.3.2.1. Der EuGH hat im Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, ausgeführt, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Neben dieser Störung der öffentlichen Ordnung muss nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände  ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.

 

Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die mehrfach qualifizierten Straftaten des Bw wurden im Urteil des LG Linz, das als Schöffengericht tätig wurde, teilweise als Verbrechen und teilweise als Vergehen eingestuft.   

 

Auch wenn das Schöffengericht die bisherige Unbescholtenheit in Österreich und das reumütige Geständnis als mildernd gewertet hat, darf dabei nicht übersehen werden, dass sich der Bf abgesehen von seinem kurzfristigen Aufenthalt im Jahr 2003 erst seit der Aufnahme seiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit und da auch nur sporadisch in Österreich aufgehalten hat. Als erschwerend hat das Schöffengericht erachtet, dass der Bw im Jahr 1999 zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen "Korruption" verurteilt worden ist und er in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach qualifizierte Straftaten ausgeführt hat.  

 

Wann der Bw seine sporadischen Besuche in Österreich aufgenommen hat, kann zeitlich nicht eindeutig festgelegt werden. Da der Bw jedoch bis ca. 2 Monate vor seiner Festnahme als Berufskraftfahrer bei einer rumänischen Firma mit Sitz in Rumänien tätig war und Fahrten in diverse Eu-Staaten vorzunehmen hatte, ist davon auszugehen, dass er die sporadischen Österreichbesuche erst mit dem Ende seiner beruflichen Tätigkeit (Arbeitslosigkeit) in Rumänien begonnen hat. In diese Zeit fällt auch die Planung der schweren Betrügereien und die Bildung einer kriminellen Vereinigung in Österreich. Besonders bezeichnend für seien verwerflichen Charakter ist, dass der Bw die Arbeitslosigkeit in Rumänien zum Anlass genommen, sich seinen Lebensunterhalt durch verbrecherische Handlungen in Österreich und den Nachbarstaaten zu sichern und nicht einmal ansatzweise versucht hat, eine Beschäftigung in seinem erlernten Beruf oder wieder als Fernfahrer zu erlangen. Weiters ist aus den sporadischen Besuchen in Österreich abzuleiten, dass er keinesfalls gewillt war, sich in Österreich niederzulassen, um einer geregelten Arbeit nachzugehen sondern er die Aufhalte nur zur Planung und Durchführung krimineller Aktivitäten genutzt hat. Die Unterlassung einer Anmeldung bei der "Freundin/Lebensgefährtin" und die mehrfache Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente deuten darauf hin, dass der Bw keinerlei verwertbare Spuren hinterlassen wollte. Diese Verhaltensweisen, die Planung der Straftaten samt entsprechender Umsetzung, das Eingehen einer kriminellen Vereinigung und die Tathandlungen lassen eindeutige Rückschlüsse auf seinen besonders verwerflichen Charakter zu und zeigen auf, dass er nicht geneigt ist, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu respektieren.    

 

Aus der Aktenlage ist erkennbar, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des Bw nicht nur während seiner Aufenthalte in Österreich zu Tage getreten ist, sondern er auch schon in Rumänien Verbrechen begangen hat, die mit einer beträchtlichen Freiheitsstrafe (4 Jahre) geahndet wurden. Die kriminelle Energie des Bw richtet sich somit massiv gegen wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft.  

 

Das vom Bw vorgebrachte allfällige Wohlverhalten in der Haft und das allgemein gehaltene Bekenntnis  "Fehler gemacht zu haben" kann grundsätzlich nicht zur Begründung einer positiven Zukunftsprognose herangezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs sind nämlich in Haft verbrachte Zeiten bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Wohlverhaltens auch nicht zu berücksichtigen (vgl mwN VwGH 30.11.2005, Zl. 2005/18/0591).

 

Derzeit lässt das Persönlichkeitsbild des Bw keinesfalls den Schluss zu, dass er nunmehr - so wie in der Berufungsschrift dargestellt - als geläutert anzusehen ist.

 

Auf Grund der dargelegten Umstände, der Art und Schwere der vorliegenden Straftaten und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild des Bw pflichtet der Oö. Verwaltungssenat der Auffassung der belangten Behörde bei, dass der weitere Aufenthalt des Bw in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 60 Abs. 1 Z 1 FPG gefährden würde und dass sein bisheriges Gesamt-fehlverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die das besondere Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Straftaten gegen fremdes Eigentum berührt. Dabei war das Tatbestandsmerkmal "gegenwärtig" in sinnvoller Weise auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft (Gerichtshaft) zu beziehen und zu fragen, ob das prognostizierte Verhalten des Fremden für diesen Fall eine Gefahr iSd § 86 Abs 1 FPG darstellen würde (vgl. bereits VwSen-720109 vom 7.8.2006 und VwSen-720070 vom 2.3.2007).

 

4.3.2.2. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, ferner eine Maßnahme darstellt, die einem oder mehreren der in Art. 8 Abs. 2 EMRK formulierten Ziele (die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral und der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dient und hierfür in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

 

Im vorliegenden Fall könnte ein Eingriff denkmöglich sein. Der Eingriff verletzt den Schutzanspruch aus Art 8 Abs. 1 EMRK jedenfalls dann, wenn er zur Verfolgung der genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist, d.h. wenn er nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere nicht verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel ist.

 

Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht ist nicht bereits dann notwendig, wenn die innerstaatliche Norm ihn gebieten oder erlauben und er einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK formulierten Ziel dient. Entscheidend ist, ob er auch verhältnismäßig zum verfolgten Eingriffsziel ist. Davon ist nur auszugehen, wenn Gewicht und Bedeutung des Eingriffziels Gewicht und Bedeutung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Schutzanspruchs überwiegt. Bei der Abwägung sind laut EGMR (Benhebba, Urteil vom 10.7.2003, Bsw.Nr. 53441/99; Üner, Urteil vom 5.7.2005, Bsw.Nr. 46410/99) jedenfalls folgende Aspekte zu berücksichtigen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen:

 

·                     Dauer des Aufenthaltes

·                    Beherrschung der Sprache des Aufenthaltsstaates in Wort und                       Schrift

·                     Wohnverhältnisse

·                     wirtschaftliche Integration

·                     soziale Kontakte und Bindungen, Alter der Kinder

·                     Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft

·                     Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes

·                     Bindungen an den Staat der eigenen Staatsangehörigkeit

·                     Straftaten

*       Natur und Schwere der Straftaten

*       Dauer des Zeitraums zwischen Begehung der Straftat und der          aufenthaltsbeendenden Maßnahme und das Verhalten des Fremden während dieser Zeit

*       Dauer des Aufenthaltes im Aufenthaltsstaat

*       Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen (Ehegatte, Kinder)

*       Schwierigkeiten, welche für den Ehepartner und/oder Kinder im Herkunftsstaat des Fremden zu erwarten sind

 

Ein wesentliches Element für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des zu erlassenden Aufenthaltsverbotes ist die Schwere der vom Bw begangenen Verbrechen und Vergehen.

 

Der EGMR hat sich in zahlreichen Urteilen (Boultif, Urteil vom 2.8.2001, Bsw.Nr. 54273/00; Baghli, Urteil vom 30.11.1999, Bsw.Nr. 34374/97) mit der Verhältnismäßigkeit derartiger Eingriffe auseinandergesetzt.

 

Im Urteil vom 6.2.2003, Bsw.Nr. 36757, J, war der EGMR der Ansicht, dass "zwei Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstahl nicht als besonders schwerwiegend beurteilt werden können, da die Straftaten keine gewaltsamen Elemente beinhalten" würden und er hat den Eingriff daher als nicht verhältnismäßig zum verfolgten Ziel beurteilt.

 

In der Beschwerde K (Urteil vom 27.10.2005, Bsw.Nr. 32.231/02) hat der Gerichtshof der Tatsache wesentliche Bedeutung beigemessen, dass die beiden einzigen verhängten Freiheitsstrafen nur fünf bzw. sechs Monate betragen hatten. Das Urteil gründete auf der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den zehn Jahren, die seiner Ausweisung vorangegangen sind, achtmal wegen Straftaten (davon viermal wegen Verkehrsdelikten) verurteilt worden war. Der Gerichtshof würdigt in diesem Zusammenhang das entschlossene Vorgehen der Behörde gegen Fremde, die sich bestimmter Delikte (wie etwa Drogenhandel) schuldigt gemacht haben.   

 

In Anbetracht der einschlägigen Judikatur des EGMR (neben den bereits zitierten Urteilen siehe auch: B, Urteil vom 21.6.1988, Bsw.Nr. 10730/84; M, Urteil vom 18.2.1991, Bsw.Nr. 12313/86; Y, Urteil vom 31.7.2002, Bsw.Nr. 37295/97; M, Urteil vom 15.7.2003, Bsw.Nr. 53306/99) greift das Aufenthaltsverbot nur peripher in das Privatleben des Bw ein.

 

Abgesehen von den beruflich bedingten Reisen durch Österreich und dem kurzfristigen Aufenthalt im Jahre 2003 hat sich der Bf in den letzten Monaten vor der Festnahme, U-Haft und Strafhaft nur sporadisch in Österreich aufgehalten. Der Bw hat in Österreich bis zur Verbüßung der Haftstrafe weder einen Haupt- oder Nebenwohnsitz begründet noch eine lebensgemeinschaftsähnliche Beziehung gepflogen. Auch wenn der Bw seine "nunmehrige Freundin/Lebensgefährtin" heiraten möchte und von ihr ein gemeinsames Kind erwartet, kann nicht einmal ansatzweise von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden. Da eine "Hauptwohnsitzbegründung" erst während der Haft des Bw am "4. Dezember 2008" vorgenommen wurde, kann keinesfalls von einer Wohngemeinschaft ausgegangen werden. Eine solche wurde vom Bw auch zu keinen Zeitpunkt behauptet. Erst bei der niederschriftlichen Befragung durch die belangte Behörde hat der Bw die Unterkunftgeberin als Freundin (3. September 2008 und in der Berufungsschrift vom 18. Dezember 2008), als Verlobte und in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 als Lebensgefährtin bezeichnet. Im Zuge der kriminalpolizeilichen Einvernahme hat der Bw seine "Freundin" nicht erwähnt. Im Anlass-Bericht vom 1. August 2008 taucht sie als Zulassungsbesitzerin eines bei einer Straftat verwendeten Fahrzeuges und Eigentümerin einer schwarzen Jacke, in der ein bei einer anderen Straftat benützter und total gefälschter ungarischer Führerschein vorgefunden wurde, auf.

 

Aus dem gesamten Vorbringen des Bw ist erschließbar, dass ein "Familienleben" bisher noch nicht stattgefunden hat. Daher ist der Eingriff in ein bestehendes Familienleben nicht möglich. Folgt man dem Bw, dass seine "Freundin/Verlobte/Lebensgefährtin" ein gemeinsames Kind erwartet, er beabsichtigt, sie zu heiraten und er zu ihr in die Wohnung ziehen möchte, kann allenfalls von einem "geplanten" Familienleben gesprochen werden. Selbst wenn ein solches vom Schutz des Art 8 EMRK umfasst wäre, sind die berücksichtigungswürdigen Gründe kaum von Gewicht. Die angestellten Überlegungen treffen auch auf den behaupteten Eingriff in das Privatleben des Bw zu.

 

Die Aufenthalte des Bw in Österreich, die ausschließlich zu Besuchszwecken und der Durchführung krimineller Aktivitäten gedient haben, waren kurzfristig und führten zu keiner dauerhaften Niederlassung. Der Bw beherrscht weder die österreichische Sprache (sämtliche Behördenkontakte waren nur mittels Dolmetscher möglich) noch weist er eine wirtschaftliche Integration auf. "Soziale Kontakte und Bindungen" bestanden laut seinem Vorbringen und der Aktenlage nur zu Mittätern und zu seiner "Freundin/Verlobten/Lebensgefährtin". Nach wie vor bestehen die Bindungen zu seinem Heimatstaat; so hat er auch dargelegt, dass er im Anschluss an die Haftstrafe wieder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in Rumänien als Berufsfahrer tätig werde. Daraus ist ableitbar, dass der Mittelpunkt seiner beruflichen Interessen in Rumänien gelegen ist. Tatsächlich scheint der zuletzt bekundet Wunsch des weiteren Verbleibes in Österreich nur vorgeschoben, da er bei der niederschriftlichen Befragung am 3. September 2008 vorgebracht hat, "entweder die in Linz wohnende Freundin zu heiraten und hier zu bleiben oder nach Portugal zu gehen", da er früher bereits sieben Jahre in Portugal gelebt habe. 

 

Gegen den Aufenthalt und für die Erlassung eines auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot sprechen die erhebliche kriminelle Energie, die nicht nur in der Planung und Umsetzung der schweren Betrügereien zum Ausdruck kommt, sein mangelndes Rechtsempfinden und sein starke Charakterdefizite erkennen lassendes Persönlichkeitsbild.  

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das für seinen Verbleib in Österreich behauptete persönliche Interesse das durch sein gravierendes Gesamtfehlverhalten nachhaltig beeinträchtigte Allgemeininteresse iSd Art 8 Abs 2 EMRK nicht überwiegt (vgl. idS zB VwGH 27.06.2006, Zl. 2006/18/0092).   

 

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wiegen wesentlich schwerer als die Auswirkungen auf die persönliche Lebenssituation des Bw. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes war zur Erreichung von im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten.  

 

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, teilt der unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht der belangten Behörde.  

 

5. Im Ergebnis war das angefochtene Aufenthaltsverbot zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unter­schrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

 

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