Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163032/7/Kei/OM

Linz, 30.01.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der MMag. Dr L, H, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Februar 2008, Zl. VerkR96-2150-2007-Pi, nach Durchführung von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Zulassungsbesitzerin des KFZ, pol. Kennzeichen:, trotz schriftl. Aufforderung der BH Linz-Land, Zl. VerkR96-2150-2007, zugestellt am 23.04.2007, nicht binnen zwei Wochen, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 28.10.2006 um 17.35 Uhr im Gemeindegebiet Pucking, A 25 bei km 0.400, Richtung Linz, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 2 und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,               Gemäß §

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

50 Euro                         24 Stunden                                       134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. März 2008, Zl. VerkR96-2150-2007-Ni/Pi, Einsicht genommen und am 8. Juli 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde die Berufungswerberin (Bw) befragt.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bw wurde mit der Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. März 2007, Zl. VerkR96-2150-2007/Ni, aufgefordert, der Behörde bekanntzugeben, wer das Kfz mit dem Kennzeichen am 28. Oktober 2006 um 17.35 Uhr in Pucking auf der A25 bei Strkm. 0,400 in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat.

Mit Schreiben vom 25. März 2007 teilte die Bw innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land u.a. mit, dass sie das gegenständliche Kfz in S, Ortsteil Sand, abgestellt habe und zwar während der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes. Weiters, dass der zweite Schlüssel fehle und dass der Finder oder Dieb möglicherweise ihren Pkw verwendet habe.

In diesem Sinn äußerte sich die Bw mehrmals in weiterer Folge – auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Bw und der in der Verhandlung erörterten Angaben in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 17. November 2006, Zl. 487217/2006-061028-R2349-31.

Die Tatsache der Nicht-Erteilung der Lenkerauskunft wurde durch die Bw nicht bestritten und es wurde der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht.

 

Zur subjektiven Tatseite:

Es kann nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchaus der Fall sein bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das o.a. Vorbringen der Bw zutrifft. Wenn das Vorbringen der Bw zutrifft, dann war sie in subjektiver Hinsicht nicht in der Lage, eine dem Gesetz (§ 103 Abs.2 KFG 1967) entsprechende Auskunft zu erteilen.

Es wird auch bemerkt, dass die Bw in der Verhandlung einen guten persönlichen Eindruck und nicht einen unglaubwürdigen Eindruck gemacht hat.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht gesichert, dass die subjektive Tatseite der der Bw vorgeworfenen Übertretung vorliegt und es ist das Vorliegen der der Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

(Es wird bemerkt, dass die gegenständliche Lenkeranfrage der Bw nicht wie im Straferkenntnis angeführt am 23. April 2007 zugestellt wurde sondern früher. Das hätte durch den Oö. Verwaltungssenat aber berichtigt werden können, weil ein diesbezüglicher tauglicher Vorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist.)

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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