Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163764/5/Br/RSt

Linz, 03.02.2009

 

 

                                                           

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K K, geb.    , W,  vertreten durch RA Dr. R E, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 14.11.2008, Zl. VerkR96-9270-2007, nach der am 3. Februar 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

I.       Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; die Geldstrafe wird jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden ermäßigt.

II.            Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 15 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 5/2008 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 5/2008 - VStG;

Zu II. § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit dem oben angeführten Straferkenntnis wegen Übertretungen nach § 18 Abs.1 iVm 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Stunden verhängt.

Es wurde ihm zur Last gelegt, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten zu haben, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,34 Sekunden festgestellt.

Tatort: Gemeinde Vorchdorf, Autobahn A 1 bei km 210.400, Richtungsfahrbahn Salzburg.

Tatzeit: 05.08.2007, 12:40 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen     , Personenkraftwagen MI, AUDI

 

1.1.       In der Begründung des Schuldspruches traf die Behörde erster Instanz nachfolgende Erwägungen:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 10.08.2007 von der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich angezeigt. Auf Anfrage der Behörde teilte die Fa. T E A GmbH in W, am 20.08.2007 mit, dass Sie das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hätten. Gegen die daraufhin erlassene Strafverfügung vom 10.10.2007 erhoben Sie mit Schreiben vom 24.10.2007 Einspruch und führten aus, das es richtig sei, dass Sie am 05.08.2007 auf der Autobahn A 1 Richtungsfahrbahn Salzburg im Gemeindegebiet Vorchdorf mit dem Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen    unterwegs waren. Hingegen sei es unrichtig, dass Sie zu einem am gleichen Fahrstreifen vor Ihrem Fahrzeug fahrendes Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hätten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Das Ergebnis der Videomessung, die einen zeitlichen Abstand von 0,34 Sekunden ergab, würde bestritten. Sie hätten zu jeder Zeit einen ordnungsgemäßen Tiefenabstand zu den vor Ihnen fahrenden Fahrzeugen eingehalten. Über Ihren Antrag wurden Ihnen Fotos aus den Videoaufnahmen samt Auswertungsdaten zugesandt. In Ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2008 blieben Sie bei Ihrer leugnenden Verantwortung und führten begründend aus, dass Sie sich erinnern könnten, am angegebenen Tattag keinen Zeitdruck gehabt zu haben. Grundsätzlich würden Sie immer einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten. Die Ihnen vorgehaltene Tatbegehung hielten Sie für ausgeschlossen. Aus Gründen der Vorsicht bestritten Sie auch die ordnungsgemäße Eichung der gegenständlichen Messanlage.

 

Über diesen Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der Landesverwaltung in I. Instanz erwogen:

 

Die in der Anzeige gemachten Angaben ergeben in Verbindung mit den aus dem angefertigten Beweisvideo vorgelegten Fotos samt elektronisch erfassten Messdaten ein in sich schlüssiges Bild der Tatbegehung, weshalb die erkennende Behörde keinen Grund dafür erblicken kann, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Insbesondere kann auch kein Grund dafür erblickt werden, dass der Anzeiger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten will. Die Behörde geht davon aus, dass die besonders geschulten Organe der Straßenaufsicht in der Lage sind, den Tiefenabstand und die gefahrenen Geschwindigkeiten von Fahrzeugen an den speziell eingerichteten Messstellen verlässlich und genau festzustellen. Für die Messungen werden ausschließlich eichamtlich geprüfte spezielle Messinstrumente verwendet. Die Behörde hat sich durch Einsichtnahme in den Eichschein Nr. A07 des Messgeräts VKS 3.0 überzeugt, dass dieses zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß (bis 31. Dezember 2008) geeicht war. Die Organe der Straßenaufsicht wurden über die entsprechenden Verwendungsbestimmungen belehrt und haften als Organe des öffentlichen Dienstes für deren Einhaltung. Im Verfahren ist jedenfalls kein Umstand hervorgekommen, der Anlass für Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses böte. Ihre Einwendungen, die auf der Sachverhaltsebene erfolgten, wurden durch die Angaben in der Anzeige widerlegt. Demnach fuhren Sie im Messbereich auf einer Strecke von knapp 100 m und über einen Zeitraum von über 2 Sekunden mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h in etwa gleichem Abstand hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug nach.

 

Rechtlich gilt folgendes:

Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Indem Sie einen Abstand von lediglich 0,34 Sekunden eingehalten haben, haben Sie den objektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllt.

Da im Strafverfahren Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe nicht hervorgekommen sind, ist auch das subjektive Tatbild erfüllt.

 

Die über Sie verhängte Geldstrafe erscheinen dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch Ihren persönlichen Verhältnissen (diese wurden, da von Ihrer Seite - trotz Aufforderung - keine Angaben gemacht wurden, wie Im Schreiben vom 07. Januar 2008 angeführt, mit 1.500,00 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten zugrunde gelegt) angepasst und ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Mildernd wurde überdies Ihre verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

 

Überdies ließ sich die erkennende Behörde bei der Strafzumessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet ist.

 

Die Vorschreibung der Strafverfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden"

 

 

1.2.  Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

1.3. Dem Spruch findet sich noch der rechtliche Hinweis nachgehängt, wonach mit Rechtskraft dieses Strafbescheides die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt wird. Sollte der Berufungswerber innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Sollte innerhalb dieses zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so würde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen:

"In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.11.2008 zur GZ VerkR96-9220-2007, dem Be­schuldigten zugestellt am 10.12.2008, sohin binnen offener Frist, nachstehende

 

Berufung:

 

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, dieser hätte am 5.8.2007 um 12.40 Uhr im Gemein­degebiet Forchendorf (richtig: Vorchdorf) auf der Autobahn A1 bei Kilometer 210,400 zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 0,34 Sekunden eingehalten.

 

Der Beschuldigte hätte dadurch die Rechtsvorschrift des § 18 Abs. 1 StVO verletzt.

Aus diesem Grunde wurde der Beschuldigte in die Zahlung eines Gesamtbetrages von € 275,--(inklusive Kosten) verfällt.

 

Ausdrücklich bestritten wird, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hät­te.

 

Wie im Rahmen der Stellungnahme ausgeführt, ist der Beschuldigte aufgrund seiner berufli­chen Mehrbetätigung zwangsläufig mit seinem eigenen PKW sehr oft unterwegs; der Beschul­digte kann sich grundsätzlich an den gegenständlichen Tag erinnern und auch daran, dass die­ser bei den Terminen dieses Tages keinen Zeitdruck hatte. Der Beschuldigte war allein im Fahrzeug und hatte keinen wie auch immer gearteten Grund auf Druck zu fahren.

 

Grundsätzlich - wie auch an jenem Tag - hält der Beschuldigte zu den vor ihm fahrenden Fahrzeugen einen ausreichenden Tiefenabstand ein.

Aus diesen Gründen ist der von der erstinstanzlichen Behörde angegebene Tiefenabstand von lediglich 13 Metern jedenfalls ausgeschlossen.

 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beantragte der Beschuldigte die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereiche der Verkehrssicherheit und Kraftfahr­zeugtechnik sowie die Auswertung der angefertigten Lichtbilder durch einen Sachverständigen aus dem Gebiete der Fotogrammetrie, dies zum Beweis dafür, dass der von der Behörde er­mittelte Tiefenabstand von 13 Metern zwischen dem Beschuldigtenfahrzeug und dem voraus­fahrenden Fahrzeug völlig unrichtig sei und wesentlich mehr betragen hätte und dass somit der zeitliche Abstand von lediglich 0,34 Sekunden ebenfalls völlig unrichtig sei.

Weiters wurde die ordnungsgemäße Eichung der Messanlage bestritten und beantragt, den letztgültigen Prüfbericht der Messanlage zumindest in Fotokopie vorzulegen. Weiters wurde beantragt, den Originalakt, insbesondere die Originallichtbilder im Rechtshilfe­weg zur Einsicht zu übersenden.

 

Sämtlichen der oben angeführten Beweisanträge wurde nicht Folge geleistet, bzw. wurden die­se in keiner Weise aufgegriffen, weshalb eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfah­rens vorliegt.

 

Der Einwand seitens des Beschuldigten, dass allenfalls das auf den Lichtbildern ersichtliche vor ihm fahrende Fahrzeug zuvor einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hätte, wurde ebenfalls in keiner Weise aufgegriffen und wurden auch in diese Richtung keinerlei Ermittlungen angestellt.

 

Auch aus diesem Grunde liegt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.

Hätte sich die erstinstanzliche Behörde mit den beantragten Beweismitteln auseinandergesetzt bzw. den Beweisanträgen Folge geben, so hätte sich ergeben, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat und dass der Abstand zwischen ihm und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug jedenfalls mehr als 13 m betragen hat.

 

Im Übrigen hätte das Beweisverfahren ergeben, dass das vor dem Beschuldigten fahrende Fahrzeug zuvor einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat; führt man sich die Lichtbilder vor Augen, ist hier ein Schrägversatz der Fahrzeuge zu bemerken, welche jedenfalls auf einen Fahrstreifenwechsel des davor fahrenden Fahrzeuges hindeuten könnte.

 

Aus den oben angeführten Gründen wiederholt daher der Beschuldigte nunmehr die im Rah­men der Stellungnahme vom 21.1.2008 erhobenen Beweisanträge, nämlich:

1.         Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereiche der Verkehrssi­cherheit und Kraftfahrzeugtechnik

2.         Auswertung der gegenständlichen Originallichtbilder durch einen Sachverständigen aus dem Gebiete der Fotogrametrie

3.         Vorlage des letztgültigen Prüfberichtes bezüglich der Messanlage

4.         Vorlage der Originallichtbilder

5.         Einvernahme des Beschuldigten

Im Übrigen erscheint die über den Beschuldigten verhängte Strafe auch zu hoch angesetzt; in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten hätte die erken­nende Behörde mit einem weitaus geringeren Strafausmaß das Auslangen finden müssen.

 

Der Beschuldigte stellt daher nachstehende

 

Berufungsanträge:

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, der Berufung des Beschuldigten Folge zu geben und

1.     das wider den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in e-ventu

2.     gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen; in eventu

3.     die verhängte Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß zu reduzieren.

 

Brunn, am 23. Dezember 2008                                                                                            K K"

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung der Inhalte der erstbehördlichen Verfahrensakte im Rahmen der Berufungsverhandlung. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden die mit der Anzeige übermittelten Fotos und eine Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. H beigeschafft und im Rahmen der Berufungsverhandlung gesichtet. Ebenfalls wurde die Videosequenz beigeschafft und im Rahmen der Berufungsverhandlung erörtert. Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung persönlich teil. Die Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

3.1. Da  keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

 

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

4.1. Der Berufungswerber erklärt im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass er jährlich dienstlich an die 40.000 km zurücklege. Am fraglichen Sonntag sei er  zu einem Treffen mit einem Kollegen nach Salzburg unterwegs gewesen. An den Vorfall konnte er sich naturgemäß nicht erinnern, wobei er jedoch versicherte, dass diese Art des Fahrstils nicht seiner sei und er sich hiervon jedenfalls distanzieren würde.

Das Fahrzeug des Berufungswerbers ist auf dem Video zumindest für die Zeitspanne von zehn Sekunden in einem augenscheinlich gleichbleibenden Abstand hinter einem anderen Fahrzeug links versetzt fahrend erkennbar. Unstrittig ist der mit nur 0,34 Sekunden errechnete Sicherheitsabstand der jedenfalls nicht auf ein Brems- oder Umspurmanöver eines anderen im relevanten Bereich fahrenden Fahrzeuges  rückführbar ist. Dieser Abstand lässt sich neben der durch ein anerkanntes Rechensystem erfolgten Berechnung auch aus der Videodokumentation in visueller Beurteilung eindrucksvoll und unzweifelhaft nachvollziehen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass dieses Beweisergebnis auf die eichamtlich anerkannte Messmethode mittels dem Verkehrs-Kontroll-System, Version 3.0 (kurz VKS 3.0) gestützt ist.

Aus der Gebrauchsanweisung wird unter Punkt 1.4.1 zur Genauigkeit der Abstandsmessung Folgendes ausgeführt:

"Grundlage der Abstandsmessung ist die perspektivische Transformation. Bei der “Passpunkteingabe“ werden acht Transformationsparameter berechnet. Mit diesen Parametern werden dann mit der unten dargestellten Formel anvisierte Videopunkte (Messrasterkoordinaten) in Fahrbahnkoordinaten umgerechnet. 

 

 

 

Hierbei sind :

                 a1 - a8 die Transformationsparameter

                 X,Y Fahrbahnkoordinaten

                       x, y Messrasterkoordinaten

 

Als gemessene Größen gehen die Messrasterkoordinaten in diese Berechnung ein. Sie werden in Form eines Fadenkreuzes/einer Messlinie in das Video projiziert. Für die mit dem Fadenkreuz/der Messlinie anvisierten Punkte werden die entsprechenden Fahrbahnkoordinaten umgerechnet.

Die Genauigkeit des Anvisierens ist abhängig von der Position des Fadenkreuzes/der Messlinie im Video ( siehe Abb. 1.6). Der Verzeichnungseinfluss des Objektivs liegt bei den verwendeten Brennweiten weit unter der Fadenkreuzdicke und ist für die Genauigkeit der Messung vernachlässigbar. Die vom Fadenkreuz oder der Messlinie überstrichene Breite ist abhängig von der Aufnahmeposition, diese Breite wird vom VKS 3.0-Programm situationsbezogen berechnet.

Je weiter das Fadenkreuz/die Messlinie im Videobild in Richtung der Passpunkte 2 und 3 bewegt wird, desto größer wird der von der Fadenkreuzbreite/Messlinienbreite verdeckte Fahrbahnabschnitt. Bei jeder einzelnen Abstandsmessung wird die Breite der Messlinie an beiden Messpunkten vom VKS 3.0-Programm berechnet und angezeigt. Bei der Messung wird jeweils der günstigste Wert berücksichtigt.

Im VKS 3.0-Programm müssen mindestens zwei Abstandsmessungen durchgeführt werden, wobei die längste Abstandsmessung zur weiteren Auswertung herangezogen wird.

Bei der Abstandsmessung von zwei aufeinanderfolgenden Fahrzeugen wird der Abstand der Radaufstandpunkte der Vorderachsen gemessen. Mit einer besonderen Funktion bei der Auswertung kann die Fahrzeuglänge berücksichtigt werden. ( siehe 5.9.1 ).

Der auf diese Weise ermittelte Abstand ist erheblich größer als der tatsächliche Abstand."

 

 

 

4.2. Das Vorbringen des Berufungswerbers  in seinem Rechtsmittel erweist sich vor dem Hintergrund der empirisch belegten Beweislage als nicht stichhaltig, wobei der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung dieser Faktenlage nicht mehr entgegen tritt.

Die in der Berufung beantragten Beweismittel wurden mit der Einholung eines Gutachtens über die seitens der Polizei durchgeführten Berechnung des Sicherheitsabstandes und mit der Sichtung des Videos, der Verlesung des Eichseins und der Anhörung des Berufungswerbers durchgeführt. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Vielmehr zeigte sich der Berufungswerber, der beruflich eine überdurchschnittlich hohe Fahrleistung tätigt und bislang trotzdem keine Verkehrsübertretungen aufweist, im Rahmen der Berufungsverhandlung unrechtsbewusst und im Ergebnis schuldeinsichtig.

Dies unterstrich er insbesondere auch mit der persönlichen Anreise zur Berufungsverhandlung.

 

 

5.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Zur Messung an sich ist zu sagen, dass es sich hierbei um ein anerkanntes Messverfahren handelt (vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/02/0074, womit etwa ein h. Erk. v. 31.1.2006, Zl. VwSen-161056/6/Br/Se, als rechtmäßig festgestellt wurde).

Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von zumindest 141 km/h ein Abstand von 13 m nur einer Wegzeit von 0,34 Sekunden entspricht. Die oben angeführten Werte wurden bereits zu Gunsten des Berufungswerbers verkehrsfehlerkorrigiert. Ein plötzliches Abbremsen eines Vorderfahrzeuges führt angesichts einer solchen Situation wohl mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einem Auffahrunfall, weil selbst bei der kürzest annehmbaren Reaktionszeit von einer halben Sekunde wohl kaum mehr in einer der Verkehrssicherheit gerecht werdenden Wahrscheinlichkeit  unfallvermeidend reagiert werden könnte (unter vielen VwGH 30.9.1999, 98/02/0443). Eine Reaktionszeit von nur 0,5 Sekunden ist unter Hinweis auf diesbezüglich gesicherte sachverständige Erkenntnisse nur als theoretisch mögliche, in der Verkehrsrealität gilt jedoch unter 0,7 Sekunden eine Reaktionshandlung nicht realistisch (s. unten vielen h. Erk. v. 26.2.2008, VwSen-162603/8/Fra/Sta u. vom 16.2.2004, VwSen-109509/7/Br/Be).

Beim Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs.1 StVO genügt "in der Regel" ein dem mit einer Sekunde anzunehmenden Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand; dies aber nur wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (VwGH 5.5.2006, 2003/03/0299 mit Hinweis auf VwGH 23.10.1986, 86/02/0081).

Nach der o.a. Formel hätte demnach der Sicherheitsabstand zumindest  40,6 m zu betragen gehabt.

 

 

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis  35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden

 

6.1. Betreffend die auf den Tatvorwurf nach § 18 Abs.1 StVO getätigte Strafzumessung kann gesagt werden, dass wohl angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines zu knappen Sicherheitsabstandes, was empirisch belegt vielfach unfallursächlich ist, durchaus eine empfindliche Geldstrafe geboten ist.

Zutreffend stellte die Behörde erster Instanz auch fest, dass in Ahndung dieser Deliktsart insbesondere präventiven Überlegungen und der Tatschuld entsprechend spürbare Strafen zu verhängen sind. Sohin wäre der hier verhängten Geldstrafe objektiv nicht entgegen zu treten.

Unter Bedachtnahme auf die bisher gänzliche Unbescholtenheit und des gezeigten Unrechtbewusstseins, konnte hier – nicht zuletzt auch mit Blick auf die als überdurchschnittlich lang zu bezeichnende Verfahrensdauer – die Geldstrafe ermäßigt werden. Eine "unangemessen" - hier als auf den Fall bezogen als überdurchschnittlich zu verstehen -  lange Verfahrensdauer indiziert einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (vgl. h. Erk. v. 17.5.2006, VwSen-161295/Br/Pn).  Auch der Präventionsgedanke, der eine möglichst einem Fehlverhalten rasch folgende Sanktionierung intendiert, lässt nach nun eineinhalb Jahren nur mehr einen reduzierten Strafbedarf angemessen erscheinen. 

Der Berufungswerber ist ferner für ein Kind sorgepflichtig. Präventive Überlegungen stehen vor diesem Hintergrund daher einer Strafermäßigung nicht entgegen.

Die Anwendung des § 21 VStG scheidet mit Blick auf den objektiven Unwertgehalt der Übertretung ex lege aus.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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