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VwSen-100153/2/Fra/Ka

Linz, 13.11.1991

VwSen - 100153/2/Fra/Ka Linz, am 13. November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des S, Schlossermeister, F G, vertreten durch Dr. H V,L, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. September 1991, Zl. VerkR96/2816/1991-Or/S, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Höhe der verhängten Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Der Berufungswerber wird zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren in Höhe von 2.000 S, d.s. 20 % der Strafe, verpflichtet.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I.

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12. September 1991, VerkR 96/2816/1991-Or/S, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 30. April 1991 um 19.23 Uhr den VW-Transporter, LKW, Kennzeichen L, in L, W, Autobahn, Richtung Nbis zur Abfahrt Kreuzung A gelenkt hat, ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe B zu besitzen.

1.2. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung von 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

2. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis erhobenen Berufung rechtfertigt sich der Beschuldigte dahingehend, daß aufgrund eines für ihn geschäftlichen Notfalles das Lenken des Fahrzeuges erforderlich gewesen sei. Die Anhaltung sei auch nicht aufgrund eines fahrtechnischen Fehlers, sondern aufgrund des Umstandes, daß man offensichtlich den Meldungsleger einen Auftrag erteilt hatte, festzustellen, ob er allenfalls das Fahrzeug in Betrieb nehme, erfolgt. Es könne nicht davon die Rede sein, daß er durch die Lenkung des gegenständlichen Fahrzeuges die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt hätte. Auch die über ihn verhängte Geldstrafe entspreche nicht den Grundsätzen des § 19 VStG und sei überhöht. Er beantrage daher, seiner Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und mit der Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 S das Auslangen zu finden.

3. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unbestrittenermaßen fest:

3.1. Dem Beschuldigten wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25. April 1991, Zl. VerkR 0301/1085-1976 O/Ho, aufgrund einer Vorstellung gegen den Bescheid dieser Behörde vom 3. April 1990, die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 45 Monaten, gerechnet ab 6. April 1990, entzogen. Dessen ungeachtet lenkte er am 30. April 1991 um 19.23 Uhr den VW Transporter, LKW, Kennzeichen L, in L, A, Fahrtrichtung N, von der W kommend bis Abfahrt A. Dies wurde von zwei Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Linz wahrgenommen, als sie mit dem Funkwagen "Mek 2" auf der W eine Stehzeit durchgeführt hatten. Der Beschuldigte wurde daraufhin angezeigt, von dieser Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt und das gegenständliche Fahrzeug am Anhaltungsort abgestellt.

3.2. Dieser Sachverhalt wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der nunmehr erhobenen Berufung bestritten, weshalb er unbedenklich der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann.

4. Zu den Ausführungen des Berufungswerbers, welche rechtlicher Natur sind, ist folgendes festzustellen:

4.1. Der Einwand, daß das Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges aufgrund eines geschäftlichen Notfalles sowie der Einwand, daß durch das Lenken dieses Fahrzeuges die Sicherheit im Straßenverkehr in keinster Weise beeinträchtigt wurde, vermögen weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Das strafbare Verhalten liegt darin, daß er ein Kraftfahrzeug, für welches die Lenkerberechtigung B erforderlich gewesen wäre, gelenkt hat, ohne daß diese zum Tatzeitpunkt vorhanden war. Zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ist es nicht erforderlich, daß eine zusätzliche Verkehrsgefährdung hervorgerufen werden müßte. Hinsichtlich des angeblich geschäftlichen Notfalles ist festzustellen, daß dieser in keinem Stadium des Verfahrens vom Beschuldigten verifiziert wurde. Sollte er tatsächlich bestanden haben, so läge auch diesbezüglich kein Anhaltspunkt vor, daß der Beschuldigte nicht anderweitig (beispielsweise Taxi) diesen Termin wahrnehmen hätte können, weshalb dieser Behauptung keine rechtliche Relevanz zukommt.

4.2. Zweifellos hat daher der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und war somit die Entscheidung der Erstbehörde rechtmäßig.

5. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, die Tatsache des Lenkens mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug, obwohl keine gültige Lenkerberechtigung vorgelegen ist, unbestritten blieb und der Berufungswerber nicht ausdrücklich eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte vermeint, daß diese Kriterien nicht angewendet wurden, ohne dies allerdings zu begründen. Sieht man sich die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses an, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Erstbehörde die o.a. Kriterien der Strafbemessung zugrundegelegt hat. Die Erstbehörde hat als mildernd keinen Umstand gewertet und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gemäß § 64 Abs.1 KFG angenommen und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen. Weiters hat sie den Umstand, daß der Beschuldigte außerhalb dieses Verfahrens noch zweimal beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung betreten wurde, gewertet. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten wurden insofern berücksichtigt, als davon ausgegangen wurde, daß der Beschuldigte einen Schlossereibetrieb mit vier Angestellten hat, ca. 15.000 S netto monatlich verdient, geschieden ist und keine Sorgepflichten hat. Bei einem Strafrahmen bis zu 30.000 S und einer verhängten Strafe von 10.000 S trotz einschlägiger Vorstrafe kann somit keine Rede davon sein, daß die Erstbehörde nicht ausreichend den Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung berücksichtigt und die Kriterien des § 19 VStG außer acht gelassen hätte.

Es mußte daher auch der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe der Erfolg versagt werden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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