Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720216/3/WEI/Eg

Linz, 03.02.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F K, geb. , slowakischer Staatsangehöriger, derzeit in Strafhaft in der Justizan­stalt Linz, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M Z, p.A. J:M Rechtsanwälte GesbR., T, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juni 2008, Zl. 1046821/FRB, betreffend die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt 1) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als das im Spruchpunkt 1 gegen den Berufungswerber verhängte Aufenthaltsverbot auf die Gültigkeitsdauer von 7 Jahren befristet wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1 Z 1, 60 ff und 86 Abs 1 Fremden­polizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 4/2008)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juni 2008, Zl. 1046821/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden Bw) auf der Grundlage des § 86 Abs 1 iVm §§ 63 und 66 Fremdenpolizei­gesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, der dem Bw am 17. Juni 2008 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig durch seinen Rechtsvertreter eingebrachte Berufung vom 24. Juni 2008, die am 27. Juni 2008 bei der belangten Behörde einlangte und mit der die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes angestrebt wird.

 

Als Berufungsgrund macht der Bw unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend führt er aus, dass sich der Bw seit 1989 im Bundesgebiet aufhalte und sich sowohl seine Mutter, als auch seine 4-jährige Tochter im Bundesgebiet befänden. Ein Aufenthaltsverbot hätte zur Folge, dass der Kontakt zu seiner Mutter und insbesondere zu seiner Tochter unterbunden wäre. Im Hinblick auf Art 8 EMRK sei ein Aufenthaltsverbot unzulässig, da ein größerer Eingriff als das Aufenthaltsverbot nicht denkbar wäre. Der Bw habe keine sozialen und familiären Kontakte in der Slowakei. Eine Abschiebung hätte eine Zerstörung sämtlicher familiärer Bindungen zur Folge. Außerdem werde es dem Bw im Ausland nicht möglich sein, eine adäquate Unterhaltszahlung für seine Tochter zu leisten, zumal das maximale Einkommen in der Slowakei ca. 500 Euro betrage und mit dieser Bemessungsgrundlage ein angemessener Unterhalt für österreichische Verhältnisse nicht zu leisten sei.

 

Entscheidend sei jedoch, dass ein Aufenthaltsverbot gemäß § 55 Abs 4 und § 61 Z 4 FPG nicht zulässig sei. Nach der Rechtsprechung sei nicht so sehr eine starre Altersgrenze maßgebend, sondern die Frage, ob der Fremde die gesamte Pflichtschulzeit sowie die danach gelegene Phase des Erwachsenwerdens, in die auch üblicherweise die Berufsausbildung fällt, in Österreich verbracht hat. Dieser Fall liege zweifelsohne vor und habe der Bw die vor das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen besonders wichtige Lebensphase in Österreich verbracht und sei daher von einer perfekten Integration auszugehen. Die Ausschlussgründe des § 61 Z 4 FPG würden nicht vorliegen und sei daher ein Aufenthaltsverbot nicht zu erlassen.

 

Zusammenfassend ergebe sich daher unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Familie des Bw, insbesondere seine Tochter, in Österreich leben, sowie die Tatsache, dass der Bw von klein auf in Österreich aufgewachsen ist und in Österreich sozialisiert worden ist, die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbots. Abgesehen davon hätte der Bw in der Slowakei keinerlei berufliche Aussichten, da er weder slowakisch sprechen, schreiben noch lesen könne und daher kein Einkommen erzielen könne. Eine Abschiebung wäre für den Bw mit Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit verbunden.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und wesentliche S a c h v e r h a l t:

 

2.1. Der am 24. Jänner 1984 geborene Bw, ein slowakischer Staatsangehöriger, kam im Dezember 1989 nach Österreich und absolvierte hier die Volks- und Hauptschule sowie ein Jahr Berufsschule. Die begonnene Lehre als KFZ-Mechaniker brach er allerdings schon nach den ersten Lehrjahr ab. Der zuletzt beschäftigungslose Bw ist ledig und hat Sorgepflichten für eine am 25. August 2004 geborene Tochter. Er war zuletzt in der Zeit vom 22. Juni bis 29. November 2006 in T, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am 30. Oktober 2006 um 22:55 Uhr wurde er wegen zahlreicher Einbruchsdiebstähle und anderer Eigentumsdelikte festgenommen und befindet er sich seither in Gerichtshaft.

 

Aus den fremdenpolizeilichen Akten ergibt sich, dass der Bw nie für längere Zeit einer geregelten Arbeit nachging. Im Schuljahr 1999/2000 besuchte er noch als 15- bzw. 16-Jähriger die Landessondererziehungsschule in S-G als ordentlicher Schüler. In der Zeit vom 17. August bis 24. September 2000 und dann wieder ab 20. November 2000 nahm der beschäftigungslose Bw, der bereits über den Befreiungsschein Nr. 0117067 des AMS Perg für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2005 verfügte, an dem Berufsvorbereitungskurs "JACKIE" teil (Bestätigung der i a GmbH vom 30.11.2000; Erhebungsbericht der Gendarmerie). Nach der Kursbesuchsbestätigung des Berufsförderungsinstituts Oberösterreich vom 13. April 2001 besuchte der Bw in der Zeit vom 12. Jänner 2001 bis voraussichtlich 14. November 2001 einen Berufslehrgang für Jugendliche im Rahmen des nationalen Aktionsplans für Beschäftigung. Im Praktikumsbetrieb Autohaus W sollte er dabei eine Lehre zum KFZ-Mechaniker absolvieren, die er aber nach dem ersten Lehrjahr abbrach.

 

Mit Schreiben vom 20. November 2001, Zl. E1/1960/01, berichtete der Gendarmerieposten Grein der Bezirkshauptmannschaft Perg, dass der seit 2. September 1998 in S, gemeldete Bw seit dem 17. November 2001 wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle im Raume B, A und K in Untersuchungshaft befindet.

 

Im sozialpädagogischen Zentrum in S-G, G, war der Bw bis zu seiner Entlassung am 13. November 2001 untergebracht. (vgl Strafanzeige des Gendarmeriepostens Baumgartenberg vom 30.11.2001, Zl. B1/459/01-Aic).

 

Wie sich aus den Niederlassungsakten ergibt war der Bw ab 22. April 2002 als Hilfsarbeiter bei der Firma G, Fleisch-, Wurst- und Selchwarenerzeugung GmbH in M beschäftigt. Im Jahr 2003 (Hauptwohnsitz ab 6. März 2003) zog der Bw nach A und bezog dort eine 48 m2 große Mietwohnung in der A. Er legte damals eine Lohnbestätigung der Firma T Bau-GmbH für April 2003 vor.

 

Bei der Vernehmung durch die Gendarmerie P am 3. April 2004 (vgl Niederschrift zu Zl. B1/2/04) im Vorverfahren zur Verurteilung des damals 20-jährigen Bw durch das Landesgericht Linz als Jugendschöffengericht vom 7. Juni 2004, Zl. 33 Hv 86/04z (dazu Punkt 2.3.4.) gab der Bw zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er die ersten fünf Jahre seines Lebens in der Slowakei verbrachte und dann mit seiner Mutter nach Österreich in ein Flüchtlingslager nach Kefermarkt gekommen wäre. Sie hätten einige Jahre im Bezirk Freistadt gewohnt, seien 1997 nach S und später nach St. N gezogen. Nachdem er 1998 mit seinem Freund A N den PKW seiner Mutter unbefugt in Betrieb genommen hatte und er in der Folge total beschädigt wurde (näher dazu Punkt 2.2.4.), sei er im Internat (Erziehungsheim) in S-G untergebracht worden. Zur Zeit der Einvernahme bewohnte er mit seiner schwangeren Freundin S N eine Mietwohnung in der S in A. Er gab an, arbeitslos zu sein und Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Bei der Sparkasse in Haid hatte er damals bereits Schulden durch einen Privatkredit in Höhe von etwa 5.800 Euro.

 

2.2. Nach Ausweis der fremdenpolizeilichen Akten war der Bw schon als unmündiger Minderjähriger verhaltensauffällig und beging wiederholt teilweise erhebliche Straftaten, für die er nur wegen seiner Strafunmündigkeit noch nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Die Taten sind durch aufgenommene Protokolle über Geständnisse des Bw in Gegenwart seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin erwiesen.

 

2.2.1. Durch die Erhebungen der Gendarmerie R im ... zu Zl. P 205/93 ist belegt, dass der Bw im Alter als Schüler der dritten Klasse Volksschule in R im ... am 16. Mai 1993 nach dem Besuch des Gottesdiensts auf seine Unterkunftgeberin Frau P auf das Nachhausefahren warten musste, als ihm der Gedanke kam, mit einem eingesteckten "Wurfpfeil" Reifen zu zerstechen. Er schlich sich gegen 10:30 Uhr in die Garage des Gasthauses M, wo er bei einem PKW alle vier Reifen zerstach. Weiters zerstach er dort die Reifen eines Moped, einer Schiebetruhe und die Hinterreifen von sechs Fahrrädern. Anschließend verließ er die Garage und kam bei einem geparkten Moped vorbei, dessen Hinterreifen er ebenfalls zerstach. Auch bei einem geparkten Pkw beschädigte er den rechten Vorderreifen durch mehrere Einstiche. Nachdem er gegen 11:00 Uhr mit Frau P nach Hause gefahren war, zerstach der schließlich dort bei einem weiteren PKW einen Reifen. Nach dem Erhebungsbericht der Gendarmerie vom 14. September 1993 verursachte der Bw insgesamt einen Schaden in Höhe von ca. S 5.600,--.

 

2.2.2. Aus dem Erhebungsbericht der Gendarmerie Rainbach im Mühlkreis vom 2. August 1994, Zl. P-335/94-Tr, ergibt sich, dass der Bw im Alter als Schüler der 4. Klasse Volksschule am 19. Juli 1994 in das unversperrte Haus S schlich und aus einer im Wohnzimmer frei abgelegten Geldtasche ca. S 7.500,-- in Banknoten stahl. Danach fuhr er mit seinem Fahrrad zum Lagerhaus S, wo er den Fahrgastraum des abgestellten Klein-Lkw, Marke Nissan, Kz.:    , durchsuchte. Da er kein Geld fand, nahm er den in einer Schachtel aufbewahrten Fahrzeugschlüssel an sich, trennte ihn vom Schlüsselanhänger, den er behielt, und warf ihn dann am Firmengelände einfach weg.

 

Bei seiner Befragung gab der Bw auch zu, ca. 10 Stück Zeitschriften aus einer unversperrten Zeitungskiste am Eingang des Lagerhauses und einem Mitschüler in der Schulgarderobe S 20,-- gestohlen zu haben. Ebenso gestand er, schon zwei oder drei Tage vorher, seiner Mutter S 1.000,-- gestohlen zu haben, die er auf Vorhalt aber wieder zurückgeben musste.

 

Am 15. Juli 1994 stieg der Bw zwischen 16:00 und 19:00 Uhr durch ein offenes Fenster ins Clubhaus des Tennisvereins S ein und nahm aus der Kühltruhe zwei Stück Eis heraus, die er dann aber vergaß. Anschließend durchsuchte er den Clubraum und fand in einer unversperrten Lade eine Kellnergeldtasche, die er samt Inhalt an sich nahm, als er das Clubhaus wieder durchs Fenster verließ. Den Geldbetrag von S 1.300 bis S 1.500,- entnahm er der Geldtasche und warf diese dann in ein nahes Kornfeld.

 

Die erhebenden Gendarmeriebeamten konnten beim Bw noch einen Geldbetrag von S 3.230,-- sicherstellen. Um den Rest hatte er sich in F Spielsachen, insbesondere ein ferngesteuertes Auto um S 1.298,-- , gekauft. Der Schaden aus den Gelddiebstählen wurde durch die Mutter gut gemacht.

 

2.2.3. Nach den Erhebungen der Gendarmerie R im .. zu Zl. P-279/96-Tr, verbog der Bw am 28. Juni 1996 nach 23:30 Uhr im Ortsgebiet von R die Antenne eines parkenden Pkws, wodurch ein Schaden von S 210,-- entstand. Am 29. Juni 1996 gegen 01:30 Uhr bestiegen der Bw und ein Freund am Bahnhof S einen unversperrten Gepäckwaggon, wo sie Kuverts und einen Karton aufrissen. Aus dem Karton nahmen sie eine schwarze Jacke und eine Kappe mit der Aufschrift "Raiders". Aus einem Kuvert entnahm der Bw eine Diskette mit der Aufschrift "S ". Die Kappe und die Diskette nahmen sie nach Darstellung des Bw zunächst mit, warfen sie dann nach einem kurzen Stück vom Waggon entfernt weg.

 

2.2.4 Den Akten der Bezirkshauptmannschaft P aus 1998 betreffend Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ist zu entnehmen, dass der Bw seit 15. April 1998 die Landessondererziehungsschule S-G besuchte. Er wurde im Erziehungsheim  S-G, untergebracht, nachdem er zuvor bis 15. April 1998 bei seiner Mutter in St. N wohnte. Gegen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurden nämlich sicherheitspolizeiliche Bedenken vom Gendarmerieposten G vorgebracht. Der großteils noch strafunmündige Bw wurde von diesem Gendarmerieposten zu Zl. P-1000/97/Ma wegen des Verdachts von gemeinschaftlich mit zwei weiteren Tatbeteiligten begangenen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 89, 125, 127, 129 und 136 StGB (Gesamtschaden in Höhe von S 114.493,80), zu Zl. P-1350/97 wegen § 127 StGB, zu Zl. P-188/98 wegen §§ 127 und 136 StGB, zu Zl. P-199/98 wegen illegalen Waffenbesitzes und zu Zl. P-200/98 abermals wegen § 127 StGB angezeigt.

 

In der Niederschrift vom 11. August 1998, Zl. Sich40-7898-2-1996, teilte die Bezirkshauptmannschaft P der erziehungsberechtigten Mutter des Bw mit, dass dieser die Niederlassungsbewilligung trotz seiner Straftaten auf Grund der Minderjährigkeit erhalte. Für den Fall weiterer Straftaten müsse der Bw aber ab dem Eintritt der Großjährigkeit mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen rechnen.

 

Aus dem Strafunmündigenbericht des Gendarmeriepostens G vom 23. Jänner 1998, Zl. P-9/98-Ma, an die Bezirkshauptmannschaft P ergibt sich, dass der Bw am 2. September 1997 gegen Mitternacht gemeinsam mit A N den Pkw Peugeot 7A/CD, Kz    , seiner Mutter in der Tiefgarage des Hauses S unbefugt in Betrieb nahm und in der Folge abwechselnd mit seinem Komplizen auf öffentlichen Straßen lenkte, obwohl er keine Lenkerberechtigung besaß. Bei dieser Ausfahrt sollen sie auch noch einen Fahrraddiebstahl begangen haben. Bereits am 4. September 1997 gegen Mitternacht wiederholten die beiden Straftäter die unbefugte Inbetriebnahme des PKWs in der Tiefgarage und fuhren abwechselnd auf öffentlichen Straßen. Dabei verursachte A N am 5. September 1997 um 01:08 Uhr einen Verkehrsunfall, bei dem am PKW Totalschaden entstand.

 

In der Zeit vom 19. August bis 4. September 1997 nahm der Bw gegen 21:00 bis 22:00 Uhr acht bis zehn Mal das bei einer Haltestelle abgestellte Motorfahrrad Puch Maxi, Kz.: , unbefugt in Betrieb und lenkte es auf öffentlichen Straßen. Im  August bis September 1997 gegen 22:00 Uhr nahm er das in der Tiefgarage des Wohnhauses S unversperrt abgestellte Motorfahrrad KTM 40 PL, Kz.: , mehrmals unbefugt in Betrieb und lenkte es auf öffentlichen Straßen.

 

Diesen Strafunmündigenbericht an die Bezirkshauptmannschaft P erstattete die Gendarmerie mit Hinweis darauf, dass sich der Bw als unmündiger Minderjähriger unter 14 Jahren zu den Tatzeiten zwischen 21:00 und 05:00 Uhr an allgemein zugänglichen Orten aufhielt und daher auch gegen das Oö. Jugendschutzgesetz verstoßen hatte.

 

2.3. Der Bw setzte sein auf laufende Eigentumskriminalität ausgerichtetes Verhalten dann auch als Jugendlicher und junger Erwachsener fort. Er wurde wiederholt straffällig und weist nach den von der Erstbehörde beigeschafften Strafakten bisher folgende rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf:

 

2.3.1. Mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 15. März 2001, Zlen. 10 EVr 40/01, 10 EHv 8/01, wurde der Bw als Jugendlicher wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 StGB, der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs 1 und 2 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und nach dem § 135 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und des § 5 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt.

 

Diesen Jugendstraftaten (im Alter von noch 16 Jahren) lag folgender Schuldspruch zu Grunde:

 

        "F K ist  s c h u l d i g , er hat mit dem abgesondert verfolgten M S als Beteiligten (§ 12 StGB) in Saxen

 

1. in der Zeit vom 04.01. bis 06.01.2001 den PKW der Marke Renault Clio, Baujahr 1993, mit dem behördlichen Kennzeichen..., im  Wert von S 42.667,-- ohne Einwilligung des Berechtigten J F in Gebrauch genommen, indem sie das Fahrzeug mehrfach abwechselnd lenkten, wobei sie durch wiederholte Kollisionen am Fahrzeug Beschädigungen unter S 25.000,-- verursachten,

 

2. am 06.01.2001 den J F dadurch schädigten, dass sie ihm das zu 1. beschriebene Fahrzeug dauernd entzogen, ohne sich die Sache zuzueignen, indem sie den stark beschädigten PKW in der Donau versenkten,

 

3. am 06.01.2001 durch die zu 2. beschriebene Tathandlung Urkunden, nämlich die beiden behördlichen Kennzeichentafeln, über die sie nicht verfügen durften, unterdrückt, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden."

 

2.3.2. Mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 19. April 2001, Zlen. 10 EVr 136/01, 10 EHv 18/01, wurde der Bw als Jugendlicher wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig gesprochen und nach dem § 129 StGB unter Anwendung des § 5 JGG, sowie gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die erste Verurteilung vom 15. März 2001 zu 10 EVr 40/01, zu einer bedingten Zusatzstrafe in der Dauer von 2 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt.

 

Der Schuldspruch wegen dieser Jugendstraftaten (im Alter von 16 Jahren) lautet:

 

        "F K und M D sind schuldig, es haben

 

I. F K und M D in der Nacht zum 12.11.2000 in Steyr mit dem abgesondert verfolgten C E als Beteiligten (§ 12 StGB) nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen durch Aufbrechen von Markthütten, sohin durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

 

1. der W W zahlreiche Teddybären im Wert von ca. S 4.250,--,

2.den Verantwortlichen der T B Keramikwaren im Verkaufswert von ca. S 685,--,

3. den Verantwortlichen des L-C Steyr Getränke im Verkaufswert von ca. S 620,--,

4. dem W S Holzspielzeug im Verkaufswert von ca. S 220,--,

 

II. F K am 31.07.2000 in Steyr mit den abgesondert verfolgten G K und E K als Beteiligten (§ 12 StGB) eine fremde Sache beschädigt, indem sie gegen die Seitenscheibe des KKW des P G traten und diverse Autoteile abrissen und abbrachen, wodurch dem P G ein Schade von ca. S 10.000,--entstand."

 

2.3.3. Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 11. Februar 2002, Zl. 33 Hv 1117/01p, wurde der Bw als Jugendlicher wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall und 15 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz schuldig gesprochen und unter Anwendung der §§ 28 StGB und 5 JGG nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 7 Monaten bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.

 

Der Schuldspruch dieser dritten Verurteilung des damals 17-jährigen Bw lautet:

 

            "F K ist schuldig, er hat zu nachgenannten Zeiten und an nachfolgenden Orten

            I) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem S 25.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

            1) in der Nacht von 9. auf den 10.11.2001 in K dem K H N Zigaretten der Marken Memphis und Marlboro, Lebensmittel sowie 20 Dosen Red Bull durch Aufbrechen eines Fensters des Würstelstandes 'NOKA' und anschließendes Einsteigen;

            2) in der Nacht von 9. auf den 10.11.2001 in K dem F F Wechselgeld in Höhe von S 2.500,--, Zigaretten im Wert von ca. S 4.300,--, Klaxmax-Handywertkarten im Wert von insgesamt S 7.600,-- durch Aufzwängen der ostseitig gelegenen Tür der AVANTI-Tankstelle mit einem Geissfuß sowie Aushängen des Kippfensters und Einsteigen;

            3) in der Nacht von 4. auf den 5.11.2001 in A dem J M Bargeld bzw. Zigaretten nicht näher bekannten Wertes durch Aufzwängen der Eingangstüre des Würstelstandes 'H B' mit einem Geissfuß, wobei es beim Versuch geblieben ist;

            4) in der Nacht von 4. auf den 5.11.2001 in Baumgartenberg dem A B zirka S 1.500,-- Bargeld, Zigaretten im Wert von ca. S 5.000,--, ein gelbes Sparschwein mit mindestens S 500,--, 2 Ledertaschen samt S 1.500 bis S 2.000,-- Münzgeld durch Aufbrechen von zwei Türen des Würstelstandes 'Blochy' mit einem Geissfuß und Aufreissen einer Türe mit bloßen Händen;

            5) in der Nacht von 4. auf den 5.11.2001 in Baumgartenberg dem A B 4 Kellnerbrieftaschen samt Wechselgeld von mindestens S 3.000,--, S 5.000,-- bis S 6.000,-- Bargeld sowie eine schwarze Ledertasche samt ca. S 500,-- Bargeld, Zigaretten im Wert von ca. S 1.000,-- durch Aufbrechen der Eingangstüre des an den Würstelstand 'Blochy' angrenzenden Stadls mit einem Geissfuß;

            6) in der Nacht zum 8.11.2001 in A dem F A Bargeld in Höhe von S 2.258,-- durch Einsteigen über ein Fenster in das Lager des Autohauses Seat A;

            7) in der Nacht zum 8.11.2001 in M Bargeld in Höhe von insgesamt S 4.000,-- sowie Zigaretten nicht näher bekannten Wertes dem H L durch Aufbrechen von Laden;

            II) in der Nacht von 9. auf den 10.11.2001 in K eine fremde Sache, nämlich den Würstelstand 'N' des K H N, durch Verschütten von Senf, Ketchup, Salz, Pfeffer, Rum und Jagatee sowie Paprikagewürzen verunstaltet;

 

            III) am 9. oder 10.11.2001 in M H L dadurch geschädigt, dass er die bei dem unter Punkt I)7) geschilderten Einbruch an sich genommenen 2 Kellnerbrieftaschen in eine Mülltonne warf, somit eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen;

 

            IV) im Zeitraum Herbst 2000 bis 14.11.2001 in S, G und S den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Cannabisharz in unbekannter Menge, zum Eigenkonsum erworben und besessen."

 

Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass sich der Bw trotz seiner bisherigen Vorstrafen durch das Landesgericht Steyr und eines Einkommens aus einem BFI-Kurs entschlossen hatte, Einbrüche zu begehen, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Um ihn vor Rückfall zu bewahren, erteilte das Gericht dem Bw gemäß den §§ 50, 51 StGB folgende Weisungen:

 

1)    Wohnsitznahme im von der Caritas betreuten S H;

2)    Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und Nachweis derselben bis 1.4.2002 und danach 1/4-jährlich.

 

Nach dieser Verurteilung für Jugendstraftaten aus November 2001, bei der der Bw auch die Hafterfahrung durch Verbüßen des unbedingten Strafanteils von drei Monaten machte, wurde er dann ab Februar 2004 neuerlich straffällig.

 

2.3.4. Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 7. Juni 2004, Zl. 33 Hv 86/04z, wurde der Bw als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 Satz 1 1. Fall und Satz 2 2. Fall und 15 StGB unter Anwendung des § 36 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 10 Monaten bedingt auf die Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Vom Widerruf der bisher gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

 

Der Schuldspruch dieser vierten Verurteilung, soweit er den zu den damaligen Tatzeiten 20-jährigen Bw betrifft, lautet:

 

            "F K und A N sind schuldig,

            es haben zu nachgenannten Zeiten und an folgenden Orten

I)          gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem hinsichtlich A N € 2.000,-- übersteigenden Wert überwiegend durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

            A)  F K und A N im bewussten und gewollten    Zusammenwirken

                 1.)   in der Nacht zum 27.2.2004 in M Gegenstände bzw. Bargeld nicht näher bekannten Wertes durch Einbruch in den PKW des N B durch Einschlagen des Seitenfensters der Beifahrertüre, wobei es beim Versuch geblieben ist (Faktum 3);

                 2.)   Mitte März 2004 in S ca. 20 Liter Dieseltreibstoff im Wert von € 15,-- der G S (Faktum 4);

                 3.)   Mitte März 2004 in S ca. 40 Liter Dieseltreibstoff im Wert von € 30,-- dem H J R (Faktum 5);

                 4.)   zwischen dem 24.3. und 26.3.2004 in Bad Kreuzen ca. 100 Liter Dieseltreibstoff im Wert von € 100,-- dem J G W (Faktum 6);

                 5.)   in der Nacht zum 1.4.2004 in M ca. 260 Liter Dieseltreibstoff im Wert von € 280,-- Verfügungsberechtigten der Firma A M BauGesmbH durch Aufsägen von 2 Vorhangschlössern beim Treibstoffbehälter einer Schubraupe (Faktum 7);

                 6.)   in der Nacht zum 3.4.2004 in M 12 Kisten Leergebinde im Wert von € 57,60 Verfügungsberechtigten des Lagerhauses Oberösterreich Mitte, indem sie einen 1,6 m hohen Zaun überkletterten (Faktum 9);

            B)  F K alleine

                 1.)   in der Nacht zum 27.3.2004 in M Gegenstände bzw. Bargeld nicht näher bekannten Wertes dem R G durch Einbruch in dessen PKW durch Einschlagen des Seitenfensters an der Fahrertüre, wobei es beim Versuch geblieben ist (Faktum 2);

                 2)    Mitte März 2004 in P eine Musik-CD nicht näher bekannten Wertes der G D durch Einbruch in deren PKW durch Einschlagen des Seitenfensters (Faktum 8);"

 

Die Urteilsbegründung stellt die bisherigen Verurteilungen des Bw, darunter 2 einschlägige Vorverurteilungen, dar und weist auf ein bereits beträchtlich getrübtes Vorleben hin. Der Bw und sein Mittäter seien zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen, dementsprechend triste habe sich die Vermögens- und Einkommenssituation der beiden dargestellt. Auf Grund der miserablen finanziellen Situation hätten sie sich entschlossen, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen ein fortlaufendes und regelmäßiges Zusatzeinkommen zu verschaffen.

 

2.3.5. Mit Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 25. April 2006, Zl. 10 Hv 7/06m, wurde der Bw wegen des zweifachen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt und hinsichtlich der bedingten Strafnachsichten zu Zlen. 33 Hv 1117/01p und 33 Hv 86/04z je des Landesgerichts Linz die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

 

Der wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 1. Fall StGB) angeklagte, zur Tatzeit noch 21-jährige Bw wurde vom Schöffengericht nur wie folgt verurteilt:

 

                "F K ist s c h u l d i g, er hat fremde bewegliche Sachen nachgenannten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

 

1.  am 14.10.2005 in M A K einen Bohrhammer der Marke Bosch BPH 160 R im Wert von ca. € 300,-- (Faktum 1 der Anzeige),

2.  am 25. bzw. 26.10.2005 in Enns Verfügungsberechtigten der Fa. F M GmbH eine Bohrmaschine der Marke Bosch GBH 2-26 DER Professional im Wert von ca. € 300,--, eine Kunststoffbox mit 9 hochwertigen Betonbohrern im Wert von ca. € 90,--, eine Kartonschachtel mit 10 Stück neuen Rollmetern im Wert von ca. € 50,-- sowie einen Spitzmeißel im Wert von ca. € 20 und einen Flachmeißel im Wert von ca. € 20,-- (Faktum 2 der Anzeige).

 

               F K hat hiedurch

das Vergehen des Dienstahls nach § 127 StGB

begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesbestimmung ... verurteilt."

 

Aus der Urteilsbegründung geht zu den persönlichen Verhältnissen hervor, dass der beschäftigungslose Bw ledig und für eine Tochter sorgepflichtig war. Er bewohnte mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter eine rund 45 m2 große Mietwohnung in 4... H, H. Er hatte kein Vermögen, aber Bankschulden von rund 7.000 Euro und erhielt als Arbeitslosenunterstützung monatlich € 900,--. Nach Darstellung seiner Vorstrafen wird darauf hingewiesen, dass der Bw aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe (drei Monate) zu Zl. 33 Hv 1117/01p des Landesgerichts Linz (vgl 2.3.3.) am 2. September 2004 entlassen wurde. Im Hinblick auf seine einschlägigen Verurteilungen sei der Bw als Rückfallstäter im Sinne des § 39 StGB zu qualifizieren.

 

Am 4. Juli 2005 begann der Bw als Hilfsarbeiter bei der Fa. G G zu arbeiten, wurde aber wegen laufender Probleme am 24. Oktober 2005 wieder (fristlos) gekündigt. Im Oktober 2005 war er bei der Kundin Astrid Klinger mit dem Verlegen von Granitböden beschäftigt. Bei diesen Bauarbeiten wurde er auf einen Bohrhammer der Bauherrin im Wert von rund 300 Euro aufmerksam, den er am 14. Oktober 2005 wegnahm, um  sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Da sich die Auflösung des Dienstverhältnisses bereits abzeichnete, arbeitete der Bw bereits seit 17. bzw. 18. Oktober 2005 für die Fa. F M GmbH. Da er nach der ersten Arbeitswoche den erbetenen Lohnvorschuss nicht erhielt, beschloss der Bw seinen Arbeitgeber - wie im Schuldspruchpunkt 2 dargestellt - zu bestehlen.

 

Die Strafberufung des Bw wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 29. August 2006, 8 Bs 187/06s, abgewiesen. Von dem vom Erstgericht beschlossenen Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den beiden ersten Verurteilungen des Landesgerichts Steyr (vgl oben 2.3.1. und 2.3.2.) sah das Oberlandesgericht Linz allerdings ab (vgl Beschluss im Spruchpunkt 2). Dass der Angeklagte mit dem Diebstahl hoffte, jenen Betrag zu lukrieren, den er als Kaution für den Mietvertrag über die Wohnung, die von ihm seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zu beziehen war, benötigte, erachtetet das Oberlandesgericht als ein die Tatschuld verminderndes Motiv. Die qualifizierte Vorstrafenbelastung und Wiederholung der diebischen Zugriffe ließen aber eine mildere Strafe nicht zu.

 

2.3.6. Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 20. März 2007, Zl. 27 Hv 14/07x, wurde der Bw wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, großteils durch Einbruch, nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall, 15 Abs 1 StGB und weiter wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die bedingten Strafnachsichten zu den Verurteilungen des Landesgerichts Steyr vom 15. März 2001 zu 10 EHv 8/01 in der Dauer von drei Monaten und vom 19. April 2001 zu 10 EHv 18/01 in der Dauer von zwei Monaten Zusatzstrafe wurden gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen. Vom Widerruf der bedingten Strafteile zu 33 Hv 1117/01p und 33Hv 86/04z je des Landesgerichts Linz wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen.

 

Der zu den verschiedenen Tatzeiten 21 bis 22-jährige Bw wurde vom Schöffengericht wie folgt schuldig gesprochen:

 

        "F K ist  s c h u l d i g,

          er hat zu nachgenannten Zeiten

I.)                gewerbsmäßig nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen großteils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht (siehe I. 1.), 3.), 7.), 8.), und 9.)), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er

1.)   in der Nacht vom 22.7.2006 bei dem am Parkplatz des Bahnhofes H-R versperrt abgestellten Pkw Opel Astra, Kz:    , des T K mit einem unbekannten Gegenstand die Scheibe der Beifahrertür einschlug, das Fahrzeug nach Wertgegenständen durchsuchte, aber kein geeignetes Diebsgut fand (Faktum 1);

2.)   in der Nacht vom 25.7.2006 auf den 26.7.2006 in Haid bei dem vor dem Wohnblock Wohnpark     versperrt abgestellten, nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw Opel Astra des G M mit einem mitgeführten Schalhammer die rechte vordere Seitenscheibe einschlug, sodann den Kofferraum öffnete und mittels eines mitgebrachten Ringschlüssels die rechte hintere Scheinwerferverglasung und die Hochtöner-Lautsprecher im Gesamtwert von ca. € 400,-- ausbaute, mitnahm und in der Folge in seinem eigenen Pkw Opel Astra, Kz:    , einbaute; (Faktum 2);

3.)   in der Zeit von ca. Mitte Juli bis Mitte August 2006 bei dem am Parkplatz des Bahnhofes H-R versperrt abgestellten Klein-LKW eines unbekannten Besitzers mit einem mitgeführten Schalhammer die Scheibe der Fahrertüre einschlug, das Fahrzeug nach Wertgegenständen durchsuchte, aber kein geeignetes Diebsgut fand (Faktum 3);

4.)   in der Zeit vom 31.7.2006 bis 2.8.2006 bei dem in H/A, K, abgemeldet und versperrt abgestellten Pkw Ford Sierra der Carola Hauch mit einem Metallrohr die Scheibe der Fahrertüre einschlug, aus dem Pkw ein CD-Autoradio, Marke 'Pioneer', im Wert von ca. € 50,-- ausbaute und 4 Auto-Lautsprecherboxen im Wert von mindestens € 150,-- mitnahm und diese in der Folge am Flohmarkt in Haid um € 50,-- an eine unbekannte Person verkaufte;

5.)   Ende Juli 2006 bei einem im Ortsgebiet von Haid versperrt abgestellten Pkw Mazda 626 oder Ford Escort eines unbekannten Besitzers die Seitenscheibe der Fahrertür mit einem mitgebrachten Schalhammer einschlug, aus dem Pkw ein Autoradio der Marke 'Pioneer' in unbekanntem Wert ausbaute und dieses später am Flohmarkt in Haid um € 50,-- an eine unbekannte Person verkaufte;

6.)   am 16.11.2005 in A, Verfügungsberechtigten der Fa. P aus dem vor dem Büro der Fa. P unversperrt abgestellten Mercedes Vito, Kz:    , einen Pilotenkoffer, einen Werkzeugkoffer aus Metall sowie eine Fototasche samt Inhalt im Gesamtwert von € 565,-- (AS 67) wegnahm (Faktum 6);

7.)   am 16.11.2005 im Anschluss an die unter Punkt 6) geschilderten Tathandlung mit einem Stein die Fensterscheibe der Büroräumlichkeiten der Fa. P einschlug, in das Gebäude einzusteigen versuchte, um daraus Wertgegenstände zu stehlen, was daran scheiterte, dass er sich dabei an der Hand verletzte (Faktum 7);

8.)   im November 2005 in A, mittels Einsatz seiner Körperkraft versuchte, das massive Holz-Einfahrtstor des landwirtschaftlichen Anwesens des R B zu öffnen, um daraus Wertgegenstände zu stehlen (Faktum 8);

9.)   im November 2005 in A, mittels Einsatz seiner Körperkraft versuchte, die Holztore der Maschinenhalle des landwirtschaftlichen Anwesens der H B zu öffnen, um daraus Wertgegenstände zu stehlen (Faktum 9);

 

II.)     fremde Sachen dadurch beschädigte, dass er

1.)   Ende Juni 2006 in H entweder im Wohnpark oder am Parkplatz des Bahnhofes H-R zwei dort abgestellte PKW´s mit seinem Schlüsselbund in einem Fall auf der gesamten Fahrerhälfte, im anderen Fall auf der Fahrer- oder Beifahrertüre zerkratzte, wodurch unbekannten Personen ein nicht näher bekannter Schaden erwuchs (Faktum 10 und 11);

2.)   Anfang August 2006 am Parkplatz des Bahnhofes H-R mit der Faust auf zwei dort angebrachte Mülleimer schlug, wodurch der Stadtgemeinde Ansfelden ein Schaden von ca. € 20,-- entstand (Faktum 12);

 

III.)    Urkunden, über die er nicht verfügen dürfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebracht werden, indem er

1.)   in Ansfelden den im Zuge des Diebstahls am 16.11.2005 aus dem vor dem Büro der Fa. P unversperrt abgestellten Mercedes Vito, Kz:     (Faktum I.) 6.) , an sich gebrachten Reisepass des Ewald P sowie den Zulassungsschein eines Motorrades, Virago 1100, in einen Altpapiercontainer warf (Faktum 6);

2.)   am 5.6.2006 in Traun die Kennzeichentafeln    , welche auf dem Pkw des F K rechtmäßig montiert waren, auf seinen eigenen nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw Opel Vectra ummontierte und in der Folge damit nach Salzburg fuhr (Anzeige SPK Salzburg GZ: B1/22114/06 in ON 10)."

 

Der Urteilsbegründung des Schöffengerichts ist zu persönlichen Verhältnissen des Bw zu entnehmen, dass er ledig und für ein 15 Monate altes Kind sorgepflichtig war. Er war zuletzt in T, gemeldet und arbeitete ein oder zwei Monate als Kranführer, wobei er ein monatliches Einkommen von ca. 1.400 Euro erzielte. Er hatte kein Vermögen, sondern Schulden in Höhe von 10.000 Euro, davon 8.000 Euro bei Banken. Die im Strafregisterauszug aufscheinenden 5 Eintragungen samt Bedachtaufnahmeverurteilung werden dargestellt und dazu festgestellt, dass der Bw die zuletzt vom Landesgericht Steyr am 25. April 2006 zu Zl. 10 Hv 7/06m (vgl oben Punkt 2.2.5) verhängte Freiheitsstrafe von 5 Monaten gerade verbüßt. Die Voraussetzungen der fakultativen Strafschärfung für Rückfallstäter gemäß § 39 Abs 1 StGB wurden bejaht.

 

Wie das Schöffengericht begründend weiter ausführt, beschloss der damals einkommens- und beschäftigungslose Bw im Juli 2006 trotz der kurz zuvor erfolgten Verurteilung, auch künftig wieder Einbruchsdiebstähle zu begehen, um sich durch die so erzielte Beute ein (Zusatz-)Einkommen zu verschaffen bzw. sich eigene Aufwendungen in nicht unerheblicher Höhe zu ersparen oder das Diebsgut am Flohmarkt zu verkaufen und sich durch solche strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

 

Nach näherer Darstellung der Einbruchsfakten werden in der Urteilsbegründung auf Seiten 9 f weitere, für die Wesensart des Bw aufschlussreiche Feststellungen zu den Spruchpunkten II und III wie folgt getroffen:

 

         "Am 4.6.2006 hatte F K wieder einmal Streit mit seiner damaligen Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes, Z N, die ihm drohte, ihn aus der Wohnung zu werfen. Ein Freund des Angeklagten, F K, bot diesem daraufhin an, in seiner Wohnung zu nächtigen, was F K auch annahm. K hatte seinen Pkw Ford Sierra, Kz:    , auf der Straße vor der Wohnung abgestellt. Am nächsten Tag, also dem 5.6.2006, wollte der Angeklagte nach Salzburg fahren. Da sein damaliger eigener Pkw jedoch nicht zum Verkehr zugelassen war, fragte er K, ob ihm dieser – wie schon öfters und auch gerade zuvor – seinen Pkw borgen würde. K verneinte jedoch, weil er seinen Pkw später an diesem Tag selber benötigen würde. Der Angeklagte entgegnete ihm, dass er dann eben die Kennzeichen ummontieren werde. K hielt dies bloß für einen Scherz und bot F K an, doch nochmals seinen Pkw zu benützen; er müsse aber bis 9:00 Uhr zurück sein.

         Der Angeklagte montierte jedoch tatsächlich beide Kennzeichen vom Ford Sierra des K ab, während dieser sich wieder zum Schlafen gelegt hatte, und befestigte diese auf seinem Opel Vectra, mit dem er dann nach Salzburg fuhr. Um ca. 10:20 Uhr wurde der Angeklagte auf dem Weg nach Salzburg auf der B 150 einer Verkehrskontrolle unterzogen, bei der neben diversen Verwaltungsübertretungen auch die nicht zum Fahrzeug gehörigen Kennzeichen beanstandet wurden. Der Angeklagte nahm bei seiner Tat in Kauf und fand sich damit ab, dass der berechtigte F K für einen gewissen Zeitraum, nämlich zumindest während der Fahrt des Angeklagten nach Salzburg und zurück, nicht über seine Kennzeichen verfügen würde können, und fand sich damit ab."

 

Zu den Sachbeschädigungen der Urteilsfakten II ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Bw mutwillig, einfach im Vorbeigehen mit seinem Schlüsselbund eine gesamte Hälfte eines weißen Autos zerkratzte. Die Beschädigung von zwei orangen Mülleimern der Stadt Ansfelden durch Daraufschlagen mit der Faust diente dem Abreagieren wegen Streitigkeiten mit der Freundin.

 

In der Beweiswürdigung wird berichtet, dass der Bw am 30. Oktober 2006 um 22:55 Uhr aufgrund eines gerichtlichen Haftbefehles festgenommen wurde, nachdem eine DNA-Auswertung der beim Einbruch zum Nachteil des T K gesicherten Blutspur zu ihm geführt hatte. Auf Grund von freiwillig gestatteten Nachschauen im Pkw des Bw als auch im Kellerabteil der Wohnung seiner Ex-Freundin Z N konnte Diebesgut sichergestellt und den Geschädigten wieder ausgehändigt werden.

 

Nach der Beurteilung des Strafgerichts ergab sich die Gewerbsmäßigkeit des Handelns beim Bw nicht nur aus der Mehrzahl der ihm zur Last gelegten Fakten, sondern auch aus der zum Teil professionellen, genau vorbereiteten und gezielten Tatbegehung (etwa in Form der Mitnahme passenden Werkzeugs) und der anschließenden Verwendung bzw. des Verkaufs einzelner Beutestücke in Zusammenhalt mit den durch seine eigenen Einlassungen bestätigten schlechten finanziellen Verhältnissen in den jeweiligen Tatzeitpunkten.

 

Im Rahmen der Strafbemessung erachtete das Schöffengericht das reumütige Geständnis sowie den teilweisen Versuch und die teilweise (objektive) Schadensgutmachung als mildernd, hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens als erschwerend. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren als tat- und schuldangemessen abgeleitet. Zusätzlich erschien es dem Gericht im Hinblick auf die neuerliche Delinquenz während eines noch anhängigen Rechtsmittelverfahrens (OLG Linz) geboten, auch die bedingten Strafnachsichten des Landesgerichts Steyr zu 10 EHv 8/01 (3 Monate) und zu 10 EHv 18/01 (2 Monate Zusatzfreiheitsstrafe) zu widerrufen, um dem Bw die Konsequenzen seiner neuerlichen Straffälligkeit nachdrücklich vor Augen zu führen.

 

3.1. Mit Schreiben vom 25. März 2008 hielt die belangte Behörde dem Bw die sechs rechtskräftigen Verurteilung durch Strafgerichte vor und teilte ihm mit, das daher beabsichtigt sei, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Er habe Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen und seine Privat- bzw. Familienverhältnisse darzulegen.

 

In seiner handschriftlich verfassten Stellungnahme, welche bei der belangten Behörde am 2. April 2008 einlangte, gab der Bw an, dass er 24 Jahre alt und seit 19 Jahren in Österreich sei. Er habe in Österreich Volks- und Hauptschule sowie 1 Klasse Berufschule als KFZ-Mechaniker positiv abgeschlossen und auch den Stapler- und Kranschein gemacht. Seine Familie sei auch in Österreich und seit 25. August 2004 sei er Vater einer Tochter, welche ihm sehr viel bedeute. Mit der Slowakei verbinde ihn nichts. Seine Heimat sei Österreich und er könne sich ein Leben in der Slowakei nicht vorstellen, da er auch nicht slowakisch sprechen oder lesen könne. Abschließend ersuchte der Bw ihm noch eine Chance zu geben, bei seiner Familie bleiben zu können, welche er mit Sicherheit nicht missbrauchen werde.

 

3.2. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge gegen den Bw am 17. Juni 2008 das bekämpfte unbefristete Aufenthaltsverbot. Zur Begründung des Aufenthaltsverbots führt die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung u.A. aus, dass das vom Bw gesetzte Fehlverhalten schwer zu gewichten sei. Aus dem Verhalten des Bw habe sich eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiert, die dadurch noch erheblich verstärkt werde, dass er die zur Last gelegten Straftaten vorwiegend durch Einbruch über einen langen Zeitraum hinweg und in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Nicht einmal seine ersten gerichtlichen Verurteilungen konnten den Bw davon abhalten immer wieder straffällig zu werden. Auch habe sich die kriminelle Energie, welche den strafbaren Handlungen zugrunde liege, immer mehr gesteigert, sodass der Bw schlussendlich am 20. März 2007 vom Landesgericht Linz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.

 

Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass das kriminelle Verhalten des Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die das Grund­interesse der Gesellschaft an der Verhinderung und Bekämpfung von Eigentums­delikten und der Kriminalität überhaupt berühre. Neben strafrechtlichen Sanktionen müssten auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um derartigen Verbrechen entgegen zu wirken.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Bw seit 1989 in Österreich lebe, hier die Schule absolvierte und er eine 4-jährige Tochter habe, werde durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in wesentlicher Form in das Privat- bzw. Familienleben eingegriffen. Auch sei ihm zweifelsohne eine der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich entsprechende Integration zuzubilligen. Die Integration in sozialer Hinsicht sei ihm jedoch, was durch die begangenen Straftaten belegt werde, noch nicht gelungen. Dem Eingriff in sein Privat- und Familienleben bzw. seiner Integration müsse insbesondere gegenübergestellt werden, dass er durch sein Gesamtverhalten gezeigt habe, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung zu respektieren. Nicht einmal seine ersten gerichtlichen Verurteilungen hätten den Bw davon abhalten können immer in schwerwiegenderer Form straffällig zu werden. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots dringend geboten und daher im Lichte des § 66 Abs. 1 FPG 2005 zulässig sei.

Die belangte Behörde sei zu der Auffassung gelangt, dass das bisherige Verhalten – im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose – die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Bw. Auch sein Einwand, ihn würde mit der Slowakei nichts mehr verbinden, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Da ihm eine Integration in Österreich in keiner Weise gelungen sei, komme auch dem Beschwerdeeinwand, er habe in seinem Heimatland keine sozialen Bindungen, keine maßgebliche Bedeutung zu. Da er volljährig sei, sei er auf das Zusammenleben mit seiner Familie nicht mehr angewiesen. Alleine die Tatsache, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für Österreich bestehe, hindere ihn auch nicht daran seinen Sorgepflichten für seine Tochter nachzukommen. Aufgrund seines Gesamtverhaltens gehe die Behörde davon aus, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 60 Abs 1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsver­bot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Nach § 60 Abs 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten, wenn ein Fremder

 

1.     von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona­ten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.     ...

 

Nach § 60 Abs 3 FPG liegt eine gemäß Abs 2 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

Gemäß § 63 Abs 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unter anderem im Fall des § 60 Abs 2 Z 1 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jah­ren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen (§ 63 Abs 2 FPG).

 

4.2.1. Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Dritt­staatsangehörige nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffent­liche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dabei können strafrechtliche Ver­urteilungen allein nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzel­fall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

Bei einem EWR-Bürger sind auch die Anforderungen des § 86 Abs 1 FPG zu be­achten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0162, zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 48 Abs 2 FrG 1997 ausgesprochen, dass zu prüfen sei, ob sich aus dem Ge­samtverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei sei anders als beim Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (entspricht nunmehr § 60 Abs 2 Z 1 FPG) nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen. Bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, kommt dem Katalog des § 36 Abs 2 FrG 1997 (nunmehr § 60 Abs 2 FPG) dabei die Bedeutung eines Orientierungsmaßstabs zu (vgl VwGH 20.2.2001, Zl. 2000/18/0162; VwGH 4.10.2006, Zl. 2006/18/0306).

 

4.2.2. Nach dem 5. Satz des § 86 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofs ist die Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" ebenso wie früher im Fremdengesetz 1997 zu verstehen. Demnach ist darunter der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen und zulässigerweise herangezogenen Umstände zu verstehen (vgl VwGH 27.9.2005, Zl. 2003/18/0277; VwGH 13.9.2006, Zl. 2006/18/0173; VwGH 29.11.2006, Zl. 2007/18/0314; VwGH 11.12.2007, Zl. 2006/18/0278).

 

4.2.3. Gemäß § 61 Z 4 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt eine Person nicht mehr "als von klein auf im Inland aufgewachsen", wenn sie erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich gekommen ist (vgl VwGH 18.12.2000, Zl. 2000/18/0133; VwGH 16.12.2003, Zl. 2001/18/0189; VwGH 13.9.2006, Zl. 2003/18/0332). Um den Ausschlussgrund für ein Aufenthaltsverbot annehmen zu können, muss der Fremde zumindest ab dem Alter von drei Jahren im Inland aufgewachsen und langjährig niedergelassen sein.

 

Entgegen der sinngemäßen Berufungsansicht liegen beim Bw die Voraussetzungen des § 61 Z 4 FPG für die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nicht vor, zumal er unstrittig erst im Dezember 1989 im Alter von fünf – im Hinblick auf sein Geburtsdatum, dem 24. Jänner 1994, beinahe schon sechs - Jahren mit seiner Mutter nach Österreich gekommen ist.

 

4.3. Im gegenständlichen Fall ist der Bw insgesamt sechs Mal gerichtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nach den ersten beiden bedingten Verurteilungen, folgten teilbedingte Freiheitsstrafen, und zwar die dritte Verurteilung vom 11. Februar 2002 zu 10 Monaten (3 Monate unbedingt, 7 Monate bedingt) und die vierte vom 7. Juni 2004 zu 15 Monaten (5 Monate unbedingt, 10 Monate bedingt). Da der Bf ungeachtet seiner Vorstrafen weiterhin einschlägige Eigentumsdelikte beging wurden die nächsten Schuldsprüche mit unbedingten Freiheitsstrafen verbunden. Die fünfte Verurteilung vom 25. April 2006 erfolgte zu 5 Monaten Freiheitsstrafe und die sechste vom 20. März 2007 schließlich zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Gleichzeitig wurden die bedingten Strafnachsichten von insgesamt 5 Monaten der ersten beiden Verurteilungen widerrufen. Durch die letzte Verurteilung und Beschlussfassung des Landesgerichts Linz vom 20. März 2007, Zl. 27 Hv 14/07, hat der Bw die neu verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und weitere 5 Monate durch den Widerruf von früheren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen zu verbüßen.

 

Der Bw hat durch diese strafgerichtlichen Verurteilungen im demonstrativen Katalog der Aufenthaltsverbotsgründe des § 60 Abs 2 FPG die Fallgruppe der strafgerichtlichen Verurteilungen nach § 60 Abs 2 Z 1 FPG mehrfach, nämlich insgesamt fünffach, erfüllt. Er hat zuletzt zwei Mal unbedingte Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten (Z 1 Fall 1), davor zwei Mal teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafen (Z 1 Fall 2) erhalten und ist schon mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden (Z 1 Fall 4). Damit ist grundsätzlich gemäß § 63 Abs 1 FPG auch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots möglich.

 

Der erkennende Verwaltungssenat ist zunächst mit der belangten Behörde der Ansicht, dass durch das dokumentierte kriminelle Fehlverhalten des Bw, der sich eine fortlaufende Einnahmequelle über einen jahrelangen Zeitraum vorwiegend durch die wiederkehrende Begehung von Einruchsdiebstählen verschafft hat, daneben aber auch mutwillige Sachbeschädigungen und dauernde Sachentziehungen samt Urkundenunterdrückungen ohne jede Bedenken begangen hat, eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd § 86 Abs 1 FPG vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich an der Verhinderung und Bekämpfung von Eigentumskriminalität, berührt.

 

4.4. Der Bw war allerdings schon seit Dezember 1989 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und die erste nach dem Tatbestand des § 60 Abs 2 Z 1 FPG verwertbare gerichtliche Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe datiert vom 11. Februar 2002. Der zugrunde liegende Sachverhalt wurde im November des Jahres 2001 verwirklicht. Bis dahin hatte der Bw schon ununterbrochen seit mehr als 10 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Daher war die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur nach einer Gefährdungsprognose unter Beachtung des deutlich strengeren Maßstabes gemäß dem 5. Satz des § 86 Abs 1 FPG zulässig (vgl etwa VwGH 20.11.2008, Zl. 2007/21/0386).

 

Durch seinen Verbleib in Österreich muss die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig und maßgebend gefährdet werden. Auch diese Voraussetzung liegt im Ergebnis vor.

 

Der Bw wurde in den Jahren 2001 bis 2007 sechsmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Eigentumsdelikten gerichtlich verurteilt. Bereits aus Anlass der ersten Serie von ihm begangener Einbruchsdiebstähle kam er im November 1991 als 16-Jähriger in Untersuchungshaft. Er setzte sein kriminelles Verhalten ungeachtet dieser Hafterfahrung und der noch bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 3 und 2 Monaten aus den ersten beiden Verurteilungen durch das Landesgericht Steyr fort und wurde dann wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Sachbeschädigung und dauernder Sachentziehung sowie eines Suchtmittelvergehens vom Landesgericht Linz als Jugendschöffengericht am 11. Februar 2002 im Alter von 18 Jahren erstmals zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (vgl Punkt 2.3.3). Auch die Verbüßung des unbedingten Teils von drei Monaten hielt in nicht ab, schon ab Februar 2004 im Alter von 20 Jahren abermals einschlägig wegen gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch straffällig zu werden. Das Landesgericht Linz als Jugendschöffengericht verurteilte ihn am 7. Juni 2004 als jungen Erwachsenen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt (vgl Punkt 2.3.4.). Bereits mit dem Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 25. April 2006, bestätigt durch das Oberlandesgericht Linz am 29. August 2006, wurde der Bw als 21-jähriger Rückfallstäter (§ 39 StGB) wegen zweifachen Diebstahls, begangen im Oktober 2005, neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt (vgl 2.3.5.).

 

Schon im November 2005 setzte er sein kriminelles Verhalten durch gewerbsmäßig begangene Diebstähle fort (vgl die Urteilsfakten I Nr. 6 bis 9.) Wie das Landesgericht Linz als Schöffengericht im zuletzt ergangenen Urteil vom 20. März 2007 (vgl Punkt 2.3.6.) begründend ausführte, beschloss der einkommens- und beschäftigungslose Bw im Juli 2006 trotz der kurz zuvor erfolgten Verurteilung, auch künftig wieder Einbruchsdiebstähle zu begehen, um sich durch die so erzielte Beute ein (Zusatz-)Einkommen zu verschaffen bzw. sich eigene Aufwendungen in nicht unerheblicher Höhe zu ersparen oder das Diebsgut am Flohmarkt zu verkaufen und sich durch solche strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Auch das beim Oberlandesgericht anhängige Rechtsmittelverfahren hielt ihn in keiner Weise ab. Abermals handelte der Bw als Rückfallstäter iSd § 39 StGB.

 

Bemerkenswert ist auch der Sachverhalt zur Verurteilung wegen § 229 StGB im Spruchpunkt III. 2., woraus ersichtlich ist, dass der Bw nichts dabei fand, die Kennzeichen vom Ford Sierra eines Freundes abzumontieren und auf seinen nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Opel Vectra zu montieren, um am 5. Juni 2006 nach Salzburg fahren zu können. Schließlich werfen auch die mutwilligen Sachbeschädigungen laut Spruchpunkt II des Urteils vom 20. März 2007 ein bezeichnendes Licht auf den Bw.

 

Die ausgeprägte Neigung des Bw zur Eigentumskriminalität zeigte sich schon im Volksschulalter. So hatte der Bw schon im Alter der dritten Klasse Volksschule keine Hemmungen, zahlreiche Sachbeschädigungen durch Aufstechen von Reifen zu begehen (2.2.1.). Im Alter der vierten Klasse Volksschule beging er Einschleich- und Einsteigdiebstähle, wobei er auch schon erhebliche Geldbeträge von mehreren tausend Schilling erbeutete (näher Punkt 2.2.2.). In den folgenden Jahren steigerte sich seine kriminelle Energie stetig und er beging noch als Strafunmündiger immer wieder Vergehen und Verbrechen im Bereich der Eigentumskriminalität. Nach einer Gendarmerieanzeige aus 1997 betreffend gemeinschaftlich mit Mittätern begangene Taten entstand einmal sogar ein Gesamtschaden von über S 114.000,-- (vgl 2.2.3. und 2.2.4).

 

Nachdem der Bw Anfang September 1997 in S gemeinsam mit seinem Freund A N den PKW seiner Mutter mehrfach unbefugt in Betrieb genommen hatte und dabei das Fahrzeug schließlich Totalschaden davontrug, wurde der Bw im Internat G untergebracht, wo er ab 15. April 1998 die Landessondererziehungsschule S-G besuchte (vgl näher oben 2.2.4. und Niederschrift GP P vom 3.4.2004, Zl. B1/2/04). Im sozialpädagogischen Zentrum in S-G, G, war der Bw bis zu seiner Entlassung am 13. November 2001 untergebracht. In der Zeit vom 17. August bis 24. September 2000 und dann wieder ab 20. November 2000 nahm der beschäftigungslose Bw an dem Berufsvorbereitungskurs "JACKIE" teil. Danach besuchte der Bw in der Zeit vom 12. Jänner 2001 bis 14. November 2001 einen Berufslehrgang für Jugendliche. Im Praktikumsbetrieb Autohaus W sollte er dabei eine Lehre zum KFZ-Mechaniker absolvieren, die er aber schon nach dem ersten Lehrjahr abbrach. Er befand sich dann ab 17. November 2001 wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle im Raume Baumgartenberg, A und K in Untersuchungshaft. Wie sich aus den fremdenpolizeilichen Akten ergibt, ging der Bw nie längere Zeit einer geregelten Arbeit nach (vgl dazu näher Punkt 2.1.).

 

Der vermögenslose Bw war auf Grund seiner Lebensführung häufig in finanziellen Schwierigkeiten. Er ging nur selten einer geregelten Arbeit nach und hatte zuletzt Schulden in Höhe von ca. 10.000 Euro. Schon wegen seiner Vorstrafen und da er keinen Beruf erlernt hat, sind seine Beschäftigungsaussichten in Zeiten der Wirtschaftskrise nach Entlassung aus der Strafhaft im Frühjahr 2009 mehr als düster. Da der offenbar über erhebliche kriminelle Energie verfügende Bw durch strafrechtliche Sanktionen bislang kaum zu beeindrucken war, ist zu befürchten, dass er auch weiterhin zahlreich schwere gewerbsmäßige Diebstähle durch Einbruch begehen wird, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Denn die ausgeprägte Neigung zur Eigentumskriminalität zieht sich wie ein roter Faden durch den Lebenslauf des Bw.

 

Um der vom Bw ausgehenden nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und seiner kriminellen Energie wirksam zu begegnen, haben die strafgerichtlichen Sanktionen bislang nicht genügt. Angesichts der eindeutig negativen Zukunftsprognose ist der Oö. Verwaltungssenat mit der belangten Behörde der Auffassung, dass der weitere Aufenthalt des Bw in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einer Weise gefährden würde, dass das Grundinteresse der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK an der Verhinderung von Eigentumskriminalität maßgeblich beeinträchtigt wird. Das geschilderte Gesamtverhalten des Bw in Österreich hat gezeigt, dass er keinen Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung hat und auch nicht durch polizeiliche und gerichtliche Maßnahmen davon abgehalten werden konnte, immer wieder als Rückfalltäter in schwerwiegender Form straffällig zu werden. Es bedarf daher auch dringend der fremdenpolizeilichen Maßnahme eines Aufenthaltsverbotes.

 

4.5. Gemäß § 60 Abs 6 iVm § 66 FPG ist zum Schutz des Privat- und Familienlebens des Fremden eine Interessenabwägung vorzunehmen und von der fremdenpolizeilichen Maßnahme abzusehen, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der fremdenpolizeilichen Maßnahme. Dabei ist auf die Dauer des Aufenthalts, das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.

 

Der Bw lebt seit Dezember 1989 in Österreich und ist im Alter von noch nicht ganz sechs Jahren mit seiner Mutter eingereist. Er ist zwar im Hinblick auf die relativ lange Dauer seines Aufenthalts in Österreich in gewisser Weise integriert, hat aber, wie sein bisheriges Gesamtfehlverhalten beweist, gerade in sozialer Hinsicht die Integration nicht geschafft. Auf Grund seiner kriminellen Lebensweise haben sich insgesamt schon fast 3 Jahre Freiheitsstrafe ergeben, die er zu verbüßen hat. Er hatte bereits als unmündiger Minderjähriger immer wieder eine außergewöhnlich gleichgültige Einstellung gegenüber fremdem Eigentum gezeigt. Auch seine sozialpädagogische Betreuung in der Landessondererziehungsschule S-G und die nach Schulabschluss gebotenen Lehrgänge zur Berufsvorbereitung und Berufsausbildung haben keinen Sinneswandel bewirkt. Die Lehre als KFZ-Mechaniker brach der Bw schon nach einem Jahr ab und zog es statt dessen vor, nunmehr als strafmündiger Jugendlicher Serieneinbrüche zu begehen. Auch die gerichtlichen Verurteilungen zu immer höheren Freiheitsstrafen konnten ihn nicht abhalten, immer wieder straffällig zu werden. Das Ausmaß der Integration scheint wegen seines asozialen Gesamtverhaltens im Verhältnis zur Dauer seines Aufenthalts in Österreich wesentlich gemindert.

 

Der Bw bringt selbst nicht vor, dass er zu seiner Mutter, der er jahrelang nur Kummer bereitete, noch ein gutes Verhältnis hätte. Mit seiner Ex-Lebensgefährtin und Mutter seiner vierjährigen Tochter hatte er zuletzt im Juni 2006 offenbar wegen seines Lebenswandels immer wieder Streit, so dass sie ihn aus ihrer Wohnung werfen wollte (vgl Urteil des LG Linz vom 20.3.2007, Seite 9). Der Bw war dann auch seit 22. Juni 2006 mit eigenem Hauptwohnsitz in 4...,  von seiner Ex-Lebensgefährtin getrennt gemeldet. Schon deshalb und im Hinblick auf seine gerichtliche Inhaftierung seit November 2006 kann von einem normalen Familienleben mit seiner kleinen Tochter und der Kindesmutter ohnehin keine Rede sein.

 

Wie schon die belangte Behörde festgestellt hat, ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw durch ein Aufenthaltsverbot als wesentlich anzusehen. Der erkennende Verwaltungssenat kann der belangten Behörde aber nicht entgegen treten, wenn sie angesichts der negativen Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als für die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wesentlich schwerer einschätzt, als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Bw.

 

Dem Einwand des Bw, dass ihn mit der Slowakei nichts verbinden würde, kommt schon angesichts seiner weitgehend fehlenden sozialen Integration in Österreich keine maßgebende Bedeutung zu. Er ist als Volljähriger auch nicht auf ein Zusammenleben mit der Mutter angewiesen (vgl dazu VwGH 28.2.2008, Zl.2006/21/0201). Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Bw in ein bestimmtes Land auszureisen hätte (Hinweis auf VwGH 30.01.2007, Zl. 2006/18/0474 und VwGH 27.3.2007, Zl. 2006/18/0066). Sollte der Bw tatsächlich nicht Slowakisch sprechen, könnte er als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates auch sein gemeinschaftliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich beispielsweise in Deutschland niederlassen, sofern er dort eine Arbeit findet und sozial versichert wird (vgl dazu Art 7 der Unionsbürger RL 2004/38/EG v 29.4.2004). Eingeschränkte Kontakte mit der Familie können auch durch Besuche im Ausland aufrecht erhalten werden. Abgesehen davon müssen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes wie eine Schmälerung des Unterhalts durch erschwerte Erwerbsmöglichkeiten im Ausland im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden (vgl VwGH 13.9.2006, Zl. 2003/18/0332; VwGH 14.3.2000, Zl. 99/18/0451).

 

Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Bw wiegen iSd § 66 Abs 2 FPG keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme. Das Aufenthaltsverbot erscheint auf Grund der Umstände des Falles zur Erreichung des oben angeführten Zieles iSd Art 8 Abs 2 EMRK dringend geboten.

 

4.6. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist nach dem § 63 Abs 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Grundsätzlich haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens im Strafvollzug ver­brachte Zeiten außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.7.2002, Zl. 99/18/0260; VwGH 30.11.2005, Zl. 2005/18/0591). Im vorliegenden Fall liegt überhaupt noch kein Wohlverhalten des nach wie vor gerichtliche Freiheitsstrafen verbüßenden Bw vor.

 

Die belangte Behörde hat die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes damit begründet, dass der Bw trotz fünf gerichtlicher Verurteilungen abermals gravierend straffällig wurde, weshalb nicht abgesehen werden könnte, wann die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegfallen werden.

 

Der erkennende Verwaltungssenat teilt zwar die Auffassung, dass beim Bw nicht genau gesagt werden kann, ob und wann er in Hinkunft geläutert sein und einen ordentlichen Lebenswandel führen wird. Da er zumindest keine Gewaltdelikte begangen hat, wird man aber doch davon ausgehen können, dass die vom Bw ausgehende Gefährdung der öffentlichen Interessen nach Ablauf eines Zeitraumes von sieben Jahren, in denen er sich bewähren und ein neues Leben beginnen kann, wegfällt. Sollte er sich im Ausland oder auch bei illegalen Aufenthalten im Inland weiterhin kriminell verhalten und verurteilt werden, so wäre ein weiteres Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Gemäß § 60 Abs 3 FPG sind nämlich auch ausländische Gerichtsurteile verwertbar, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB (grundsätzliche inländische Strafbarkeit der Tat und Beachtung des Art 6 EMRK) entsprechen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat erachtet es daher nach Lage des Falles für angemessen, die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf sieben Jahre herabzusetzen, um dem Bw auch eine absehbar mögliche Rückkehr nach Österreich und damit einen Anreiz zu bieten, sein Leben grundlegend zu verändern. Sollte der Bw eine innere Einkehr schaffen und diese Chance nützen, müsste eine Dauer von sieben Jahren des Wohlverhaltens aller Voraussicht nach ausreichen, um die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentlichen Interessen zu beseitigen.

 

4.7. Im Ergebnis war aus Anlass der Berufung der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abzuändern, im Übrigen aber die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Mit der Zustellung dieser Berufungsentscheidung wird das Aufenthaltsverbot rechtswirksam. Der Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß § 86 Abs 3 FPG wurde von der belangten Behörde im Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides bereits ausgesprochen.

 

Die gesetzte Frist beginnt gemäß § 63 Abs 2 FPG mit Eintritt der Durchsetzbarkeit, also nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubs von einem Monat nach Zustellung dieser Entscheidung, zu laufen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwal­tungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabengebühren in Höhe von 13,20 Euro für die Berufung angefallen.

 

 

Dr. W e i ß

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 17.03.2009, Zl.: 2009/21/0059-3

 

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