Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163637/8/Sch/Ka

Linz, 02.02.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A N L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M H, H, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.9.2008, VerkR96-29720-2007/Ke/Pos, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.1.2009, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis vom 9.9.2008, Zl. VerkR96-29720-2007/Ke/Pos, wurde über Herrn A N L wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kz.:, am 26.7.2007 um 13.54 Uhr in der Gemeinde Allhaming, auf der A 1, Strkm.180.020, Richtungsfahrbahn Salzburg, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden.

 

Demnach handelt es sich bei dem gegenständlichen Messstandort im Zuge der A1 Westautobahn, Fahrtrichtung Salzburg, etwa bei Autobahnkm. 180.320 um einen, der von den zuständigen Polizeibeamten immer wieder für Geschwindigkeitsmessungen benützt wird. Gemessen wird der ankommende Verkehr, Nachfahrten und Beanstandungen finden im Regelfall nur dann statt, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h von einem Fahrzeuglenker nicht nur geringfügig überschritten wurde. Auch im gegenständlichen Fall ist eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich um immerhin 55 km/h – nach Abzug der messtechnisch und eichrechtlich vorgeschriebenen 3 % vom abgelesenen Messwert  - festgestellt worden.

 

Der Meldungsleger hatte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme anlässlich der oben erwähnten Berufungsverhandlung zwar kein detailliertes Erinnerungsvermögen an den konkreten Vorfall mehr, zumal es sich bei Geschwindigkeitsmessungen um eine übliche dienstliche Verrichtung handelt, die in Bezug auf Einzelfälle naturgemäß nur zeitlich beschränkt in Erinnerung bleibt. Aus seinen grundsätzlichen Ausführungen kann aber zweifelsfrei abgeleitet werden, dass er mit solchen Lasermessung absolut vertraut ist und seine Angaben daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ihm im gegenständlichen Fall bei der Verfassung der Anzeige insofern ein Irrtum unterlaufen ist, als er auf Seite 2 eine Überschreitung um 85 km/h angegeben hat. Dabei ist er versehentlich von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausgegangen. Tatsächlich endet der 100 km/h – Bereich der A 1 West-Autobahn in Fahrtrichtung Salzburg örtlich um einiges früher, sodass für den Berufungswerber am Messpunkt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gegolten hat. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Angaben in der Anzeige nicht durchgängig in diesem Punkt nicht zutreffen, sondern auf Seite 1 der Anzeige wiederum von der richtigen erlaubten Höchstgeschwindigkeit ausgegangen worden ist. Der Meldungsleger hat dieses Versehen zudem bereits im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens richtig gestellt, auch bei der Berufungsverhandlung wurde dieses Thema erörtert. Zusammenfassend ergibt sich jedenfalls, dass daraus keineswegs abgeleitet werden kann, der Meldungsleger wäre nicht hinreichend in der Lage, zuverlässige Angaben in eine Anzeige aufzunehmen. Allfällige Irrtümer, die einem Meldungsleger in Details eines bestimmten Vorganges unterlaufen, geben keinen Grund zum Anlass, ihm jedwede Glaubwürdigkeit bzw Verlässlichkeit seiner Angaben abzusprechen (VwGH 29.1.1992, 92/02/0071).

 

Für die Berufungsbehörde sind somit keinerlei Hinweise zu Tage getreten, die an der Zuverlässigkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung zweifeln ließen oder gar auf eine allfällige Fehlerhaftigkeit des Gerätes hindeuten könnten. Damit erübrigten sich auch weitere Beweisaufnahmen, insbesondere die Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen.

 

Wenn schließlich der Berufungswerber vermeint, dass, wie aus dem Messprotokoll des Meldungslegers hervorgeht, in zwei Minuten elf Fahrzeuge gemessen worden seien, was aber technisch nicht möglich wäre, so ist ihm entgegen zu halten, dass laut Verwendungsbestimmungen des in Rede stehenden Lasergerätes theoretisch innerhalb einer Sekunde drei Messungen zulässig wären. Naturgemäß ist eine derartige Auslösegeschwindigkeit durch die handhabende Person nicht zu erreichen, dokumentiert ist aber damit, dass elf Messungen in zwei Minuten für das Gerät kein Problem darstellen. "Messung" bedeutet im Übrigen noch nicht, dass das Messergebnis zu irgendwelchen Konsequenzen geführt hat, der Beamte kann es ja dabei belassen, lediglich das Ergebnis abzulesen, ohne irgendwelche weitere Maßnahmen zu setzen, insbesondere dann, wenn ihm die festgestellte Überschreitung nicht hinreichend erscheint, um eine Beanstandung durchzuführen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Der Berufungswerber hat gegenständlich die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um immerhin 55 km/h überschritten. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass massive Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind, zumindest aber die Folgen eines Unfalles beträchtlicher ausfallen als bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten. Dazu kommt noch, dass derartige Übertretungen einem Fahrzeuglenker wohl kaum mehr versehentlich unterlaufen, sondern im Regelfall – zumindest bedingt – vorsätzlich in Kauf genommen werden.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 beträgt der Strafrahmen bei Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen  - wie etwa Autobahnen – um mehr als 50 km/h von 72 Euro bis 2.180 Euro. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro wäre also an sich angemessen.

 

Dem Berufungswerber ist aber zugute zu halten, dass ihm der wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zukommt. Diese Tatsache rechtfertigt die Annahme, dass in spezialpräventiver Hinsicht auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wieder zur sorgfältigeren Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu bewegen. Auch hat der Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, dass sich der Berufungswerber bei der Amtshandlung weitgehend einsichtig gezeigt hat, die Bezahlung eines Organmandates war aber in Anbetracht des Ausmaßes der Übertretung nicht mehr vorgesehen.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere dem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 1.000 Euro, wurde im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Es kann demnach erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkungen in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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