Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163672/6/Zo/OM

Linz, 02.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C A E, geb. , vertreten durch A P & S, F, vom 13.11.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 28.10.2008, Zl. VerkR96-4439-2008, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 22.01.2009 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich Punkt 1) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 70 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt;
  2. Hinsichtlich Punkt 2) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt;
  3. Hinsichtlich Punkt 3) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt;
  4. Hinsichtlich Punkt 4) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt;
  5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 62 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. bis IV.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, und 19 VStG;

zu V.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis IV.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

a) Wochen von 23.06.2008 bis 07.07.2008, Lenkzeit 91 Stunden 15 Minuten, das ist eine Überschreitung um 1 Stunde 15 Minuten.

b) Wochen von 30.06.2008 bis 14.07.2008, Lenkzeit 91 Stunden 52 Minuten, das ist eine Überschreitung um 1 Stunde 52 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,400.
Tatzeit: 23.07.2008, 15:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

a)   Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 24.06.2008 um 06:23 Uhr. Ruhezeit von 22:24 Uhr bis 25.06.2008, 06:23 Uhr, das sind 07 Stunden 59 Minuten, das ist eine Verkürzung von 3 Stunden.

b) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 30.06.2008 um 05:50 Uhr. Ruhezeit von 21:09 Uhr bis 01.07., 05:50 Uhr, das sind 08 Stunden 41 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden 9 Minuten.

c) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 02.07.2008 um 05:32 Uhr. Ruhezeit von 21:43 Uhr bis 05:32 Uhr, das sind 07 Stunden 49 Minuten, das ist eine Verkürzung von 1 Stunde 11 Minuten.

d) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 04.07.2008 um 06:09 Uhr. Ruhezeit von 21:28 Uhr bis 06:09 Uhr, das sind 08 Stunden 41 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden 19 Minuten.

e) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 18.07.2008 um 07:03 Uhr. Ruhezeit von 22:21 Uhr bis 07:03 Uhr, das sind 08 Stunden 42 Minuten, das ist eine Verkürzung von 2 Stunden 18 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,400.
Tatzeit: 23.07.2008, 15:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, weiches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

a) Datum: 27.06.2008, Lenkzeit von 07:24 Uhr bis 21:22 Uhr, das sind 10 Stunden 07 Minuten, das ist eine Überschreitung um 1 Stunde 7 Minuten.

b) Datum: 03.07.2008, Lenkzeit von 06:43 Uhr bis 20:01 Uhr, das sind 09 Stunden 33 Minuten, das ist eine Überschreitung um 33 Minuten.

c) Datum: 04.07.2008, Lenkzeit von 06:09 Uhr bis 21:27 Uhr, das sind 10 Stunden 46 Minuten, das ist eine Überschreitung um 1 Stunde 46 Minuten.

 

Tatort:   Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,400.
Tatzeit: 23.07.2008, 15:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

a) Am 28.06.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 11.17 Uhr bis 16:42 Uhr, das sind
05 Stunden 01 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

b) Am 14.07.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 07:56 Uhr bis 15:17 Uhr, das sind 04 Stunden 47 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt (nur 17 Minuten).

c) Am 16.07.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 08:42 Uhr bis 15:49 Uhr, das sind

05 Stunden 29 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt (nur 19 Minuten).

 

Tatort: Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,400.

Tatzeit: 23.07.2008, 15:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeug:

Kennzeichen , LKW, DAFXF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von         Falls diese uneinbringlich ist,         Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 150 Euro           30 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG 1967

2) 600 Euro         120 Stunden                            § 134 Abs. 1 KFG 1967

3) 250 Euro           50 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG 1967

4) 200 Euro           40 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

120 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

         1.320 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Berechnungszeiträume willkürlich bzw. falsch festgelegt worden seien, was durch das beantragte Gutachten hätte bewiesen werden können. Bezüglich der Wochenlenkzeiten sei der Zeitraum vom 30.06. bis 07.07.2008 zweimal enthalten, was nicht zulässig sei. Der Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes sei falsch gewählt worden, sodass sowohl die Berechnung der Lenkzeiten als auch der Ruhezeiten falsch sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.01.2009. An dieser hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen und es wurden die im Akt befindlichen Auswertungen des Kontrollgerätes erörtert. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtsfrage hat der Vertreter des Berufungswerbers seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten LKW auf der B127. Bei einer Kontrolle bei Strkm. 22,400 wurde festgestellt, dass er in der Woche vom 23.06.2008 bis 07.07.2008 eine Gesamtlenkzeit von 91 Stunden und 15 Minuten aufwies, in den zwei Wochen vom 30.06.2008 bis 14.07.2008 betrug die Gesamtlenkzeit 91 Stunden und 52 Minuten.

 

Der Berufungswerber hat in insgesamt fünf Fällen die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 zusammenhängenden Stunden (dreimal pro Woche) bzw. 11 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten, wobei in einem Fall die Verkürzung 3 Stunden betragen hat. In den anderen vier Fällen betrug die Verkürzung zwischen 1 Stunde und 11 Minuten sowie 2 Stunden und 19 Minuten, wobei in diesen vier Fällen zu berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber insgesamt jeweils eine ausreichend lange Ruhezeit eingehalten hat, diese jedoch zu spät genommen hat, sodass er sie nicht mehr zur Gänze innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes einlegen konnte.

 

An drei Tagen hat er die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden (zweimal pro Woche) bzw. 9 Stunden überschritten, wobei die Überschreitung einmal 33 Minuten, einmal 1 Stunde und 7 Minuten und einmal 1 Stunde und 46 Minuten betragen hat.

 

Ebenfalls hat er in drei Fällen nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, wobei die tatsächliche Lenkzeit in einem Fall 4 Stunden und 47 Minuten, im anderen 5 Stunden und 1 Minute bzw. 5 Stunden und 29 Minuten betragen hat.

 

Bezüglich der jeweiligen genauen Zeiten wird auf den Spruch des in Punkt 1 angeführten Straferkenntnisses verwiesen. Diese Übertretungen sind durch die Auswertung des im Fahrzeug verwendeten Kontrollgerätes erwiesen. Nach ausführlicher Erörterung dieser Auswertung in der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Die Schuldsprüche des angefochtenen Straferkenntnisses sind damit in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Strafbemessung wird die von der Erstinstanz durchgeführte Einkommensschätzung (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Lenkpausen für die Verkehrssicherheit von wesentlicher Bedeutung ist. Die entsprechenden Regelungen sollen verhindern, dass Lenker von schweren Kraftfahrzeugen durch zu lange Arbeitszeiten überlastet und deshalb unkonzentriert werden. Gerade wegen dieser Überbelastung von Kraftfahrern durch zu langen Arbeitszeiten kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen, weshalb im Interesse der Verkehrssicherheit spürbare Geldstrafen verhängt werden müssen.

 

Im konkreten Fall ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er die zulässige Gesamtlenkzeit in einem Zeitraum von zwei Wochen zwar in zwei Fällen überschritten hat, jedoch jeweils nur um weniger als 2 Stunden, sodass diese Überschreitungen als eher geringfügig anzusehen sind. Es konnte daher für diesen Punkt die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich auf 70 Euro herabgesetzt werden.

 

Bezüglich der Ruhezeiten ist als straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes die vorgeschriebene Ruhezeit fünfmal nicht eingehalten hat. Die jeweiligen Verkürzungen (zwischen etwas mehr als 1 Stunde und bis zu 3 Stunden) sind auch durchaus bereits als relevant einzuschätzen. Zu Gunsten des Berufungswerbers darf aber nicht übersehen werden, dass er in vier Fällen insgesamt eine ausreichend lange Ruhezeit eingehalten hat und es zur Verkürzung innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen 24-Stunden-Zeitraumes nur deshalb gekommen ist, weil er die Ruhezeit zu spät eingelegt hat. Es ist damit der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen nicht so gravierend, als wenn der Berufungswerber insgesamt keine ausreichende Ruhezeit eingehalten hätte. Es kann daher auch in diesem Punkt die Geldstrafe deutlich auf 300 Euro herabgesetzt werden.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Lenkzeit in drei Fällen überschritten, die jeweiligen Überschreitungen sind nicht besonders gravierend, sodass eine Geldstrafe von 150 Euro dafür ausreichend erscheint. Bezüglich der Fahrtunterbrechungen sind die Überschreitungen der Lenkzeit ebenfalls nicht besonders hoch und in einem Fall war die Unterbrechung nur um eine Minute zu kurz (es wurde eine Fahrtunterbrechung von 17 und 29 Minuten anstelle einer solchen von 17 und 30 Minuten eingehalten). Es kann daher auch in diesem Bereich die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt werden.

 

Auch die herabgesetzten Geldstrafen erscheinen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft vor ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung erscheint jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr gerechtfertigt.

 

Zu V.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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