Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530857/3/Wim/OM

Linz, 31.01.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der H H GmbH, vertreten durch Herrn Ing. K K, p.A. O GmbH, T, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.10.2008, Zl. 0106204/2007 ABA Nord 501/N073046, wegen Abweisung eines Ansuchens auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung betrieblicher Abwässer aus dem Schlachtbetrieb in L, H, unter Anpassung (= Erhöhung) des Maßes der Wasserbenutzung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Ansuchen auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der bewilligungspflichtigen Abwässer aus dem Schlachthof abgewiesen.

 

Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine inhaltlich begründete Berufung erhoben und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

 

 

2.      Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass mit Schreiben vom 29.06.2007 von der Antragstellerin der Antrag auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 04.10.1991, WA-2008847/8-1991/Hz, unter Anpassung des Maßes der Wasserbenutzung an die A (BGBl. II Nr. 12/1999) sowie unter Anpassung an den aktuellen Abwasseranfall gestellt wurde. Weiters wurde auch um die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Versickerung von Niederschlagswässern in den Untergrund angesucht.

 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Vorprüfungsverfahrens wurden vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz zunächst mit Stellungnahme vom 07.12.2007 massive Bedenken und Einwände aus fachlicher Sicht gegen dieses Ansuchen formuliert. Diese wurden der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.01.2008 zum Parteiengehör gebracht. Daraufhin fand am 10.03.2008 auf Wunsch der Antragstellerin eine Besprechung statt, über welche ein Aktenvermerk vom 11.03.2008 angefertigt wurde, der der Antragsstellerin per E-Mail am 26.03.2008 übermittelt wurde.

 

Weiters geht aus einem handschriftlichen Vermerk im Akt hervor, dass am 10.06.2008 ergänzte Projektsunterlagen abgegeben worden sind. Diese Projektsunterlagen wurden offensichtlich den bisherigen Projektsbestandteilen beigefügt und findet sich im vorgelegten Projektsgleichstück A zu Beginn ein Schreiben der Antragstellerin vom 09.06.2008, in welchem unter Bezugnahme auf die bisherigen Äußerungen seitens des Magistrates der nachträgliche Antrag auf neuerliche wasserrechtliche Bewilligung und IEV-Zustimmung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer in die öffentliche Kanalisation bzw. für die Versickerung von Niederschlagswässern gestellt wird.

Auf der Seite 2 findet sich unter Punkt 2. im letzten Satz wörtlich die Formulierung: "Der Antrag auf Wiederverleihung ist demnach gegenstandslos."

In der Folge werden projektsspezifische Angaben auf den weiteren von insgesamt neun Seiten gemacht.

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Grundsätzlich handelt es sich auch bei der Wiederverleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen um ein antragsgebundenes Verfahren. Das heißt, dass die Antragsstellerin in jeder Lage des Verfahrens ihren Antrag abändern oder auch zurückziehen kann und die Erstbehörde nur über den jeweils geltenden Antrag zu entscheiden hat.

 

Im erstinstanzlichen Spruch wurde eindeutig über die Wiederverleihung betreffend die Indirekteinleitung der betrieblichen Abwässer entschieden. Dieses Ansuchen wurde jedoch schon mit dem Schreiben vom 09.06.2008 zurückgenommen.

 

Indem die Erstbehörde dennoch über den Wiederverleihungsantrag, offensichtlich aus einem Versehen heraus, entschieden hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da sich der für die nunmehrige Formalentscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt, konnte die beantragte mündliche Verhandlung  gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

Der hier nicht verfahrensgegeständliche nachträgliche Antrag auf neuerliche wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer in die öffentliche Kanalisation bzw. für die Versickerung von Niederschlagswässern ist somit noch bei der Erstbehörde als offen anzusehen.

 

 

4.      Im Verfahren sind für die Antragstellerin Stempelgebühren für den Berufungs­antrag in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt der Ausfertigung bei der Berufungswerberin bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 24.03.2011, Zl.: 2009/07/0055-9

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