Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163573/9/Zo/La

Linz, 05.02.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des F H, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E K, L, vom 01.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 10.09.2008, Zl. VerR96-5340-2008, wegen insgesamt vier Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.1.2009 zu Recht erkannt:

 

I.        Hinsichtlich der Punkte 1 und 2 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Hinsichtlich der Punkte 3 und 4 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

          Bezüglich Punkt 3 wird die verletzte Rechtsvorschrift auf Artikel 15 Abs.3 zweiter Halbsatz lit.b der Verordnung (EWG) 3821/85 sowie hinsichtlich Punkt 4 auf Artikel 15 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EWG) 3821/85 konkretisiert.

 

          Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung in diesen Punkten teilweise stattgegeben und sowohl zu Punkt 3 als auch zu Punkt 4 jeweils eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt.

 

III.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs 1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG

zu II: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu III: § 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben am 18.3.2008 um 13.11 Uhr den Lkw  auf der L 537 in Fahrtrichtung Steinerkirchen an der Traun gelenkt, wobei auf Höhe von km 2,900 im Gemeindegebiet von Fischlham bei der durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass Sie als Lenker des angeführten Kfz, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschl. Anhänger oder Sattelanhänger 3,51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen haben:

1. Sie haben die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt, da kein Schaublatt von folgenden Tagen vorgelegt wurde: 19.2.2008, 20.2.2008, 13.3.2008

2. Sie haben, obwohl Sie sich zu folgenden Zeiträumen als Fahrer nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das im Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c, und d genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt einzutragen.

Folgende Zeiträume:

21.2.2008,00.00 bis 07.59 Uhr

29.2.2008,12.04 bis 24.00 Uhr, 1.3.2008,00.00 Uhr bis 4.3.2008,08.05 Uhr 12.3.2008,16.50 bis 24.00 Uhr,

14.3.2008,00.00 bis 08.35 Uhr und 13.08 Uhr bis 24.00 Uhr

15.3.2008, 00.00 bis 17.3.2008, 08.10 Uhr

 

3.      Sie haben zu folgenden Zeiten die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden.

Folgende Zeiten:

21.2.2008, 22.2.2008,25.2.2008, 26.2.2008, 27.2.2008,28.2.2008, 29.2.2008, 4.3.2008, 5.3.2008, 6.3.2008, 7.3.2008, 10.3.2008, 11.3.2008, 12.3.2008, 14.3.2008, 17.3.2008, 18.3.2008;

 

4. Sie haben in folgenden Zeiträumen das Schaublatt über den Zeitraum hinaus, für den es bestimmt ist, (24-Stunden Zeitraum) verwendet.

Folgende Zeiträume:

22.2.2008, 07.43 Uhr bis 25.2.2008, 07.07 Uhr

26.2.2008, 07.42 Uhr bis 27.2.2008, 07.49 Uhr

28.2.2008, 07.30 Uhr bis 29.2.2008, 07.50 Uhr

7.3.2008, 08.22 Uhr bis 10.3.2008, 07.44 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

1. § 134 Abs, 1 KFG iVm § 15 Abs. 7 lit.a Abschnitt i EGVO 3821/85

2. § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 15 Abs. 2 EGVO 3821/85

3. § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 15 Abs. 3 EGVO 3821/85

4. § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 15 Abs. 2 EGVO 3821/85

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

1. 350,-- Euro gem. § 134 Abs. 1 KFG 1967; Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage

2. 350,-- Euro gem. § 134 Abs. 1 KFG 1967; Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage

3. 150,-- Euro gem. § 134 Abs. 1 KFG 1967; Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage

4. 200,-- Euro gem. § 134 Abs. 1 KFG 1967; Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten: 10,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1060.50 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er am 19.02., 20.02. und 13.03.2008 jeweils auf Urlaub war. Dies wäre auch durch die Zeitaufzeichnungen für den Monat Februar bewiesen. Er habe an diesen Tagen den LKW nicht gelenkt, weshalb er für diese Zeiten auch kein Schaublatt vorweisen könne. Aus den Stundenlisten ergebe sich auch, wann der Beschuldigte gearbeitet habe, sodass keine Überschreitungen vorliegen könnten. Es sei ihm nicht immer möglich gewesen, innerhalb der 24 Stundenfrist wieder beim Fahrzeug zu sein, sodass es zu einer verlängerten Verwendung der Schaublätter gekommen sei.

 

Die Strafen seien jedenfalls zu hoch, auch mit einer Ermahnung könnte das Auslangen gefunden werden. Er sei auch von seinem Arbeitgeber ermahnt worden und es habe seither keine Beanstandungen mehr gegeben, weshalb auch aus diesem Grund eine Bestrafung in der vorgesehenen Höhe nicht notwendig sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.01.2009.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten LKW auf der L 537. Bei einer Kontrolle bei km 2,900 konnte er für den 19.02., 20.02. und den 13.03.2008 keine Schaublätter vorlegen. Dazu gab der Berufungswerber bereits bei der Amtshandlung an, dass er an diesen Tagen im Urlaub gewesen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er sich dazu nicht mehr geäußert, im Berufungsverfahren legte er Zeitaufzeichnungen für den Februar und März 2008 vor, aus denen sich ergibt, dass der Berufungswerber an diesen drei Tagen tatsächlich in Urlaub war.

 

Dem Berufungswerber wurde weiters vorgeworfen, dass er an den in Punkt 2 des Straferkenntnisses angeführten Zeiten, an welchen er sich nicht im Fahrzeug befunden hat, keine handschriftlichen Eintragungen betreffend die sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeiten und die Ruhezeiten gemacht habe. Dazu ist im Einzelnen anzuführen, dass er am 21.02.2008 um 07:59 Uhr zu arbeiten begonnen hat, an den Vortagen war er in Urlaub. Am 29.02. beendete er seine Arbeit um 12:04 Uhr und begann mit der Wochenendruhe bzw. konsumierte Urlaub, welchen er am 04.03. um 08:05 Uhr wieder beendete. Am 12.03. beendete er seine Arbeit um 16:50 Uhr und konsumierte am 13.03. Urlaub. Er begann wiederum am 14.03. um 08:35 Uhr zu arbeiten und beendete diese Fahrt um 13:08 Uhr. Daraufhin begann er seine Wochenendruhe und lenkte den LKW das nächste Mal am 17.03.2008 um 08:10 Uhr.

 

Der Berufungswerber betätigte die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes grundsätzlich nicht, sodass die sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten auf sämtlichen Schaublättern nicht getrennt aufgezeichnet wurden. Vom 22.02., 07:43 Uhr bis 25.02., 07:07 Uhr verwendete er durchgehend ein Schaublatt, wobei es auf Grund der Aufzeichnungen offensichtlich ist, dass er in diesem Fall das Schaublatt während des Wochenendes nicht entnommen hatte und die Wochenendruhezeit aufgezeichnet wurde. Das betrifft auch den Zeitraum vom 07.03.2008, 08:22 Uhr bis 10.03.2008, 07:44 Uhr. Das Schaublatt vom 26.02.2008 wurde von 07:42 Uhr bis 27.02.2008, 07:49 Uhr verwendet, sodass er das Schaublatt um insgesamt sieben Minuten überschrieb, wobei in dieser Zeit Lenkzeit aufgezeichnet ist. Das Schaublatt vom 28.02.2008 verwendete er von 07:30 Uhr bis 29.02.2008, 07:50 Uhr, sodass es 20 Minuten mit Lenkzeit überschrieben wurde. Dazu führte der Berufungswerber aus, dass er die Erlaubnis hatte, mit dem Klein-LKW nach Hause zu fahren und er dann am nächsten Tag vor Arbeitsbeginn zu seiner Firma gefahren ist. Dieser Vorfall hat sich regelmäßig abgespielt, sofern er nicht einen längeren Freizeitblock (Wochenende oder Urlaub) konsumierte. In diesen Fällen hat er das Schaublatt nicht bereits am Beginn der Fahrt zuhause gewechselt, sondern erst nach dem  Eintreffen auf dem Firmengelände. Am 27.02. und am 29.02. ist er jeweils später von zuhause weggefahren als am Vortag, sodass er das Schaublatt insgesamt zu spät gewechselt hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhielt und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3
zweiter - Buchstaben B, C und D genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf den Schaublatt eingetragen werden.

 

Gemäß Art. 15 Abs.3 zweiter Halbsatz lit.b der Verordnung (EWG) 3821/85 betätigen die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass die sonstigen Arbeitszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

 

Art.15 Abs.7 lit. a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)                   die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter

Nach dem 1. Jänner 2008 umfassen die in den Z.i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber am 19.02., am 20.02. und am 13.03.2008 in Urlaub war. Er hat daher an diesen Tagen kein schaublattpflichtiges Fahrzeug gelenkt, weshalb er für diese Tage auch keine Schaublätter vorlegen konnte. Er hat damit die ihm in
Punkt 1 vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Gemäß Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 ist der Fahrer verpflichtet, Schaublätter ab jenem Zeitpunkt zu verwenden, ab dem er das Fahrzeug übernimmt. In Art. 15 Abs.2 vierter Satz der angeführten Bestimmung ist dann weiter konkretisiert, dass er für jene Zeiträume, in denen er sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher das Kontrollgerät nicht betätigen kann, auf dem Schaublatt die jeweiligen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Ruhezeiten handschriftlich einzutragen hat. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Verwendung des Schaublattes immer erst zu jenem Zeitpunkt beginnt, an dem der Fahrer den LKW übernimmt. Wenn er sich dann für "kürzere Zeit" nicht im Fahrzeug befindet, muss er die entsprechenden Zeiten auf dem Schaublatt händisch eintragen. Diese Verpflichtung besteht aber nicht zeitlich unbegrenzt. Wenn sich der LKW gar nicht mehr im Verfügungsbereich des (vorherigen) Lenkers befindet, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass dieser das Fahrzeug "übernommen" im Sinne des Art. 15 Abs.2 hat. In diesem Fall ist er daher auch nicht mehr zu handschriftlichen Aufzeichnungen verpflichtet. Welchen Sinn sollte es haben, wenn zum Beispiel die Wochenenderuhezeit durch 2 leere Schaublätter lediglich mittels handschriftlicher Eintragungen auf der Rückseite dokumentiert ist. Diese Überlegungen gelten genau so für einen Urlaubstag. In diesem Fall hätte das Schaublatt auch nicht mehr Beweiskraft als jede sonstige vom Lenker selbst ausgefüllte Bestätigung.

 

Die dem Berufungswerber vorgeworfenen Zeiträume betreffen jeweils solche, in denen der Berufungswerber entweder die Wochenendruhe oder einen Urlaub konsumiert hatte. In diesen Zeiträumen hatte er den LKW nicht übernommen und war daher auch nicht verpflichtet, Schaublätter händisch auszufüllen. Er hat damit die ihm in Punkt 2 vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Der Berufungswerber hat über den gesamten Zeitraum durchgehend die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die sonstigen Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten getrennt aufgezeichnet wurden. Er hat damit die ihm in Punkt 3 vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. In den im Punkt 4 angeführten Zeiträumen hat er das Schaublatt über den 24-Stunden-Zeitraum hinaus verwendet und damit diese Verwaltungsübertretungen zu verantworten. In 2 Fällen ist aber zu berücksichtigen, dass er das Schaublatt lediglich während der Wochenendruhe nicht entnommen hatte und das Schaublatt in diesen Fällen nur mit Ruhezeit überschrieben wurde. Dies ändert zwar nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens, es darf aber nicht übersehen werden, dass es sich dabei um eine gängige Praxis von Berufskraftfahrern handelt, durch welche die Auswertung der Schaublätter in keiner Weise beeinträchtigt wird.

 

Das Verfahren hat bezüglich der Punkte 3 und 4 keine Hinweise ergeben, dass den Berufungswerber an diesen Übertretungen kein Verschulden treffen würde. Es ist ihm daher gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß §19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne dem Berufungswerber vorgeworfene Übertretung 5.000 Euro.

 

Über den Berufungswerber scheinen zwei verkehrsrechtliche Vormerkungen aus dem Jahr 2006 auf, sodass ihm der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Andererseits sind diese aber auch nicht einschlägig, weshalb sie keinen Straferschwerungsgrund bilden. Zu Gunsten des Berufungswerbers kann berücksichtigt werden, dass der gegenständliche LKW nur ein geringfügig höheres höchstes zulässiges Gesamtgewicht als 3.500 kg aufweist und der Berufungswerber bisher noch nie ein schaublattpflichtiges Kraftfahrzeug gelenkt hat. Durch diese Übertretungen wurde auch die Auswertung der Schaublätter nicht wesentlich erschwert und es liegen keine Lenkzeitüberschreitungen oder Ruhezeitunterschreitungen vor. Die Übertretungen haben daher keine wesentlichen negativen Folgen nach sich gezogen.

 

Es konnten daher die von der Erstinstanz festgesetzten Geldstrafen deutlich herabgesetzt werden, wobei eine Bestrafung im nunmehr festgesetzten Ausmaß aber notwendig erscheint, um den Berufungswerber in Zukunft zu einer genaueren Beachtung der  einschlägigen Bestimmungen anzuhalten. Als Berufskraftfahrer müssen ihm diese bekannt sein und er darf sich nicht leichtfertig darüber hinwegsetzen. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine noch weitere Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht.

 

Die nunmehr festgesetzten Strafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei keinen Sorgepflichten und Schulden in Höhe von ca. 4.500 Euro).

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 


 

 

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