Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163616/6/Zo/La

Linz, 05.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, geb. , S, vom 22.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/I. vom 05.06.2008, Zl. VerR96-917-2008, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1, und 51 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 ZustellG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 24.04.2008 gegen die Strafverfügung vom 08.04.2008, VerkR96-917-2008, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, führte der Berufungswerber aus, dass er den Einspruch per Telefax am 26.04.2008 gesendet habe. Den PKW habe zur Vorfallszeit seine Freundin gelenkt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried/I. hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 11.04.2008 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis D zugestellt. Der Berufungswerber hat dagegen einen Einspruch per Telefax eingebracht, wobei dieser mit 24.04.2008 datiert ist, am Sendedatum des Telefax ist der 18.01.2005 angegeben. Das gegenständliche Fax weist den Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 28.04.2008, einem Montag auf. Der Berufungswerber behauptet, das Telefax bereits am Samstag den 26.04. gesendet zu haben.

 

Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 06.11.2008 Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben, er hat dieses Schriftstück aber nicht behoben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 ZustellG regelt die Hinterlegung von Dokumenten, welche an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die Strafverfügung wurde rechtmäßig durch Hinterlegung an der Wohnadresse des Berufungswerbers zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist war der 11.04.2008, sodass die Einspruchfrist am 25.04.2008 endete. Der Berufungswerber hat nach seinen eigenen Angaben den Einspruch jedoch erst am 26.04.2008 per Fax übermittelt. Sein Einspruch ist daher verspätet, weshalb er von der Erstinstanz zu Recht zurückgewiesen wurde.

 

Bei den Regelungen betreffend die Hinterlegung eines RSa-Briefes beziehungsweise die Rechtsmittelfristen und den Beginn des Fristenlaufes handelt es sich um gesetzliche Fristen, welche der UVS nicht ändern kann. Eine inhaltliche Behandlung der Berufungsangaben ist daher nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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