Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163645/2/Zo/Ka

Linz, 06.02.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J E, geb. , vom 24.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 14.10.2008, Zl. VerkR96-2767-2008, wegen einer Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt werden.

 

II.                 Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Perg wird auf 58,10 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 51 VStG;

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber (Bw) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 27.7.2008 um 07.14 Uhr den PKW mit dem Kz.:  in Tragwein auf der L1415 Aisttal Straße bei Strkm.12,260 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Alkoholgehalt der Atemluft 0,43 mg/l). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 80 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Bw geltend, dass er als Student nur über monatlich 500 Euro verfüge und sein Vergehen bereue. Im Hinblick auf seine prekäre finanzielle Situation ersuchte er um eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§  51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist daher nicht erforderlich, eine solche wurde auch nicht beantragt (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bw lenkte am 27.7.2008 um 07.14 Uhr den PKW mit dem Kz.:  in Tragwein auf der  L1415  bei Strkm.12,260 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,43 mg/l).

 

Er weist eine (geringfügige) verkehrsrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2005 auf, ansonsten ist er unbescholten. Er ist Student und verfügt als solcher über kein eigenes Einkommen, sondern lebt von der Kinderbeihilfe und Unterstützung seiner Eltern.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht weiter zu prüfen.

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem hier eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Es obliegt daher der Behörde, in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand eine Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Der Bw ist zwar nicht absolut unbescholten, hat jedoch keine einschlägigen Vormerkungen, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Die Alkoholisierung war nicht besonders hoch, was bei der Strafbemessung ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Weiters sind seine ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse als Student zu berücksichtigen, weshalb die von der Erstinstanz verhängte Strafe bis zur gesetzlichen Mindeststrafe herabgesetzt werden konnte. Auch diese erscheint ausreichend, um den Bw in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 


 

 

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