Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163809/3/Kof/Jo

Linz, 03.02.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S N,
geb. , H S, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W L, S, B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.01.2009, VerkR96-1255-2008, wegen Übertretungen der StVO und des KFG,
zu Recht erkannt:

 

I.:

Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist betreffend die Punkte

1.    Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG

2.    Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.d KFG  und

3.    Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.5 1. Satz und Abs.9 StVO

durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

 

II.:

In Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Betreffend die Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als unter Anwendung der Strafbestimmung "§ 99 Abs.3 lit.a StVO"
die Geldstrafe auf 21 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 2,10 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe: 220 + 110 + 1.300 + 21 = ................. 1.651,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ........................ 165,10 Euro

                                                                                       1.816,10 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt:  5 + 3 + 15 + 0,5 = 23,5 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 29.01.2008 um 15.20 Uhr den nicht zum Verkehr
zugelassenen Pkw, Marke ......., Fahrgestellnummer EOL000089N5156808,
im Gemeindegebiet von P., auf der B ..., bei Strkm. .....

 

  1. obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war,

 

  1. obwohl keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden hat,

 

  1.  in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und haben sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen.

     Die Verweigerung erfolgte am 29.01.2008 um 16.00 Uhr in der PI B.

 

  1. und haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich (außerhalb eines Ortsgebietes) kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von
    80 km/h um 14 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

  1. § 102 Abs. 1 iVm. § 36 lit.a KFG
  2. § 102 Abs. 1 iVm. § 36 lit.d KFG
  3. § 5 Abs. 5 1.Satz und Abs. 9 StVO
  4. § 52 lit.a Z.10a StVO

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von:

  1.   220 Euro

2.    110 Euro

  1. 1300 Euro
  2.     80 Euro

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

  1.   5 Tagen
  2.   3 Tagen
  3. 15 Tagen
  4. 30 Stunden

 

Gemäß

  1. § 134 Abs. 1 KFG
  2. § 134 Abs. 1 KFG
  3. § 99 Abs. 1 lit.b StVO
  4. § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

  1.   22 Euro
  2.   11 Euro
  3. 130 Euro
  4.     8 Euro

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe, Kosten) beträgt daher:  1881 Euro

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 21.01.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich ausdrücklich nicht gegen die Schuldsprüche, sondern nur gegen das Strafausmaß.  –  Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses  sind  dadurch  in  Rechtskraft  erwachsen;

VwGH vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

 

 

Der Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 3.2.2009 betreffend die Punkte

1.     Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG

2.     Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.d KFG und

3.     Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.5 1. Satz und Abs.9 StVO

die Berufung – zur Gänze – zurückgezogen.

 

Die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch
in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend das Strafausmaß in Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

 

Der Bw hat – wie im Straferkenntnis dargelegt – die außerhalb eines Ortsgebietes kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 14 km/h überschritten.   –   Es ist daher die Strafbestimmung von "§ 99 Abs.2c Z9 StVO" auf "§ 99 Abs.3 lit.a StVO"  zu  korrigieren.

 

Im vorliegenden Fall erfolgte eine Anhaltung des Bw mit anschließender Amtshandlung (Lenker- und Fahrzeugkontrolle).

Im Bundesland Oberösterreich können Geschwindigkeitsüberschreitungen
bis zu 30 km/h von – dafür ermächtigten – Organen der Straßenaufsicht mit Organstrafverfügung (§ 50 VStG) geahndet werden.

 

Es besteht zwar kein Rechtsanspruch, dass eine derartige Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des § 50 VStG geahndet wird – siehe die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, FN 3 zu § 50 VStG (Seite 1614) zitierte Judikatur des VwGH – jedoch ist eine Ahndung mittels "Organmandat" weitgehend üblich.

 

Im vorliegenden Fall hat die vom Bw begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit  von  80 km/h  "nur"  14 km/h  betragen –

somit ist es gerechtfertigt und vertretbar, die gleiche Strafhöhe wie bei einer Organstrafverfügung  (21 Euro)  festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 2,10 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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